Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.09.2026
Inhaltsverzeichnis
Vertragspartner und Begriffsbestimmung
TEIL A – Allgemeine Bestimmungen
3. Allgemeiner Leistungsumfang
6. Termine, Fristen, Fremdgewerke und witterungsbedingte Ausführung
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8. Einsatz von Subunternehmern und Drittunternehmen
9. Materialien, Geräte, Daten und sonstige vom Auftraggeber bereitgestellte Leistungen
10. Gewährleistung und Mängelrechte
TEIL B – Medien, Marketing, Grafik, Webdesign und kreative Leistungen
12. Geltungsbereich für Medien-, Marketing-, Grafik-, Webdesign- und kreative Leistungen
13. Urheber- und Nutzungsrechte
TEIL C – IT, Software und digitale Leistungen
14. Geltungsbereich für IT-, Software- und digitale Leistungen
15. Verfügbarkeit und technische Funktionsfähigkeit
16. Besondere Pflichten und Risikoverteilung bei IT-, Software- und digitalen Systemen
17. Sperrung digitaler Leistungen bei Zahlungsverzug
TEIL D – Hosting, Domains und Online-Dienste
18. Geltungsbereich für Hosting, Domains und Online-Dienste
19. Domainregistrierung, Verlängerung und Providerwechsel
20. Vertragslaufzeit, Kündigung und Verlängerung von Hosting-, Domain- und Online-Diensten
21. Verantwortlichkeit für Inhalte und zulässige Nutzung von Hosting-, Server- und Online-Diensten
22. Ressourcen, Speicherplatz und technische Nutzungsgrenzen
23. Datenherausgabe, Datenübertragung und Löschung nach Vertragsende
TEIL E – Montage-, Installations-, Reparatur- und Werkleistungen
24. Geltungsbereich für Montage-, Installations-, Reparatur- und Werkleistungen
25. Zusatzarbeiten, Nachträge und unvorhersehbare Umstände
26. Besondere Mitwirkungspflichten bei Vor-Ort-, Montage-, Installations- und Werkleistungen
27. Abnahme von Werkleistungen
28. Eigentumsvorbehalt für Waren, Materialien und eingebaute Komponenten
TEIL F – Besondere Bestimmungen für Verbraucher
29. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
30. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
TEIL G – Datenschutz und Schlussbestimmungen
Vertragspartner und Begriffsbestimmung
Vertragspartner dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist derzeit:
idea MEDIA Services GmbH
Dorfstr. 29b
15713 Königs Wusterhausen
Deutschland
vertreten durch die Geschäftsführung.
Die idea MEDIA Services GmbH tritt im geschäftlichen Verkehr unter der Marke „iM Group“ auf und wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgend einheitlich als „iM Group“ bezeichnet.
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bezeichnung „iM Group“ verwendet wird, ist damit ausschließlich die in diesem Abschnitt als Vertragspartner bezeichnete Gesellschaft gemeint.
Maßgeblich für sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die jeweils in diesem Abschnitt ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnete Gesellschaft.
Sollte künftig eine andere Gesellschaft oder ein anderes Unternehmen unter der Marke „iM Group“ als Vertragspartner auftreten, kann diese Gesellschaft anstelle der vorgenannten Gesellschaft in diesem Abschnitt bezeichnet werden.
Mit der wirksamen Einbeziehung der jeweiligen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die in diesem Abschnitt bezeichnete Gesellschaft für sämtliche nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB als „iM Group“, ohne dass die Bezeichnung in den einzelnen Regelungen erneut angepasst werden muss.
Die Verwendung der Bezeichnung „iM Group“ stellt lediglich eine einheitliche Bezeichnung des jeweiligen Vertragspartners innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar und begründet keine eigenständige Rechtspersönlichkeit der Marke.
Andere Unternehmen oder Gesellschaften, die ebenfalls unter der Marke „iM Group“ auftreten, werden allein durch die gemeinsame Verwendung der Marke nicht Vertragspartner und haften nicht für Verpflichtungen der jeweils in diesem Abschnitt bezeichneten Gesellschaft, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder eine gesetzliche Haftung besteht.
Individuelle Vertragsunterlagen, insbesondere Angebote und Auftragsbestätigungen, können den jeweiligen Vertragspartner zusätzlich ausdrücklich benennen.
TEIL A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der iM Group (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
Die Leistungen der iM Group können insbesondere umfassen:
- Medien- und Marketingdienstleistungen,
- IT- und digitale Dienstleistungen,
- Webdesign, Grafikdesign und Onlineleistungen,
- Beratungs- und Servicedienstleistungen,
- handwerkliche Leistungen, Montage-, Bau- und Installationsarbeiten,
- technische Dienstleistungen, Reparaturen und Wartungen,
- sowie sonstige Leistungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit.
Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Aufträge und Leistungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die iM Group ausdrücklich zugestimmt.
Die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Teile dieser AGB gelten ergänzend für die jeweils dort bezeichneten Leistungsbereiche.
Soweit besondere Bestimmungen für bestimmte Leistungen bestehen, ergänzen diese die allgemeinen Regelungen dieses Teils. Im Falle eines Widerspruchs geht die speziellere Regelung vor.
2. Vertragsabschluss
Angebote der iM Group sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine verbindliche Annahmefrist enthalten.
Eine Bestellung oder Beauftragung durch den Auftraggeber stellt grundsätzlich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
Der Vertrag kommt zustande, wenn die iM Group den Auftrag ausdrücklich bestätigt oder mit der vereinbarten Leistungserbringung beginnt.
Enthält ein Angebot der iM Group ausdrücklich eine verbindliche Annahmefrist oder ist es ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, kommt der Vertrag durch die rechtzeitige Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.
Eine Beauftragung kann insbesondere schriftlich, in Textform, per E-Mail, telefonisch, mündlich oder auf sonstige eindeutig erkennbare Weise erfolgen.
Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge können von der iM Group nachträglich zu Beweis- und Dokumentationszwecken in Textform bestätigt werden.
Diese AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn sie dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden und auf ihre Geltung hingewiesen wurde.
Werden diese AGB gemeinsam mit einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder sonstigen Vertragsunterlagen übermittelt, sind sie als Vertragsbedingungen für den jeweiligen Auftrag vorgesehen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich insbesondere aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, einer Leistungsbeschreibung oder sonstigen individuellen Vereinbarungen.
Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen, die Auswirkungen auf Leistungsumfang, Preis, Termine oder sonstige Vertragsbedingungen haben, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3. Allgemeiner Leistungsumfang
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung sowie etwaigen individuellen Vereinbarungen.
Geschuldet werden nur solche Leistungen, die ausdrücklich vereinbart wurden oder die nach Art und Zweck des Auftrags erkennbar notwendiger Bestandteil der vereinbarten Hauptleistung sind.
Nicht vereinbarte und für die vereinbarte Hauptleistung nicht zwingend erforderliche Leistungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs.
Die Leistungen der iM Group können insbesondere umfassen:
- Medien- und Marketingdienstleistungen,
- IT- und digitale Dienstleistungen,
- Webdesign, Grafik- und Onlineleistungen,
- Beratungs- und Serviceleistungen,
- handwerkliche Leistungen, Montage-, Bau- und Installationsarbeiten,
- technische Dienstleistungen, Reparaturen und Wartungen,
- sowie sonstige vergleichbare Leistungen.
Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsunterlagen haben individuelle Vereinbarungen und die jeweils speziellere Regelung Vorrang.
Vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen gelten grundsätzlich als zusätzliche Leistungen und können gesondert vergütet werden.
Dies gilt insbesondere für:
- zusätzliche Leistungen,
- geänderte Anforderungen,
- neue technische oder gestalterische Vorgaben,
- Änderungen bereits geplanter oder ausgeführter Arbeiten,
- erneute Bearbeitungen,
- sowie Änderungen von Informationen, Daten oder Spezifikationen.
Solche Änderungen können Auswirkungen auf Preis, Ausführungszeit, Materialbedarf, technische Umsetzung und Projektplanung haben.
Die einmalige Durchführung einer zusätzlichen oder unterstützenden Tätigkeit begründet keinen Anspruch darauf, dass entsprechende Leistungen dauerhaft oder zukünftig unentgeltlich erbracht werden.
Die iM Group ist berechtigt, sachlich erforderliche Änderungen an der Art der Leistungserbringung vorzunehmen, wenn diese insbesondere aufgrund technischer Entwicklungen, gesetzlicher Änderungen, Herstelleranforderungen, Anforderungen Dritter oder vergleichbarer objektiver Umstände erforderlich werden und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Entstehen hierdurch erhebliche zusätzliche Kosten, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Ist hierfür eine zusätzliche Beauftragung oder Freigabe erforderlich, erfolgt die weitere Ausführung nach entsprechender Abstimmung.
Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Vorgaben und sonstigen Grundlagen.
Sind diese unvollständig, fehlerhaft oder werden sie nachträglich geändert und entsteht hierdurch zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach den getroffenen Vereinbarungen beziehungsweise der jeweils gültigen Preisliste der iM Group gesondert berechnet werden.
Die besonderen Bestimmungen der weiteren Teile dieser AGB gelten ergänzend.
4. Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Zwingende gesetzliche Vorschriften über die Angabe von Gesamtpreisen gegenüber Verbrauchern bleiben unberührt.
Leistungen können insbesondere abgerechnet werden als:
- Festpreis,
- Stunden- oder Tagessatz,
- Material- und Arbeitsaufwand,
- projektbezogene Vergütung,
- oder auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der iM Group.
Festpreise gelten ausschließlich für den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang.
Änderungen, Erweiterungen, Zusatzleistungen, Nachträge und sonstiger zusätzlicher Aufwand sind von einem vereinbarten Festpreis nicht umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit für eine Leistung kein individueller Preis oder Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der iM Group zum Zeitpunkt der Beauftragung beziehungsweise Leistungserbringung.
Die iM Group ist berechtigt, ihre Preisliste während eines laufenden Vertrags- oder Projektverhältnisses für zukünftige Leistungen anzupassen, soweit für diese Leistungen noch kein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde.
Preisänderungen wirken nicht rückwirkend auf bereits vollständig erbrachte Leistungen oder auf bereits verbindlich vereinbarte Festpreisleistungen.
Nach einer Preisänderung neu beauftragte Zusatzleistungen, Änderungen, Nachträge, Mehrarbeiten, zusätzlich benötigte Materialien sowie sonstige nicht festpreisgebundene Leistungen werden nach der zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preisliste berechnet.
Soweit eine Änderung der Preisliste für bevorstehende oder zusätzlich zu beauftragende Leistungen relevant ist, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
Wegezeiten sowie An- und Abfahrtskosten werden grundsätzlich zusätzlich berechnet und als Bestandteil der jeweiligen Hauptrechnung abgerechnet.
Dies gilt auch dann, wenn Wegezeiten oder Anfahrtskosten im Angebot, Kostenvoranschlag, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich gesondert aufgeführt, beziffert oder erwähnt wurden.
Die Berechnung von Wegezeiten und Fahrtkosten erfolgt nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste der iM Group, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Bei zeitabhängiger Abrechnung gelten die jeweils vereinbarten beziehungsweise nach der aktuellen Preisliste geltenden Stunden-, Tages- und Abrechnungssätze sowie Abrechnungseinheiten.
Zusätzlich erforderliche Materialien, Transport-, Versand-, Entsorgungs-, Beschaffungs-, Drittanbieter– und sonstige Nebenkosten können gesondert berechnet werden, soweit diese nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
Für Einsätze außerhalb regulärer Geschäftszeiten können zusätzliche Zuschläge berechnet werden.
Dies betrifft insbesondere:
- Notdienste,
- Wochenendarbeiten,
- Feiertagseinsätze,
- Abend- und Nachtarbeiten.
Die Höhe der jeweiligen Zuschläge richtet sich, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde, nach der jeweils gültigen Preisliste der iM Group.
5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen der iM Group sind mit Zugang grundsätzlich sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die iM Group gewährt dem Auftraggeber grundsätzlich eine Kulanz- beziehungsweise Schonfrist von sieben Kalendertagen ab Zugang der Rechnung.
Die sofortige Fälligkeit der Forderung wird hierdurch nicht verändert. Innerhalb dieser sieben Kalendertage wird die iM Group jedoch grundsätzlich keine erste Mahnung versenden, soweit keine besonderen Umstände eine frühere Geltendmachung erforderlich machen.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist grundsätzlich der vollständige Eingang des Rechnungsbetrages auf dem von der iM Group angegebenen Konto oder an der sonst bezeichneten Zahlstelle, soweit gesetzlich zulässig.
Bei größeren oder länger laufenden Projekten, erhöhtem Materialbedarf, Drittleistungen oder erheblichem Vorfinanzierungsbedarf ist die iM Group berechtigt, angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen zu verlangen.
Die Fälligkeit solcher Zahlungen richtet sich nach der jeweiligen Rechnung, Zahlungsanforderung oder individuellen Vereinbarung.
Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die iM Group im gesetzlich zulässigen und verhältnismäßigen Umfang berechtigt, weitere Arbeiten und Leistungen zurückzuhalten oder vorübergehend auszusetzen.
Hierdurch bedingte Verzögerungen führen zu einer angemessenen Verschiebung betroffener Leistungs- und Fertigstellungstermine.
Nach vollständigem Zahlungsausgleich erfolgt die Wiederaufnahme der Leistungen zum nächstmöglichen Termin unter Berücksichtigung der betrieblichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten der iM Group.
Ein Anspruch auf unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeiten besteht nicht.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.
Für erforderliche Mahnungen können angemessene Mahnkosten entsprechend dem tatsächlich entstandenen Aufwand und, soweit gesetzlich zulässig, nach der jeweils gültigen Preisliste der iM Group berechnet werden.
Vom Auftraggeber verursachte Rücklastschriften, fehlgeschlagene Zahlungen oder vergleichbare Zahlungsvorgänge können mit den tatsächlich entstandenen und gesetzlich erstattungsfähigen Kosten berechnet werden.
Ist eine Forderung auch nach einer zweiten Mahnung noch vollständig oder teilweise offen, kann die Forderung grundsätzlich ohne weitere Mahnung an ein Inkassounternehmen, einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Dienstleister zur rechtlichen Forderungsdurchsetzung übergeben werden.
Hierdurch können weitere Kosten entstehen.
Soweit der Auftraggeber sich in Verzug befindet und die gesetzlichen Voraussetzungen der Kostenerstattung erfüllt sind, hat er die notwendigen und gesetzlich erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Inkassokosten,
- Rechtsanwaltskosten,
- Verzugszinsen,
- Gerichtskosten,
- sowie sonstige gesetzlich erstattungsfähige Kosten.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Termine, Fristen, Fremdgewerke und witterungsbedingte Ausführung
Liefer-, Ausführungs-, Fertigstellungs- und sonstige Leistungstermine sowie Projektzeiträume, Projektphasen und Ausführungswochen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Vereinbarte Zeiträume, Phasen, Ausführungswochen und Starttermine setzen voraus, dass sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen.
Hierzu gehören insbesondere:
- die vollständige Fertigstellung erforderlicher Vorgewerke,
- die Räumung und Freigabe des Arbeitsbereichs durch andere Gewerke,
- uneingeschränkter Zugang zum Leistungsort,
- erforderliche Unterlagen, Freigaben, Daten, Materialien und Informationen,
- notwendige Zugänge und Zugangsdaten,
- erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers,
- vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen,
- notwendige Genehmigungen,
- sowie technische, bauliche, witterungsbedingte und organisatorische Voraussetzungen.
6.1 Verzögerung des Leistungsbeginns
Kann die iM Group aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt mit der Leistung beginnen, verschiebt sich der Leistungsbeginn entsprechend.
Dies gilt insbesondere, wenn:
- erforderliche Vorgewerke nicht abgeschlossen sind,
- der Arbeitsbereich nicht verfügbar oder nicht freigegeben ist,
- Voraussetzungen auf Seiten des Auftraggebers fehlen,
- oder sonstige außerhalb des Verantwortungsbereichs der iM Group liegende Gründe entgegenstehen.
Sämtliche hiervon abhängigen Ausführungs-, Zwischen-, Projekt- und Fertigstellungstermine verschieben sich angemessen.
Der ursprünglich vorgesehene Ausführungszeitraum bleibt nicht allein deshalb unverändert, weil die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt technisch wieder möglich wird.
6.2 Neuplanung bei Verzögerungen
Geht ein für den Auftrag eingeplanter Ausführungszeitraum aufgrund einer von der iM Group nicht zu vertretenden Verzögerung verloren, ist die iM Group berechtigt, die ursprünglich vorgesehenen personellen, technischen und organisatorischen Kapazitäten anderweitig einzusetzen.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, unmittelbar nach Wegfall des Verzögerungsgrundes mit den Arbeiten zu beginnen oder diese fortzusetzen, wenn die ursprünglich vorgesehenen Kapazitäten zwischenzeitlich anderweitig gebunden wurden.
Die Wiederaufnahme erfolgt zum nächstmöglichen verfügbaren Termin unter Berücksichtigung der betrieblichen, personellen, technischen und terminlichen Kapazitäten.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, andere bereits begonnene oder verbindlich eingeplante Projekte zu unterbrechen oder zu verschieben.
Ein Anspruch auf bestimmte Mitarbeiter, Geräte, Kapazitäten oder den ursprünglich vorgesehenen Ausführungszeitraum besteht nicht.
Die ursprünglich geplanten Projektphasen und Fristen verschieben sich entsprechend, soweit deren Einhaltung aufgrund der Verzögerung nicht mehr möglich oder zumutbar ist.
Soweit möglich, wird die iM Group den Auftraggeber über wesentliche absehbare Terminverschiebungen oder einen neuen Ausführungszeitraum informieren.
6.3 Keine Verpflichtung zur parallelen Ausführung mit anderen Gewerken
Die iM Group ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig oder parallel mit anderen Gewerken, Unternehmen oder sonstigen Personen innerhalb desselben Arbeits-, Montage-, Bau- oder Objektbereichs auszuführen.
Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst, wenn die für die Tätigkeit der iM Group relevanten Vorgewerke vollständig abgeschlossen wurden und der erforderliche Arbeitsbereich zur Verfügung steht.
Der Arbeitsbereich muss insbesondere frei zugänglich und ohne vermeidbare Behinderungen nutzbar sein.
Diese Regelung dient insbesondere:
- der Vermeidung gegenseitiger Behinderungen,
- einem geordneten und planbaren Arbeitsablauf,
- der Einhaltung eigener Termine und Qualitätsanforderungen,
- der Vermeidung von Beschädigungen,
- dem Arbeitsschutz,
- sowie einer eindeutigen Zuordnung von Verantwortungsbereichen.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, ihre Arbeitsweise, Personalplanung, Reihenfolge oder sonstige Projektplanung zu ändern, um eine parallele Leistungserbringung mit anderen Gewerken zu ermöglichen.
Auch wenn einzelne Arbeiten technisch teilweise vor Abschluss anderer Gewerke möglich wären, besteht keine Verpflichtung, mit der Leistung zu beginnen oder diese fortzuführen, solange andere Gewerke im relevanten Arbeitsbereich tätig sind und hierdurch Behinderungen, Wartezeiten, Verzögerungen, Sicherheitsrisiken, Beschädigungen, Qualitätsbeeinträchtigungen oder sonstige Störungen entstehen können.
In diesen Fällen gelten die Regelungen der Punkte 6.1 und 6.2 entsprechend.
6.4 Sonstige nicht von der iM Group zu vertretende Verzögerungen
Bei Verzögerungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der iM Group liegen, verschieben sich betroffene Termine und Fristen angemessen.
Dies gilt insbesondere bei:
- höherer Gewalt,
- Material- oder Lieferengpässen,
- Verzögerungen von Lieferanten,
- Ausfällen von Dienstleistern,
- technischen Störungen,
- Stromausfällen,
- Telekommunikations- oder Netzausfällen,
- behördlichen Maßnahmen,
- Streiks,
- witterungsbedingten Einschränkungen,
- fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers,
- sowie Verzögerungen anderer Gewerke oder Projektbeteiligter.
6.5 Witterungs- und Temperaturbedingungen
Außenarbeiten sowie Arbeiten in unbeheizten oder nicht ausreichend temperierten Innenbereichen werden nur unter geeigneten Bedingungen ausgeführt.
Bei Außenarbeiten sowie Arbeiten in unbeheizten oder nicht ausreichend temperierten Innenbereichen gelten bei Temperaturen von weniger als 10 °C besondere Voraussetzungen, sofern die voraussichtliche ununterbrochene Arbeitsdauer mehr als 30 Minuten beträgt.
Die Temperaturgrenze dient insbesondere:
- dem Schutz der Gesundheit der eingesetzten Mitarbeiter,
- der Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch länger andauernde Kälteeinwirkung,
- dem Schutz von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Komponenten,
- der sachgerechten Lagerung und Verarbeitung von Materialien,
- der ordnungsgemäßen Durchführung technischer Arbeitsabläufe,
- sowie der Einhaltung von Material-, Hersteller- und Verarbeitungsvorgaben.
Maßgeblich ist grundsätzlich die tatsächlich im jeweiligen Arbeits- und Umgebungsbereich herrschende Temperatur und nicht ausschließlich die natürliche Außentemperatur.
6.6 Natürliche oder technisch hergestellte Mindesttemperatur
Länger dauernde Arbeiten können ausgeführt oder fortgesetzt werden, wenn im relevanten Arbeitsbereich eine Temperatur von mehr als 10 °C erreicht und während der Arbeitsausführung ausreichend aufrechterhalten wird.
Die erforderliche Temperatur kann insbesondere erreicht werden durch:
- geeignete natürliche Außentemperaturen,
- beheizte Innenräume,
- eingehauste oder abgeschirmte Arbeitsbereiche,
- beheizte Arbeits-, Schutz- oder Montagezelte,
- oder sonstige geeignete technische Maßnahmen.
Wird eine geeignete Arbeitsumgebung technisch hergestellt, ist nicht erforderlich, dass die natürliche Außentemperatur ebenfalls über 10 °C liegt.
Entscheidend ist, dass eine sichere, fachgerechte und für Personal, Geräte, Materialien und Arbeitsprozesse geeignete Arbeitsumgebung tatsächlich vorhanden ist.
Beheizte oder eingehauste Arbeitsbereiche müssen den erforderlichen Sicherheits-, Brandschutz-, Lüftungs- und technischen Anforderungen entsprechen.
6.7 Arbeitsbeginn bei natürlicher Außentemperatur
Wird der Arbeitsbereich nicht technisch beheizt oder eingehaust, beginnen länger dauernde Außenarbeiten grundsätzlich erst, wenn die Außentemperatur an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils um 09:00 Uhr mehr als 10 °C beträgt.
Bei Arbeiten in unbeheizten oder nicht ausreichend beheizten Innenräumen ist anstelle der Außentemperatur die tatsächliche Temperatur des relevanten Innen- beziehungsweise Arbeitsbereichs maßgeblich.
6.8 Unterbrechung laufender Arbeiten
Sinkt bei länger dauernden Außenarbeiten die Außentemperatur an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils um 09:00 Uhr unter 10 °C und besteht keine geeignete technisch hergestellte Arbeitsumgebung, ist die iM Group berechtigt, die Arbeiten witterungsbedingt auszusetzen.
Entsprechendes gilt für unbeheizte oder nicht ausreichend temperierte Innenbereiche, wenn dort die erforderliche Mindesttemperatur nicht aufrechterhalten werden kann.
Dies gilt insbesondere, wenn eine sichere oder fachgerechte Arbeitsausführung, der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter, die Funktionsfähigkeit von Geräten und Materialien oder der erforderliche Arbeitsprozess beeinträchtigt werden können.
6.9 Wiederaufnahme der Arbeiten
Die Arbeiten können wieder aufgenommen werden, sobald im relevanten Arbeitsbereich wieder geeignete Temperatur- und Arbeitsbedingungen vorliegen.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:
- die natürliche Außentemperatur an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils um 09:00 Uhr mehr als 10 °C beträgt,
- ein Innenraum dauerhaft auf mehr als 10 °C temperiert wird,
- oder durch ein geeignetes Zelt, eine Einhausung, Heizung oder vergleichbare technische Maßnahmen eine Temperatur von mehr als 10 °C im relevanten Arbeitsbereich aufrechterhalten wird.
Die Wiederaufnahme ist nicht ausschließlich von der natürlichen Außentemperatur abhängig.
Arbeiten können fortgeführt werden, sofern keine sonstigen technischen, materialbedingten, sicherheitsbezogenen oder herstellerseitigen Vorgaben entgegenstehen.
6.10 Kurzzeitige Arbeiten bis zu 30 Minuten
Kurzzeitige Zwischen-, Prüf-, Anschluss-, Kontroll-, Einstell-, Abschluss- oder sonstige Nebenarbeiten mit einer voraussichtlichen ununterbrochenen Arbeitsdauer von höchstens 30 Minuten können grundsätzlich auch bei Temperaturen unter 10 °C durchgeführt werden.
Dies gilt sowohl für Außenbereiche als auch für unbeheizte oder nicht ausreichend temperierte Innenbereiche, sofern:
- angrenzende oder relevante Innenbereiche auf mehr als 10 °C temperiert sind,
- die eingesetzten Mitarbeiter sich vor und nach der Tätigkeit in einem temperierten Bereich aufhalten können,
- die Arbeiten trotz der Temperatur sicher und fachgerecht ausgeführt werden können,
- und keine Hersteller-, Material-, Sicherheits- oder technischen Vorgaben entgegenstehen.
Ein Anspruch darauf, länger dauernde Arbeiten künstlich in einzelne Arbeitsabschnitte von jeweils höchstens 30 Minuten aufzuteilen, besteht nicht.
Die Beurteilung erfolgt nach Dauer, Art der Tätigkeit sowie den technischen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen.
6.11 Strengere technische, Material- oder Herstellervorgaben
Erfordern Materialien, Geräte, Werkzeuge, Maschinen, technische Prozesse oder Herstellervorgaben Temperaturen oberhalb von 10 °C oder sonstige strengere Umgebungsbedingungen, gelten diese strengeren Anforderungen.
Dies kann insbesondere Anforderungen betreffen an:
- Untergrundtemperaturen,
- Materialtemperaturen,
- Luftfeuchtigkeit,
- Taupunkt und Kondensationsvermeidung,
- Trocknungs- und Aushärtungszeiten,
- Lüftung,
- sowie Wetter- und Feuchtigkeitsschutz.
Das Erreichen einer Temperatur von mehr als 10 °C begründet daher keinen Anspruch auf Durchführung einer Tätigkeit, wenn sonstige technische, sicherheitsbezogene, materialbedingte oder herstellerseitige Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
6.12 Auswirkungen witterungsbedingter Unterbrechungen
Witterungs-, temperatur- oder umgebungsbedingte Unterbrechungen, die die iM Group nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verschiebung der betroffenen Termine und Fristen.
Ein Anspruch auf unmittelbare Wiederaufnahme der Arbeiten besteht nicht, wenn die ursprünglich vorgesehenen Kapazitäten zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt wurden.
Die Wiederaufnahme erfolgt zum nächstmöglichen verfügbaren Termin.
6.13 Haftung bei Terminverschiebungen
Für Terminverschiebungen, Unterbrechungen oder Verzögerungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der iM Group liegen, bestehen Schadensersatz-, Vertragsstrafen- oder sonstige Ansprüche nur im gesetzlich zwingenden Umfang.
Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen dieser AGB.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig vorzunehmen.
7.1 Vorbereitung und Zugang zum Arbeitsbereich
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
- erforderliche Räume und Arbeitsbereiche zugänglich sind,
- Zugangs- und Transportwege frei sind,
- vermeidbare Hindernisse beseitigt wurden,
- erforderliche Vorgewerke abgeschlossen sind,
- und die Leistungserbringung nicht vermeidbar behindert wird.
7.2 Vorgewerke und Fremdgewerke
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Arbeiten anderer Gewerke oder Beteiligter, von deren Fertigstellung die Leistung der iM Group abhängt, rechtzeitig, vollständig und fachgerecht abgeschlossen sind.
Dies gilt insbesondere, wenn solche Arbeiten durch den Auftraggeber, einen Bauleiter, Generalunternehmer oder sonstige vom Auftraggeber eingesetzte Personen koordiniert werden.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, Verzögerungen oder Defizite anderer Gewerke durch eigene zusätzliche Leistungen auszugleichen.
Punkt 6 dieser AGB gilt ergänzend.
7.3 Technische und infrastrukturelle Voraussetzungen
Soweit für die konkrete Leistung erforderlich, hat der Auftraggeber geeignete technische und infrastrukturelle Voraussetzungen bereitzustellen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Strom,
- Baustrom,
- Wasser,
- Bauwasser,
- Netzwerk- und Internetanschlüsse,
- sonstige technische Anschlüsse,
- geeignete Arbeitsflächen,
- sowie erforderliche Hebe-, Zugangs- oder sonstige technische Einrichtungen.
7.4 Genehmigungen und Freigaben
Soweit nicht ausdrücklich die iM Group mit deren Beschaffung beauftragt wurde, hat der Auftraggeber alle für die Leistung erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben rechtzeitig einzuholen.
Dies betrifft insbesondere:
- Eigentümer- oder Vermieterzustimmungen,
- behördliche Genehmigungen,
- Freigaben von Verwaltungen,
- Sicherheits- und Zugangsfreigaben,
- sowie vergleichbare Genehmigungen.
7.5 Ansprechpartner und Entscheidungsbefugnis
Der Auftraggeber kann einen Projektansprechpartner oder sonstigen Ansprechpartner benennen.
Die iM Group darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ausdrücklich benannte oder erkennbar mit der Projektkoordination beauftragte Personen im erforderlichen Umfang zur Abgabe projektbezogener Entscheidungen und Freigaben berechtigt sind, sofern der iM Group nichts Gegenteiliges bekannt ist.
7.6 Prüfung und Freigabe
Vom Auftraggeber zu prüfende Entwürfe, Konzepte, Planungen, Zeichnungen, technische Daten, Layouts, Texte, Programmstände, Konfigurationen, Muster oder sonstige Unterlagen sind innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und freizugeben.
Verzögerungen aufgrund verspäteter Prüfungen oder Freigaben richten sich nach Punkt 6 dieser AGB.
7.7 Inhalte, Daten und Rechte
Stellt der Auftraggeber Texte, Bilder, Fotografien, Grafiken, Logos, Marken, Videos, Software, Dateien, Daten oder sonstige Inhalte bereit, ist er dafür verantwortlich, dass diese rechtmäßig verwendet werden dürfen.
Dies betrifft insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz– und Lizenzrechte Dritter.
Eine umfassende rechtliche Prüfung solcher Inhalte durch die iM Group ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde oder besondere Umstände eine Prüfung erforderlich machen.
7.8 Zugangsdaten
Erforderliche Zugangsdaten sind der iM Group auf geeignete und sichere Weise zur Verfügung zu stellen.
Nach Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, Zugangsdaten zu ändern, anzupassen oder zu sperren, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, sofern die iM Group nicht ausdrücklich mit dieser Aufgabe beauftragt wurde.
7.9 Wartezeiten und erfolglose Einsätze
Entstehen aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands Wartezeiten, zusätzliche Fahrten, erfolglose Einsätze oder sonstiger zusätzlicher Aufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
- fehlendem Zugang,
- fehlenden Ansprechpartnern,
- nicht abgeschlossenen Vorgewerken,
- nicht vorbereiteten Arbeitsbereichen,
- fehlendem erforderlichem Strom oder Baustrom,
- fehlendem erforderlichem Wasser oder Bauwasser,
- fehlenden Unterlagen, Informationen oder Freigaben,
- fehlenden Genehmigungen,
- oder fehlenden technischen Zugängen.
Berechnet werden können insbesondere Wartezeiten, zusätzlicher Arbeitsaufwand, An- und Abfahrten, Neuplanung, Terminverschiebungen, Lagerkosten, Materialkosten und Kosten Dritter nach der jeweils gültigen Preisliste der iM Group.
7.10 Auswirkungen fehlender Mitwirkung
Fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers führt zu einer angemessenen Verschiebung betroffener Termine und Fristen.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, hierfür ursprünglich vorgesehene Kapazitäten dauerhaft freizuhalten.
Auch nach Nachholung der erforderlichen Mitwirkung besteht kein Anspruch auf sofortige Fortsetzung der Arbeiten.
Punkt 6 gilt entsprechend.
7.11 Zusätzliche Kosten
Zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers kann gesondert berechnet werden.
Dies umfasst insbesondere:
- Arbeitszeit,
- Fahrtkosten,
- Wartezeiten,
- Projektmanagement,
- Neuplanung,
- Rüst- und Einrichtungsaufwand,
- Material- und Beschaffungskosten,
- Lagerkosten,
- Kosten Dritter,
- sowie erforderliche Wiederholungs- oder Nacharbeiten.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8. Einsatz von Subunternehmern und Drittunternehmen
Die iM Group ist berechtigt, zur vollständigen oder teilweisen Erbringung ihrer Leistungen geeignete Subunternehmer, Fachunternehmen, freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte einzusetzen.
Die Auswahl kann insbesondere nach fachlichen, technischen, organisatorischen, terminlichen, kapazitätsbezogenen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass Leistungen ausschließlich durch eigene Mitarbeiter der iM Group oder durch bestimmte Personen erbracht werden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Einsatz von Subunternehmern oder Drittunternehmen kann insbesondere erfolgen, wenn:
- besondere Fachkenntnisse erforderlich sind,
- spezielle technische Leistungen benötigt werden,
- terminliche oder kapazitätsbedingte Gründe bestehen,
- besondere Gewerke betroffen sind,
- rechtliche oder behördliche Anforderungen dies erfordern,
- oder sonstige sachliche Gründe vorliegen.
Der Einsatz von Subunternehmern oder Drittunternehmen ändert grundsätzlich nichts am vereinbarten Leistungsumfang und an der vertraglichen Verantwortung der iM Group, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, erfolgt der Einsatz unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
Soweit erforderlich, werden entsprechende Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung oder sonstige datenschutzrechtlich erforderliche Vereinbarungen abgeschlossen.
Die iM Group ist berechtigt, den eingesetzten Unternehmen diejenigen projektbezogenen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind und deren Weitergabe rechtlich zulässig ist.
Soweit für eine Tätigkeit besondere Qualifikationen, Genehmigungen oder Berechtigungen erforderlich sind, werden entsprechend geeignete Unternehmen oder Personen eingesetzt.
9. Materialien, Geräte, Daten und sonstige vom Auftraggeber bereitgestellte Leistungen
Stellt der Auftraggeber Materialien, Geräte, Bauteile, Komponenten, Daten, Dateien, Unterlagen, Software, Zugangsdaten oder sonstige Gegenstände und Leistungen zur Verfügung, ist er grundsätzlich für deren Eignung, Vollständigkeit und rechtmäßige Verwendbarkeit verantwortlich.
9.1 Eignung und Beschaffenheit
Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, dass bereitgestellte Gegenstände und Materialien:
- geeignet,
- funktionsfähig,
- sicher,
- vollständig,
- in ausreichender Menge vorhanden,
- technisch kompatibel,
- spezifikationsgerecht,
- und rechtzeitig verfügbar
sind.
Die iM Group übernimmt keine Gewähr dafür, dass vom Auftraggeber ausgewählte oder bereitgestellte Materialien oder Geräte für den beabsichtigten Zweck optimal geeignet sind, sofern deren Auswahl oder Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
9.2 Prüfpflichten
Eine umfassende Prüfung auf verdeckte technische, rechtliche oder sonstige Mängel ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend erforderlich ist.
Erkennbare oder im Rahmen fachgerechter Tätigkeit feststellbare erhebliche Probleme werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
Verlangt der Auftraggeber trotz eines entsprechenden Hinweises die weitere Verwendung, darf die iM Group dieser Weisung nur folgen, soweit die Ausführung rechtlich, technisch und sicherheitstechnisch vertretbar bleibt.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, gegen gesetzliche Vorschriften, Sicherheitsanforderungen, Herstellervorgaben oder anerkannte technische Regeln zu verstoßen.
9.3 Kompatibilität
Der Auftraggeber ist grundsätzlich für die Kompatibilität der von ihm bereitgestellten Komponenten verantwortlich.
Dies gilt insbesondere für:
- Hardware,
- Netzwerke,
- Software,
- Betriebssysteme,
- Dateiformate,
- Schnittstellen,
- APIs,
- Plugins,
- Treiber,
- und sonstige Systeme Dritter.
Wurde eine Kompatibilitätsprüfung ausdrücklich beauftragt, richtet sich deren Umfang nach der jeweiligen Vereinbarung.
Zusätzlicher Aufwand aufgrund erst später erkennbarer Inkompatibilitäten kann gesondert berechnet werden.
9.4 Daten und Dateien
Vom Auftraggeber bereitgestellte Daten und Dateien müssen vollständig, lesbar, verwendbar, im erforderlichen Format und nach seinem Kenntnisstand frei von Schadsoftware sein.
Zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlerhafter, unvollständiger, ungeeigneter oder nicht lesbarer Daten kann gesondert berechnet werden.
Eine Rekonstruktion, Datenrettung, Konvertierung oder sonstige Aufbereitung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9.5 Rechte an bereitgestellten Inhalten
Der Auftraggeber sichert zu, über die für die vertragsgemäße Verwendung erforderlichen Rechte an bereitgestellten Texten, Bildern, Logos, Marken, Videos, Musik, Software, Schriftarten, Datenbanken und sonstigen Inhalten zu verfügen.
Eine allgemeine rechtliche Prüfung dieser Inhalte durch die iM Group ist nicht geschuldet.
Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Auftraggeber die iM Group von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung aus einem vom Auftraggeber zu verantwortenden bereitgestellten Inhalt resultiert.
9.6 Zusätzlicher Aufwand
Zusätzlicher Aufwand aufgrund ungeeigneter oder fehlerhafter bereitgestellter Materialien, Geräte, Daten oder sonstiger Komponenten kann nach der jeweils gültigen Preisliste der iM Group berechnet werden.
Dies kann insbesondere umfassen:
- Prüfungen,
- Diagnose,
- Arbeitszeit,
- Anpassungen,
- Ersatzbeschaffung,
- zusätzliches Material,
- Neuinstallation,
- Wiederholungsarbeiten,
- An- und Abfahrten,
- Wartezeiten,
- Terminänderungen,
- Neuplanung,
- sowie Drittanbieterleistungen.
9.7 Auswirkungen auf Termine
Verzögerungen aufgrund vom Auftraggeber bereitgestellter ungeeigneter, fehlender oder verspäteter Materialien, Daten oder Geräte richten sich nach den Punkten 6 und 7.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, ursprünglich eingeplante Kapazitäten dauerhaft freizuhalten oder die Leistung nach Beseitigung des Hindernisses sofort fortzusetzen.
9.8 Verwahrung
Die iM Group behandelt ihr überlassene Gegenstände mit der im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erforderlichen Sorgfalt.
Eine besondere Verwahrung oder Versicherung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet die iM Group nicht für Schäden, die auf bereits vorhandenen Mängeln, gewöhnlicher Abnutzung, unzureichender Verpackung oder Transportsicherung, natürlichen Materialeigenschaften oder vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruhen.
Die allgemeinen Haftungsregelungen bleiben unberührt.
9.9 Rückgabe
Nicht verbaute oder nicht verwendete Gegenstände des Auftraggebers werden auf dessen Verlangen zurückgegeben.
Zusätzliche Transport-, Verpackungs- oder Rücksendekosten können berechnet werden, sofern diese nicht bereits Bestandteil der vereinbarten Leistung sind.
10. Gewährleistung und Mängelrechte
Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der Art des jeweiligen Vertrages und der geschuldeten Leistung, soweit nachfolgend nichts wirksam Abweichendes geregelt ist.
Dies betrifft insbesondere Werkleistungen, Kaufleistungen, Software, digitale Leistungen, IT-Leistungen, Dienstleistungen sowie Montage- und Installationsleistungen.
Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Verbraucherrechte, bleiben unberührt.
10.1 Gesetzliche Mängelrechte
Dem Auftraggeber können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Rechte auf:
- Nacherfüllung,
- Nachbesserung,
- Ersatzlieferung,
- Minderung,
- Rücktritt,
- Selbstvornahme, soweit gesetzlich vorgesehen,
- Schadensersatz,
- oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
zustehen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist der iM Group zunächst Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Mangels und zur Nacherfüllung zu geben.
10.2 Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung
Der Auftraggeber hat der iM Group eine angemessene Möglichkeit einzuräumen, den behaupteten Mangel zu untersuchen, zu analysieren, nachzustellen und gegebenenfalls zu beseitigen.
Eine Beauftragung Dritter mit einer Mängelbeseitigung auf Kosten der iM Group soll erst erfolgen, nachdem der iM Group Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde, soweit nicht gesetzlich eine Ausnahme besteht.
10.3 Fehlerbeschreibung und Mitwirkung
Der Auftraggeber hat einen behaupteten Mangel möglichst konkret zu beschreiben.
Bei IT- und Softwareleistungen können hierzu insbesondere gehören:
- Fehlermeldungen,
- Zeitpunkt des Fehlers,
- betroffene Geräte,
- verwendete Softwareversionen,
- Schritte zur Reproduktion,
- Screenshots,
- Logs,
- sowie sonstige technische Informationen.
Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber geeignete Zugänge, Zugangsdaten, Geräte, Testumgebungen oder sonstige Mitwirkung bereitzustellen.
Punkt 7 gilt ergänzend.
10.4 Änderungen durch Auftraggeber oder Dritte
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der betreffende Fehler nach Übergabe oder Abnahme durch Veränderungen des Auftraggebers oder Dritter verursacht wurde.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Software,
- Quellcode,
- Webseiten,
- Server,
- Hosting,
- Netzwerkstrukturen,
- technische Einrichtungen,
- Einstellungen,
- Plugins,
- oder sonstige Systemkomponenten.
Dies gilt ausschließlich, soweit die jeweilige Veränderung für den behaupteten Fehler ursächlich ist.
Nicht ursächliche Änderungen führen nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.
10.5 Systeme und Leistungen Dritter
Fehler oder Einschränkungen von Drittanbietern stellen grundsätzlich keinen Mangel einer Leistung der iM Group dar, soweit die Ursache ausschließlich oder überwiegend außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Drittsoftware,
- Betriebssysteme,
- Browser,
- Plugins,
- APIs,
- Hosting- oder Cloudanbieter,
- Telekommunikationsanbieter,
- Zahlungsanbieter,
- App-Stores,
- Datenbanken,
- Hardware des Auftraggebers,
- Router und Netzwerke,
- Herstellerupdates,
- oder Änderungen externer Plattformen.
Dies gilt nicht, soweit eine mangelhafte Integration oder Konfiguration durch die iM Group ursächlich ist.
Nachträgliche Änderungen von Drittanbietern, die Anpassungen erforderlich machen, können gesondert berechnet werden, soweit keine Wartungs-, Update- oder sonstige Verpflichtung der iM Group besteht.
10.6 Verschleiß und äußere Einwirkungen
Gewöhnlicher Verschleiß, Alterung und Verbrauch von Verschleißteilen stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.
Dies kann insbesondere Batterien, Kabel, bewegliche Teile und sonstige Verschleißkomponenten betreffen.
Dasselbe gilt für nach Übergabe entstandene Schäden durch:
- unsachgemäße Verwendung,
- mechanische Beschädigungen,
- Feuchtigkeit,
- Überspannung,
- Stromausfälle,
- unsachgemäße Reinigung,
- falsche Lagerung,
- nicht bestimmungsgemäße Verwendung,
- oder Eingriffe Dritter,
soweit die Ursache nicht auf einer mangelhaften Leistung der iM Group beruht.
10.7 Prüfung ohne feststellbaren Mangel
Ergibt eine angemessene Prüfung, dass kein von der iM Group zu vertretender Mangel vorliegt, kann der erforderliche Diagnose- und Prüfaufwand gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber erkennen konnte oder nach entsprechendem Hinweis hätte erkennen müssen, dass die Ursache voraussichtlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der iM Group liegt.
Die gesetzlichen Mängelrechte bei tatsächlich bestehenden Mängeln bleiben unberührt.
10.8 Digitale Produkte und digitale Leistungen
Bei digitalen Produkten und digitalen Dienstleistungen gelten die zwingenden gesetzlichen Vorgaben insbesondere hinsichtlich:
- Bereitstellung,
- Vertragsmäßigkeit,
- Funktionalität,
- Kompatibilität,
- Interoperabilität,
- Integration,
- Aktualisierungen,
- Sicherheitsupdates,
- und gesetzlicher Rechtsbehelfe.
Besondere Regelungen dieser AGB gelten ergänzend.
10.9 Garantien
Eine Garantie wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und hinsichtlich Inhalt, Umfang und Dauer ausdrücklich zugesagt wurde.
Produktbeschreibungen, Werbeaussagen, technische Informationen, Prognosen oder sonstige Angaben stellen grundsätzlich keine eigenständige Garantie dar, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wurde.
Herstellergarantien Dritter richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
10.10 Wirtschaftliche und subjektive Ergebnisse
Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil ein vom Auftraggeber erwarteter wirtschaftlicher, werblicher oder subjektiver Erfolg nicht eintritt, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit vereinbart wurde.
Dies betrifft insbesondere:
- Umsatz,
- Gewinn,
- Reichweite,
- Besucherzahlen,
- Conversion-Raten,
- Rankings,
- Werbeergebnisse,
- Social-Media-Ergebnisse,
- Nutzerreaktionen,
- sowie sonstige wirtschaftliche oder subjektive Erwartungen.
Bei kreativen Leistungen stellt eine rein subjektive geschmackliche Abweichung grundsätzlich keinen Mangel dar, wenn die vereinbarten Vorgaben und Freigaben eingehalten wurden.
10.11 Abgrenzung zu Zusatzleistungen
Änderungswünsche, Erweiterungen, neue Funktionen, nachträgliche Designänderungen, zusätzliche Konfigurationen oder Anpassungen aufgrund von Änderungen bei Drittanbietern sind grundsätzlich keine Mängelbeseitigung, soweit die ursprünglich vereinbarte Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.
Solche Leistungen können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
10.12 Zwingendes Recht
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
11. Allgemeine Haftung
11.1 Unbeschränkte Haftung
Die iM Group haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der iM Group, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei ausdrücklich übernommenen Garantien oder Beschaffungsrisiken entsprechend deren Inhalt,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten in diesen Fällen nicht.
11.2 Leicht fahrlässige Pflichtverletzungen
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die iM Group nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11.3 Mittelbare Schäden und Folgeschäden
Soweit die Haftung gesetzlich beschränkt werden kann, haftet die iM Group bei leichter Fahrlässigkeit nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
Ansprüche wegen:
- entgangenen Gewinns,
- entgangener Geschäftsmöglichkeiten,
- Produktionsausfalls,
- Nutzungsausfalls,
- nicht erzielter Einsparungen,
- mittelbarer Schäden,
- oder sonstiger atypischer Folgeschäden
sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht als vertragstypische und vorhersehbare Folge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht anzusehen sind.
Punkt 11.1 bleibt unberührt.
11.4 Datenverlust
Soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang der iM Group gehört, ist der Auftraggeber für eine angemessene und dem jeweiligen Risiko entsprechende Sicherung seiner Daten verantwortlich.
Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung der iM Group auf den Schaden begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer und risikogerechter Datensicherung entstanden wäre.
Dies umfasst insbesondere den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung aus vorhandenen Sicherungskopien.
Punkt 11.1 bleibt unberührt.
Wurde die iM Group ausdrücklich mit Datensicherung oder Backup beauftragt, richtet sich die Verantwortlichkeit nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
11.5 Systeme und Leistungen Dritter
Die iM Group haftet nicht für Störungen oder Schäden, die ausschließlich im Verantwortungsbereich Dritter liegen und von ihr nicht zu vertreten sind.
Dies betrifft insbesondere:
- Telekommunikationsanbieter,
- Hostinganbieter,
- Cloudanbieter,
- Domainanbieter,
- Plattformbetreiber,
- Zahlungsanbieter,
- Drittsoftware,
- Betriebssysteme,
- App-Stores,
- APIs,
- Hardware Dritter,
- Energieversorger,
- sowie vergleichbare externe Systeme oder Dienste.
Dies gilt nicht, wenn die iM Group eine ihr obliegende Auswahl-, Integrations-, Konfigurations- oder sonstige Pflicht schuldhaft verletzt hat und diese Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war.
11.6 Cyberangriffe und IT-Sicherheit
Ein vollständiger Schutz vor Cyberangriffen, Schadsoftware, Sicherheitslücken oder sonstigen IT-Sicherheitsrisiken kann nicht garantiert werden.
Eine Haftung der iM Group besteht nicht, soweit:
- die vereinbarten und erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen fachgerecht umgesetzt wurden,
- keine Pflichtverletzung der iM Group vorliegt,
- und der Sicherheitsvorfall außerhalb ihres Verantwortungsbereichs verursacht wurde.
Wurde die iM Group ausdrücklich mit Sicherheitsüberwachung, Monitoring, Backup oder sonstigen besonderen Sicherheitsleistungen beauftragt, richtet sich ihre Verantwortlichkeit nach dem jeweiligen Leistungsumfang und den gesetzlichen Vorschriften.
11.7 Höhere Gewalt und außerhalb des Verantwortungsbereichs liegende Ereignisse
Die iM Group haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen und die sie nicht zu vertreten hat.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Naturereignisse,
- extreme Wetterlagen,
- Feuer,
- Überschwemmungen,
- Krieg,
- behördliche Maßnahmen,
- Streiks,
- Lieferkettenstörungen,
- Stromausfälle,
- Telekommunikationsausfälle,
- und vergleichbare Ereignisse.
Punkt 6 dieser AGB gilt ergänzend.
11.8 Mitverschulden des Auftraggebers
Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Dies kann insbesondere vorliegen bei:
- fehlenden oder unzureichenden Backups,
- Nichtbeachtung von Sicherheits- oder Bedienhinweisen,
- unsachgemäßer Verwendung,
- Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
- verspäteter Mitwirkung,
- ungeeigneten bereitgestellten Materialien,
- unterlassener Wartung,
- nicht installierten erforderlichen Updates,
- oder der Fortsetzung einer Nutzung trotz erkennbarer oder mitgeteilter Risiken.
Dies gilt nur, soweit der jeweilige Umstand für den entstandenen Schaden ursächlich war.
11.9 Schadensminderung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden beizutragen.
Erkannte Störungen, Fehler, Sicherheitsprobleme oder sonstige Umstände, die zu weiteren Schäden führen können, sind der iM Group möglichst unverzüglich mitzuteilen.
11.10 Persönlicher Anwendungsbereich
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und eingesetzten Subunternehmer der iM Group.
11.11 Wirtschaftliche Ergebnisse
Die iM Group haftet nicht allein deshalb, weil ein nicht ausdrücklich garantierter wirtschaftlicher, werblicher oder sonstiger geschäftlicher Erfolg nicht erreicht wird.
Eine Haftung aufgrund einer tatsächlich mangelhaften Leistung oder sonstigen Pflichtverletzung bleibt hiervon unberührt.
11.12 Besondere Haftungsbestimmungen
Besondere Haftungsregelungen der weiteren Teile dieser AGB gelten ergänzend.
Soweit eine speziellere Regelung für einen bestimmten Leistungsbereich besteht, geht diese im Falle eines wirksamen Widerspruchs der allgemeinen Regelung vor.
11.13 Gesetzliche Grenzen
Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.
TEIL B – MEDIEN, MARKETING, GRAFIK, WEBDESIGN UND KREATIVE LEISTUNGEN
12. Geltungsbereich für Medien-, Marketing-, Grafik-, Webdesign- und kreative Leistungen
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils gelten ergänzend für sämtliche Leistungen der iM Group im Bereich Medien, Marketing, Gestaltung, Webdesign und sonstiger kreativer oder konzeptioneller Leistungen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Grafik- und Kommunikationsdesign,
- Logo- und Corporate-Design,
- Layout- und Satzarbeiten,
- Erstellung von Druck- und Werbemitteln,
- Webdesign und Gestaltung digitaler Benutzeroberflächen,
- Erstellung und Bearbeitung von Bildern, Grafiken, Illustrationen und sonstigen visuellen Inhalten,
- Foto- und Videoarbeiten,
- Erstellung und Bearbeitung von Text-, Audio- und Multimedia-Inhalten,
- Content-Erstellung,
- Social-Media-Inhalte und Social-Media-Gestaltung,
- Marketing- und Werbekonzepte,
- Kampagnen- und Kommunikationskonzepte,
- Präsentationen und sonstige digitale oder gedruckte Gestaltungserzeugnisse,
- Erstellung von Entwürfen, Konzepten, Layouts, Vorlagen und Designsystemen,
- sowie sonstige vergleichbare kreative, gestalterische oder konzeptionelle Leistungen.
Die allgemeinen Bestimmungen aus Teil A dieser AGB gelten ergänzend.
Soweit eine Leistung zusätzlich IT-, Software-, Hosting-, Domain-, digitale, Montage- oder technische Leistungen umfasst, gelten die hierfür vorgesehenen besonderen Teile dieser AGB ebenfalls, soweit sie auf den jeweiligen Leistungsbestandteil anwendbar sind.
Art und Umfang der jeweiligen Leistung ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung oder sonstigen individuellen Vereinbarungen.
Bei gemischten Leistungen aus kreativen und technischen Bestandteilen gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen nebeneinander.
Eigene Softwareprodukte, Apps, digitale Lizenzprodukte und sonstige von der iM Group entwickelte Software fallen nicht unter diesen Teil, sondern unter Teil C – IT, Software und digitale Leistungen.
13. Urheber- und Nutzungsrechte
Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Werke, Entwürfe, Gestaltungen, Konzepte, Layouts, Texte, Grafiken, Fotografien, Videos, Animationen, Präsentationen, Webseitenbestandteile, Vorlagen oder sonstige schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen, verbleiben die Urheberrechte sowie sonstige nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte grundsätzlich bei der iM Group beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.
Der Auftraggeber erhält ausschließlich die Nutzungsrechte, die nach Art, Umfang und Zweck des jeweiligen Auftrags ausdrücklich vereinbart wurden.
Eigene Softwareprodukte, Apps, digitale Lizenzprodukte und sonstige von der iM Group entwickelte Software werden nicht nach diesem Punkt lizenziert. Für diese gelten die besonderen Lizenz- und Nutzungsbedingungen aus Teil C – IT, Software und digitale Leistungen.
13.1 Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte
Soweit im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen individuellen Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den für ihn erstellten und zur Nutzung bestimmten Arbeitsergebnissen.
Das Nutzungsrecht ist auf den bei Vertragsschluss erkennbaren und vereinbarten Vertragszweck beschränkt.
Soweit keine weitergehende Vereinbarung getroffen wurde, umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht grundsätzlich nicht automatisch:
- die ausschließliche Nutzung,
- die Übertragung an Dritte,
- die Unterlizenzierung,
- die Weiterveräußerung,
- die Bearbeitung oder Umgestaltung,
- die Nutzung für andere als die vereinbarten Zwecke,
- die Verwendung in anderen Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Marken,
- oder die Nutzung in einem wesentlich erweiterten räumlichen, zeitlichen oder sachlichen Umfang.
Weitergehende Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und können gesondert vergütet werden.
13.2 Zeitlicher, räumlicher und sachlicher Nutzungsumfang
Der zeitliche, räumliche, mediale und sachliche Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung und dem erkennbaren Vertragszweck.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber die für die gewöhnliche vertragsgemäße Nutzung des jeweiligen Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte.
Eine Nutzung, die über den bei Beauftragung erkennbaren Vertragszweck hinausgeht, bedarf grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung.
13.3 Ausschließliche Nutzungsrechte
Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die bloße Beauftragung, Erstellung oder vollständige Bezahlung einer kreativen Leistung führt nicht automatisch zur Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts.
Soweit ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde, bestimmen sich dessen Umfang, Dauer, Gebiet, Medien und sonstige Nutzungsmöglichkeiten nach der jeweiligen Vereinbarung.
13.4 Rechteübergang erst nach vollständiger Zahlung
Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher für die jeweilige Leistung geschuldeter Vergütungen auf den Auftraggeber über.
Bis zur vollständigen Zahlung ist eine Nutzung der Arbeitsergebnisse nur zulässig, soweit die iM Group dies ausdrücklich gestattet oder die Nutzung zur Prüfung, Freigabe oder Abnahme erforderlich ist.
Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung, Vervielfältigung, Weitergabe oder kommerzielle Nutzung vor vollständiger Zahlung bedarf der vorherigen Zustimmung der iM Group.
13.5 Entwürfe, Varianten und nicht ausgewählte Leistungen
Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Layoutvarianten, Vorstudien, Testversionen, Muster, alternative Gestaltungen und sonstige nicht als finale Leistung ausgewählte oder freigegebene Arbeitsergebnisse verbleiben grundsätzlich bei der iM Group.
Der Auftraggeber erhält hieran keine Nutzungsrechte, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Dies gilt auch dann, wenn solche Entwürfe oder Varianten im Rahmen einer Präsentation, Abstimmung oder Auswahl gezeigt oder übermittelt wurden.
Nicht ausgewählte Entwürfe dürfen insbesondere nicht ohne Zustimmung:
- verwendet,
- veröffentlicht,
- vervielfältigt,
- nachgebaut,
- weitergegeben,
- verändert,
- oder durch Dritte umgesetzt
werden.
13.6 Offene Arbeitsdateien, Quelldateien und Produktionsdaten
Die Herausgabe offener, bearbeitbarer oder produktionstechnischer Arbeits-, Quell- oder Produktionsdateien ist nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe solcher Dateien.
Hierzu gehören insbesondere:
- offene Grafikdateien,
- Layout- und Satzdateien,
- editierbare Vorlagen,
- Projektdateien,
- Ebenendateien,
- Rohdaten,
- Rohaufnahmen,
- Schnitt- und Produktionsprojekte,
- Arbeits- und Zwischenstände,
- nicht zur Übergabe bestimmte Vorlagen,
- sowie sonstige zur Erstellung des vereinbarten Endprodukts verwendete Arbeits- oder Produktionsdateien.
Die Übergabe eines fertigen Arbeitsergebnisses, Endprodukts, Druckerzeugnisses oder einer zur bestimmungsgemäßen Nutzung vorgesehenen Datei begründet keinen Anspruch auf Herausgabe der zugrunde liegenden offenen oder bearbeitbaren Dateien.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Dateien, ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit der iM Group zu treffen.
In diesem Fall werden insbesondere der Umfang der herauszugebenden Dateien, die damit verbundenen Nutzungsrechte sowie eine hierfür gegebenenfalls zu zahlende zusätzliche Vergütung individuell vereinbart.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf Abschluss einer solchen Vereinbarung oder auf Herausgabe der offenen Dateien zu einem bestimmten Preis besteht nicht.
Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung verbleiben sämtliche nicht ausdrücklich zur Herausgabe bestimmten Arbeits-, Quell- und Produktionsdateien bei der iM Group.
Soweit in solchen Dateien Bestandteile, Lizenzen, Schriftarten, Stockmaterialien, Plugins, Templates oder sonstige Inhalte Dritter enthalten sind, kann eine Herausgabe zusätzlich von den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber abhängen.
13.7 Bearbeitungen und Veränderungen
Der Auftraggeber ist nur dann zur Bearbeitung, Veränderung oder Umgestaltung eines Arbeitsergebnisses berechtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem vereinbarten Nutzungszweck ergibt.
Technisch notwendige Anpassungen, beispielsweise Größenänderungen, Formatkonvertierungen oder vergleichbare geringfügige Anpassungen zur vertragsgemäßen Nutzung, bleiben zulässig, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden.
Weitergehende gestalterische, inhaltliche oder strukturelle Veränderungen bedürfen grundsätzlich einer entsprechenden Nutzungsbefugnis.
13.8 Weitergabe, Übertragung und Nutzung durch Dritte
Die Übertragung oder Weitergabe eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie die Einräumung von Unterlizenzen ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich eindeutig aus dem Vertragszweck ergibt.
Die bloße Übergabe von Dateien oder Arbeitsergebnissen an Druckereien, technische Dienstleister oder sonstige zur Durchführung der vertragsgemäßen Nutzung erforderliche Dritte stellt keine unzulässige Rechteübertragung dar, soweit diese Dritten die Inhalte ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verwenden.
13.9 Drittmaterialien, Stockinhalte, Schriftarten und externe Lizenzen
Soweit bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen Inhalte oder Komponenten Dritter verwendet werden, können hierfür gesonderte Lizenzbedingungen gelten.
Dies betrifft insbesondere:
- Stockfotos,
- Stockvideos,
- Musik,
- Soundeffekte,
- Schriftarten,
- Icons,
- Templates,
- Plugins,
- externe Grafiken,
- Datenbanken,
- sowie sonstige lizenzierte Inhalte oder Materialien Dritter.
Der Umfang der Nutzungsmöglichkeiten richtet sich in diesen Fällen zusätzlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
Die iM Group kann dem Auftraggeber nur diejenigen Rechte einräumen, über die sie selbst verfügen darf.
Soweit für eine weitergehende Nutzung zusätzliche Lizenzen erworben werden müssen, können die hierfür entstehenden Kosten gesondert berechnet werden.
13.10 Urheberbenennung und Kennzeichnung
Soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, bleibt das Recht auf Urheberbenennung unberührt.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur sichtbaren Nennung der iM Group besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
13.11 Referenznutzung und Eigenwerbung der iM Group
Die iM Group ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen eines Kundenauftrags erstellte und bereits veröffentlichte oder öffentlich zugängliche Arbeitsergebnisse in angemessenem Umfang für eigene Referenz-, Präsentations- und Werbezwecke zu verwenden.
Dies umfasst insbesondere die Darstellung:
- auf Webseiten der iM Group,
- in Referenzlisten,
- in Unternehmenspräsentationen,
- in Portfolios,
- in sozialen Netzwerken,
- in Angebots- und Präsentationsunterlagen,
- in digitalen oder gedruckten Eigenwerbemitteln,
- sowie in sonstigen Maßnahmen der Unternehmens- und Leistungsdarstellung.
Soweit für die verständliche Darstellung einer Referenz erforderlich und rechtlich zulässig, kann dabei auch die Bezeichnung des Auftraggebers, des Projekts oder die Zuordnung des Arbeitsergebnisses zum jeweiligen Auftraggeber erfolgen.
Diese Referenz- und Eigenwerbungsnutzung gilt als gestattet, sofern der Auftraggeber ihr nicht ausdrücklich widerspricht.
Der Auftraggeber kann der Referenznutzung jederzeit für die Zukunft in Textform, insbesondere per E-Mail, widersprechen.
Ein Widerspruch wirkt grundsätzlich nur für zukünftige neue Referenz- und Eigenwerbemaßnahmen.
Nach Zugang eines Widerspruchs wird die iM Group das betreffende Arbeitsergebnis grundsätzlich nicht mehr neu für Referenz- oder Eigenwerbezwecke veröffentlichen oder in neue Werbemaßnahmen aufnehmen.
Bereits vor Zugang des Widerspruchs rechtmäßig veröffentlichte Referenzen müssen nur entfernt, angepasst oder zurückgenommen werden, soweit dies mit einem angemessenen und verhältnismäßigen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
Ein nachträglicher Widerspruch begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Entfernung bereits veröffentlichter Referenzen, wenn deren Entfernung nur mit einem unverhältnismäßig hohen technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich wäre.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit können insbesondere berücksichtigt werden:
- der technische Aufwand einer Entfernung,
- erforderliche Änderungen an bereits bestehenden Webseiten oder Systemen,
- die Einbindung der Referenz in bereits veröffentlichte Präsentationen oder Dokumentationen,
- bereits produzierte Druckerzeugnisse,
- bereits veröffentlichte oder verteilte Werbemittel,
- Archiv- und Dokumentationsbestände,
- sowie sonstige wirtschaftlich oder organisatorisch erhebliche Aufwendungen.
Bereits gedruckte, produzierte, veröffentlichte, versandte oder anderweitig verbreitete Medien müssen aufgrund eines erst nachträglich erklärten Widerspruchs grundsätzlich nicht zurückgerufen, vernichtet, ersetzt oder neu hergestellt werden.
Dies gilt entsprechend für Inhalte, die nach rechtmäßiger Veröffentlichung durch Suchmaschinen, Archive, soziale Netzwerke, Plattformbetreiber oder sonstige Dritte zwischengespeichert, übernommen oder weiterverbreitet wurden und auf deren vollständige Entfernung die iM Group keinen unmittelbaren Einfluss hat.
Soweit eine bereits bestehende digitale Referenz ohne erheblichen Aufwand entfernt oder angepasst werden kann, kann die iM Group dies innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen.
Zwingende gesetzliche Löschungs-, Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
Nicht veröffentlichte, vertrauliche, geheimhaltungsbedürftige oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Inhalte werden nicht allein aufgrund dieser Regelung öffentlich als Referenz verwendet.
Soweit zwischen den Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung oder eine ausdrückliche Vereinbarung über den Ausschluss der Referenznutzung besteht, hat diese Vorrang.
13.12 Rechte des Auftraggebers an bereitgestellten Inhalten
Soweit der Auftraggeber eigene Inhalte, Daten oder Materialien zur Verfügung stellt, verbleiben die daran bestehenden Rechte grundsätzlich beim Auftraggeber beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.
Der Auftraggeber räumt der iM Group für die Dauer und den Zweck der Vertragsdurchführung die erforderlichen Nutzungsrechte ein, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendig ist.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er zur Einräumung dieser Rechte berechtigt ist.
Die Regelungen aus Punkt 9 gelten ergänzend.
13.13 Keine weitergehende Rechteübertragung ohne ausdrückliche Vereinbarung
Soweit Nutzungsrechte nicht ausdrücklich übertragen wurden und sich deren Übertragung auch nicht zwingend aus dem vereinbarten Vertragszweck ergibt, verbleiben diese Rechte bei der iM Group beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.
Die Übergabe eines Arbeitsergebnisses, einer Datei oder eines Datenträgers bedeutet nicht automatisch die Übertragung sämtlicher daran bestehenden urheberrechtlichen oder sonstigen Nutzungsrechte.
13.14 Verletzung von Nutzungsrechten
Eine Nutzung außerhalb des eingeräumten Nutzungsumfangs bedarf der vorherigen Zustimmung der iM Group.
Gesetzliche Ansprüche wegen einer unberechtigten Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe oder sonstigen Verletzung von Urheber- oder Nutzungsrechten bleiben unberührt.
13.15 Vorrang individueller Vereinbarungen
Soweit im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung, in einer Lizenzvereinbarung oder sonstigen Individualvereinbarung abweichende oder weitergehende Nutzungsrechte vereinbart wurden, gehen diese individuellen Regelungen den Bestimmungen dieses Punktes vor.
TEIL C – IT, SOFTWARE UND DIGITALE LEISTUNGEN
14. Geltungsbereich für IT-, Software- und digitale Leistungen
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils gelten ergänzend für sämtliche IT-, Software- und digitalen Leistungen der iM Group.
Hierzu gehören insbesondere:
- eigene Softwareprodukte und Apps,
- Desktop-, Mobile- und Webanwendungen,
- Test-, Demo- und Vollversionen von Software,
- Softwarelizenzen und sonstige digitale Nutzungsrechte,
- Lizenzaktivierung, Lizenzverwaltung und Lizenzprüfung,
- IT-Dienstleistungen und IT-Systeme,
- Installation, Einrichtung und Konfiguration von Software und Hardware,
- technische Systemintegration,
- Schnittstellen und APIs,
- digitale Plattformen,
- Online-Services,
- Fernwartung, Support und technische Betreuung,
- Updates, Upgrades, Erweiterungen und neue Softwareversionen,
- server-, cloud- oder netzwerkbasierte Funktionen,
- sowie sonstige vergleichbare digitale oder technische Leistungen.
Die allgemeinen Bestimmungen aus Teil A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend fort.
Soweit Leistungen zusätzlich Bereiche wie Hosting, Domains, Webdesign, kreative Leistungen, Montage oder sonstige Werkleistungen betreffen, gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen dieser AGB zusätzlich, soweit sie auf den betreffenden Leistungsbestandteil anwendbar sind.
Eigene Softwareprodukte, Apps und digitale Lizenzprodukte der iM Group unterliegen hinsichtlich ihrer Nutzung, Lizenzierung, Aktivierung und technischen Bereitstellung den besonderen Bestimmungen dieses Teils.
Maßgeblich für Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung sowie der eingeräumten Nutzungsrechte ist der konkret vereinbarte Leistungsumfang gemäß Angebot, Auftragsbestätigung, Lizenzbeschreibung, Leistungsbeschreibung oder individueller Vereinbarung.
15. Verfügbarkeit und technische Funktionsfähigkeit
Die iM Group erbringt IT-, Software- und digitale Leistungen nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang und unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten.
Eine vollständige Fehlerfreiheit, permanente Verfügbarkeit oder uneingeschränkte Kompatibilität mit sämtlichen denkbaren Hard- und Softwaresystemen kann nicht gewährleistet werden, sofern dies nicht ausdrücklich als konkrete Beschaffenheit, zugesicherte Funktion oder bestimmte Verfügbarkeit vereinbart wurde.
15.1 Allgemeine technische Funktionsfähigkeit
Die iM Group schuldet eine vertragsgemäße und fachgerechte Leistung, nicht jedoch eine technisch absolut fehlerfreie oder unter allen denkbaren Systembedingungen vollständig störungsfreie Nutzung.
Geringfügige technische Abweichungen oder vorübergehende Störungen stellen nicht automatisch einen Mangel dar, sofern die vertragsgemäße Nutzung insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und zwingende gesetzliche Anforderungen eingehalten werden.
Soweit bestimmte Funktionen ausdrücklich vereinbart wurden, bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Auftraggebers bei deren Nichtvorliegen unberührt.
15.2 Verfügbarkeit digitaler Leistungen
Bei server-, cloud-, internet-, netzwerk- oder sonstigen infrastrukturbasierten Leistungen kann es technisch bedingt zu vorübergehenden Einschränkungen, Verzögerungen oder Unterbrechungen kommen.
Eine bestimmte Mindestverfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
Soweit keine ausdrückliche Verfügbarkeitszusage getroffen wurde, besteht insbesondere kein Anspruch auf:
- eine bestimmte prozentuale Mindestverfügbarkeit,
- unterbrechungsfreien Dauerbetrieb,
- bestimmte Reaktionszeiten,
- bestimmte Wiederherstellungszeiten,
- oder eine jederzeitige uneingeschränkte Erreichbarkeit.
15.3 Wartung, Pflege und notwendige Unterbrechungen
Die iM Group ist berechtigt, Systeme, Software, Webseiten, Online-Services und sonstige digitale Leistungen vorübergehend einzuschränken, zu unterbrechen oder technisch anzupassen, soweit dies insbesondere erforderlich ist für:
- Wartungsarbeiten,
- Sicherheitsupdates,
- Fehlerbehebungen,
- technische Anpassungen,
- Systemumstellungen,
- Updates oder Upgrades,
- Maßnahmen zur IT-Sicherheit,
- Arbeiten an Datenbanken oder Serverstrukturen,
- Änderungen an Schnittstellen,
- oder sonstige technisch notwendige Maßnahmen.
Soweit planbar und zumutbar, werden länger dauernde oder wesentliche Wartungsmaßnahmen dem Auftraggeber vorab angekündigt.
Bei dringenden Sicherheitsmaßnahmen, akuten technischen Störungen oder sonstigen nicht planbaren Maßnahmen kann eine vorherige Ankündigung entfallen.
15.4 Systemvoraussetzungen des Auftraggebers
Die ordnungsgemäße Nutzung von IT-, Software- oder digitalen Leistungen kann voraussetzen, dass beim Auftraggeber geeignete technische Voraussetzungen vorhanden sind.
Hierzu können insbesondere gehören:
- kompatible Hardware,
- geeignete Betriebssysteme,
- erforderliche Softwarestände,
- aktuelle Sicherheitsupdates,
- funktionierende Netzwerkverbindungen,
- eine ausreichend stabile Internetverbindung,
- erforderliche Benutzerrechte,
- geeignete Endgeräte,
- notwendige Schnittstellen,
- aktuelle Browser oder sonstige Client-Software,
- sowie sonstige technische Systemvoraussetzungen.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, diese Voraussetzungen bereitzustellen und aufrechtzuerhalten, soweit deren Bereitstellung nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs der iM Group ist.
Soweit eine Störung ausschließlich auf fehlenden, veralteten, fehlerhaften oder inkompatiblen Systemvoraussetzungen des Auftraggebers beruht, liegt grundsätzlich kein von der iM Group zu vertretender Mangel vor.
15.5 Drittanbieter, Fremdsysteme und externe Abhängigkeiten
Die Funktionsfähigkeit einzelner Leistungen kann von Systemen, Diensten oder Komponenten Dritter abhängen.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Hostinganbieter,
- Cloudanbieter,
- Domain-Registrare,
- App-Stores,
- Betriebssystemanbieter,
- Schnittstellen und APIs,
- Zahlungsdienstleister,
- Telekommunikationsanbieter,
- externe Softwarebibliotheken,
- Drittsoftware,
- Plugins und Erweiterungen,
- externe Datenbanken,
- Hardwarehersteller,
- sowie sonstige Fremdsysteme oder externe Dienstleistungen.
Die iM Group kann nicht gewährleisten, dass solche Drittanbieter ihre Dienste dauerhaft, unverändert, fehlerfrei oder zu bestimmten Bedingungen zur Verfügung stellen.
Änderungen, Einschränkungen, Ausfälle oder die Einstellung solcher Drittanbieterleistungen können Auswirkungen auf die Funktionalität der hiervon abhängigen Leistungen haben.
Die iM Group haftet nicht für hieraus entstehende Einschränkungen oder Ausfälle, soweit diese außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen und von ihr nicht zu vertreten sind.
Dies gilt nicht, soweit eine Störung auf einer von der iM Group schuldhaft mangelhaften Auswahl, Integration, Konfiguration oder sonstigen eigenen Pflichtverletzung beruht.
15.6 Updates, technische Änderungen und Weiterentwicklung
Die iM Group ist berechtigt, Software, digitale Leistungen und technische Systeme weiterzuentwickeln, anzupassen oder technisch zu verändern, soweit dies insbesondere:
- aus Sicherheitsgründen,
- zur Fehlerbehebung,
- zur Aufrechterhaltung der technischen Funktionsfähigkeit,
- zur Gewährleistung der Kompatibilität,
- aufgrund geänderter gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen,
- aufgrund geänderter technischer Standards,
- aufgrund von Änderungen bei Drittanbietern,
- zur Weiterentwicklung der Leistung,
- oder aus sonstigen sachlich gerechtfertigten technischen Gründen
erforderlich oder angemessen ist.
Solche Änderungen dürfen den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck nicht unzumutbar beeinträchtigen.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder nach Art und Umfang der Änderung erforderlich, wird der Auftraggeber über wesentliche Änderungen informiert.
Zwingende gesetzliche Vorgaben, insbesondere bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte, bleiben unberührt.
15.7 Änderungen oder Wegfall einzelner Funktionen
Soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Funktion dauerhaft zugesichert wurde, kann die iM Group einzelne Funktionen anpassen, ersetzen oder technisch verändern, wenn dies aus technischen, sicherheitsbezogenen, rechtlichen oder wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen erforderlich ist und die vertragsgemäße Hauptnutzung hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Eine vollständige Einstellung einer wesentlichen vertraglich geschuldeten Funktion richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den konkret getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
15.8 Sicherheitsmaßnahmen und vorübergehende Sperrungen
Die iM Group ist berechtigt, einzelne Funktionen, Zugänge, Systeme oder digitale Leistungen vorübergehend einzuschränken oder zu sperren, wenn dies erforderlich ist, um:
- akute Sicherheitsrisiken abzuwehren,
- Angriffe oder missbräuchliche Nutzung zu verhindern,
- Schäden an Systemen oder Daten zu vermeiden,
- gesetzliche oder behördliche Anforderungen zu erfüllen,
- oder die Integrität und Sicherheit der eingesetzten Systeme zu gewährleisten.
Soweit möglich und zumutbar, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
Die besonderen Regelungen zur Sperrung wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
15.9 Keine garantierte Mindestverfügbarkeit ohne besondere Vereinbarung
Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit, Supportzeit oder sonstige Servicequalität wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich in:
- einem Angebot,
- einer Auftragsbestätigung,
- einer Leistungsbeschreibung,
- einem Service-Level-Agreement (SLA),
- einer Wartungsvereinbarung,
- oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung
festgelegt wurde.
Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung besteht insbesondere kein Anspruch auf eine bestimmte prozentuale Mindestverfügbarkeit oder bestimmte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten.
15.10 Geplante und ungeplante Unterbrechungen
Geplante Wartungs-, Pflege-, Update- oder Umstellungsarbeiten können zu vorübergehenden Unterbrechungen führen.
Ungeplante Unterbrechungen können insbesondere entstehen durch:
- technische Defekte,
- Sicherheitsvorfälle,
- Strom- oder Netzausfälle,
- Störungen bei Drittanbietern,
- Ausfälle externer Schnittstellen,
- Hardwaredefekte,
- Softwarefehler,
- oder sonstige nicht vorhersehbare technische Ereignisse.
Soweit die iM Group solche Umstände nicht zu vertreten hat, gelten ergänzend die allgemeinen Haftungs- und Fristenregelungen dieser AGB.
15.11 Keine Verpflichtung zur Unterstützung veralteter Systeme
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, besteht keine Verpflichtung, Software, Anwendungen oder digitale Leistungen dauerhaft mit technisch veralteten, vom Hersteller nicht mehr unterstützten oder sicherheitskritischen Betriebssystemen, Geräten, Browsern, Schnittstellen oder sonstigen Systemumgebungen kompatibel zu halten.
Die iM Group kann die Unterstützung solcher Systeme einschränken oder einstellen, wenn deren weitere Unterstützung technisch, sicherheitsbezogen oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
Soweit dadurch wesentliche vertragliche Funktionen betroffen sind, bleiben zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers unberührt.
15.12 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Regelungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere die Rechte von Verbrauchern bei digitalen Produkten, digitalen Dienstleistungen oder Waren mit digitalen Elementen, bleiben unberührt.
16. Besondere Pflichten und Risikoverteilung bei IT-, Software- und digitalen Systemen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für IT-, Software- und digitale Leistungen der iM Group und konkretisieren insbesondere die Verantwortungsbereiche des Auftraggebers bei der Nutzung, Wartung, Veränderung und technischen Betreuung entsprechender Systeme.
Die allgemeinen Regelungen zu Gewährleistung und Haftung, insbesondere Punkt 10 und Punkt 11 dieser AGB, bleiben unberührt.
16.1 Verantwortung für Datensicherungen
Soweit die Erstellung, Verwaltung, Überwachung oder Prüfung von Datensicherungen nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang der iM Group gehört, ist der Auftraggeber selbst dafür verantwortlich, seine Daten regelmäßig, vollständig und in einem dem jeweiligen Risiko angemessenen Umfang zu sichern.
Die Häufigkeit und Art der Datensicherung soll sich insbesondere richten nach:
- Bedeutung und Kritikalität der Daten,
- Änderungshäufigkeit,
- Wiederherstellungsaufwand,
- betrieblichen Anforderungen,
- gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben,
- sowie dem möglichen Schaden bei Datenverlust.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass vorhandene Sicherungen technisch nutzbar, zugänglich und zur Wiederherstellung geeignet sind.
Soweit die iM Group ausdrücklich mit Datensicherung, Backupverwaltung oder Backupüberwachung beauftragt wurde, richtet sich ihre Verantwortlichkeit ausschließlich nach dem konkret vereinbarten Leistungsumfang.
16.2 Datensicherung vor technischen Arbeiten
Vor der Durchführung von Arbeiten an bestehenden IT-, Software- oder digitalen Systemen hat der Auftraggeber grundsätzlich sicherzustellen, dass eine aktuelle und geeignete Datensicherung vorhanden ist, sofern die Erstellung einer solchen Sicherung nicht ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Auftrags ist.
Dies gilt insbesondere vor:
- Softwareinstallationen,
- Updates und Upgrades,
- Systemmigrationen,
- Betriebssystemänderungen,
- Datenbankarbeiten,
- Serverarbeiten,
- Netzwerkänderungen,
- Konfigurationsänderungen,
- Reparatur- und Wartungsarbeiten,
- Fernwartungsmaßnahmen,
- sowie sonstigen Eingriffen in bestehende technische Systeme.
Soweit eine vorhandene Datensicherung für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese auf Anfrage rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Fehlt eine geeignete Datensicherung und ist eine sichere Durchführung der Arbeiten ohne Backup aus fachlicher Sicht nicht vertretbar, ist die iM Group berechtigt, die Durchführung auszusetzen, bis eine geeignete Sicherung vorhanden ist oder eine gesonderte Vereinbarung über die Erstellung einer Datensicherung getroffen wurde.
Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen und Terminverschiebungen können nach den Regelungen dieser AGB berücksichtigt werden.
16.3 Bestehende Systeme und Altprobleme
Die Übernahme eines bestehenden IT-, Software-, Netzwerk-, Server-, Hosting- oder sonstigen technischen Systems zur Wartung, Prüfung, Reparatur, Änderung oder Erweiterung bedeutet nicht, dass die iM Group die Verantwortung für bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit vorhandene Fehler, Mängel, Sicherheitslücken, Fehlkonfigurationen oder sonstige technische Probleme übernimmt.
Dies gilt insbesondere für:
- veraltete Softwarestände,
- bereits vorhandene Sicherheitslücken,
- fehlerhafte oder unvollständige Konfigurationen,
- nicht dokumentierte Änderungen,
- fehlende Updates,
- fehlerhafte Benutzer- oder Rechtekonzepte,
- defekte Hardware,
- unzureichende Netzwerkstrukturen,
- fehlende oder fehlerhafte Backups,
- sowie sonstige bereits vorhandene technische oder organisatorische Mängel.
Soweit solche Probleme im Rahmen der beauftragten Arbeiten erkannt werden, wird die iM Group den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies nach Art und Umfang des Auftrags erforderlich und zumutbar ist.
Die Beseitigung solcher bereits bestehenden Probleme ist nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich eindeutig aus dem geschuldeten Leistungsumfang ergibt.
16.4 Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte
Nimmt der Auftraggeber selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte nach Einrichtung, Installation, Konfiguration, Wartung oder sonstiger Bearbeitung Änderungen an IT-, Software- oder digitalen Systemen vor, trägt er die Verantwortung für die Auswirkungen dieser Änderungen, soweit diese nicht von der iM Group veranlasst oder ausdrücklich freigegeben wurden.
Dies gilt insbesondere für:
- Änderungen an Softwarekonfigurationen,
- Installation oder Entfernung von Programmen,
- Installation von Plugins oder Erweiterungen,
- Änderungen an Server- oder Hostingeinstellungen,
- Änderungen an Firewall- oder Netzwerkkonfigurationen,
- Änderungen an Benutzerrechten,
- Änderungen an Schnittstellen,
- Austausch von Hardwarekomponenten,
- Änderungen an Datenbanken,
- Veränderungen an Quellcode oder Skripten,
- sowie sonstige technische Eingriffe.
Soweit eine solche Änderung für eine nachfolgende Störung, einen Fehler oder Schaden ursächlich ist, liegt insoweit grundsätzlich kein von der iM Group zu vertretender Mangel vor.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit die Ursache der Störung tatsächlich in einer mangelhaften Leistung der iM Group liegt.
16.5 IT-Sicherheit und Sicherheitsupdates
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren angemessene Maßnahmen zur Sicherheit seiner IT-, Software- und digitalen Systeme zu treffen, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich der iM Group übertragen wurden.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Installation erforderlicher Sicherheitsupdates,
- Verwendung unterstützter und aktueller Softwareversionen,
- Schutz von Benutzerkonten,
- Verwendung geeigneter Passwörter,
- Einsatz geeigneter Sicherheitsmechanismen,
- Beachtung von Sicherheitshinweisen,
- Begrenzung von Benutzerrechten,
- Schutz vor unbefugtem Zugriff,
- sowie die regelmäßige Überprüfung kritischer Systeme.
Weist die iM Group auf eine erkennbare Sicherheitslücke, ein veraltetes System, ein notwendiges Update oder eine sonstige konkrete Sicherheitsmaßnahme hin und entscheidet sich der Auftraggeber gegen die empfohlene Maßnahme, trägt er die daraus entstehenden Risiken grundsätzlich selbst, soweit diese Risiken auf seiner Entscheidung beruhen.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, gegen den ausdrücklichen Willen des Auftraggebers Änderungen oder Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen, sofern keine zwingenden gesetzlichen oder sicherheitsrechtlichen Gründe entgegenstehen.
Sie ist jedoch berechtigt, eine Leistung abzulehnen oder auszusetzen, wenn eine Fortsetzung aus fachlicher oder sicherheitsbezogener Sicht nicht vertretbar ist.
16.6 Zugangsdaten, Passwörter und Benutzerkonten
Der Auftraggeber ist grundsätzlich dafür verantwortlich, Zugangsdaten, Passwörter, API-Schlüssel, Administrationszugänge und sonstige Authentifizierungsinformationen angemessen zu schützen.
Dies umfasst insbesondere:
- die Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer Passwörter,
- die vertrauliche Behandlung von Zugangsdaten,
- die Vermeidung unnötiger Weitergabe an Dritte,
- die regelmäßige Überprüfung von Benutzerberechtigungen,
- die Sperrung oder Entfernung nicht mehr benötigter Zugänge,
- sowie, soweit technisch sinnvoll und verfügbar, den Einsatz zusätzlicher Schutzmaßnahmen wie Mehrfaktor-Authentifizierung.
Soweit Zugangsdaten der iM Group zur Durchführung eines Auftrags übermittelt werden, dürfen diese nur im für die jeweilige Leistung erforderlichen Umfang verwendet werden.
Nach Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber, soweit erforderlich, dafür verantwortlich, temporäre Zugänge zu ändern, zu deaktivieren oder neu zu vergeben, sofern die iM Group nicht ausdrücklich mit dieser Aufgabe beauftragt wurde.
16.7 Fernwartung und technischer Zugriff
Soweit zur Durchführung von Support-, Wartungs-, Analyse- oder sonstigen IT-Leistungen ein Fernzugriff erforderlich ist, hat der Auftraggeber die hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen bereitzustellen.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er zur Gewährung des jeweiligen Zugriffs berechtigt ist.
Vor Durchführung von Fernwartungsarbeiten sollen, soweit erforderlich:
- wichtige Daten gesichert werden,
- nicht benötigte Programme geschlossen werden,
- betroffene Benutzer informiert werden,
- und sensible Inhalte angemessen geschützt oder geschlossen werden.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen technischer Arbeiten insbesondere Neustarts, kurzfristige Unterbrechungen, Dienstneustarts oder vergleichbare technische Maßnahmen erforderlich werden können.
Die iM Group nutzt Fernzugriffe ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Auftrags und der hierfür erforderlichen technischen Maßnahmen.
16.8 Keine automatische Überwachungs-, Wartungs- oder Updatepflicht
Die einmalige Einrichtung, Installation, Reparatur, Wartung, Konfiguration oder Bearbeitung eines Systems begründet keine dauerhafte Verpflichtung der iM Group zur laufenden Überwachung, Wartung oder Betreuung dieses Systems, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Insbesondere besteht ohne entsprechende gesonderte Beauftragung keine Verpflichtung zur:
- dauerhaften Systemüberwachung,
- laufenden Sicherheitsüberwachung,
- automatischen Prüfung von Logdateien,
- regelmäßigen Kontrolle von Backups,
- Prüfung der Wiederherstellbarkeit von Backups,
- Überwachung von Speicherplatz,
- Kontrolle von Zertifikatslaufzeiten,
- permanenten Prüfung von Sicherheitslücken,
- laufenden Installation von Updates,
- dauerhaften Überwachung von Verfügbarkeit,
- Kontrolle von Drittanbieteränderungen,
- oder fortlaufenden administrativen Betreuung.
Eine solche dauerhafte Leistung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Gegenstand eines Wartungs-, Support-, Monitoring-, Hosting- oder sonstigen Betreuungsvertrags ist.
16.9 Keine automatische Verpflichtung zur Aktualisierung fremder Systeme
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist die iM Group nicht verpflichtet, vom Auftraggeber oder von Dritten betriebene oder bereitgestellte Systeme fortlaufend auf neue Softwarestände, Updates, Sicherheitsupdates oder technische Änderungen zu überprüfen.
Dies gilt insbesondere für:
- Betriebssysteme,
- Drittsoftware,
- Plugins,
- externe Plattformen,
- Schnittstellen,
- Netzwerkgeräte,
- Serverdienste,
- Datenbanken,
- sowie sonstige Fremdsysteme.
Zwingende gesetzliche Aktualisierungspflichten bei von der iM Group selbst bereitgestellten digitalen Produkten oder Waren mit digitalen Elementen bleiben unberührt.
16.10 Drittsoftware, Lizenzen und Systemvoraussetzungen
Soweit für die Nutzung oder Durchführung einer Leistung Drittsoftware, Betriebssysteme, externe Dienste oder sonstige Fremdkomponenten erforderlich sind, hat der Auftraggeber die jeweiligen technischen Voraussetzungen und Lizenzbedingungen zu beachten, soweit deren Bereitstellung oder Lizenzierung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, dass erforderliche Drittanbieter-Lizenzen vorhanden und gültig sind, sofern deren Beschaffung nicht von der iM Group übernommen wurde.
Ändert ein Drittanbieter nachträglich technische Voraussetzungen, Lizenzbedingungen, Schnittstellen oder Funktionen, kann hierdurch zusätzlicher Anpassungsaufwand entstehen.
Solche Anpassungen können gesondert berechnet werden, soweit sie nicht Bestandteil einer bestehenden Wartungs-, Update- oder sonstigen Leistungspflicht sind.
16.11 Maßnahmen bei sicherheitskritischen Zuständen
Stellt die iM Group im Rahmen einer beauftragten Tätigkeit einen Zustand fest, der nach fachlicher Einschätzung ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Systeme, Daten oder Dritte darstellen kann, ist sie berechtigt, den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Soweit eine unmittelbare Fortsetzung der Arbeiten ohne vorherige Sicherungs- oder Schutzmaßnahme fachlich oder sicherheitstechnisch nicht vertretbar ist, kann die iM Group die betreffende Leistung vorübergehend aussetzen.
Hierdurch entstehende Terminverschiebungen richten sich nach den allgemeinen Regelungen dieser AGB.
16.12 Dokumentation und bestehende Systeminformationen
Soweit für eine Leistung vorhandene Dokumentationen, Zugangsdaten, Konfigurationsinformationen, Netzwerkpläne, Systeminformationen oder sonstige technische Unterlagen erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese nach Möglichkeit vollständig und aktuell bereitzustellen.
Fehlen entsprechende Unterlagen oder sind bestehende Systeme nicht ausreichend dokumentiert, kann hierdurch zusätzlicher Analyse-, Prüf- oder Dokumentationsaufwand entstehen.
Dieser zusätzliche Aufwand kann gesondert berechnet werden, soweit er nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist.
16.13 Verhältnis zur Gewährleistung und allgemeinen Haftung
Die Regelungen dieses Punktes dienen der Abgrenzung der Verantwortungs- und Mitwirkungsbereiche bei IT-, Software- und digitalen Leistungen.
Sie begründen keinen Ausschluss zwingender gesetzlicher Mängel- oder Haftungsrechte.
Für Mängel gelten ergänzend die Regelungen aus Punkt 10 – Gewährleistung und Mängelrechte.
Für die Haftung gelten insbesondere die Regelungen aus Punkt 11 – Allgemeine Haftung.
Soweit eine spezielle Regelung dieses Teils für einen bestimmten IT-, Software- oder digitalen Sachverhalt gilt, ist diese ergänzend zu berücksichtigen.
16.14 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Bestimmungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Rechte von Verbrauchern bei digitalen Produkten, digitalen Dienstleistungen oder Waren mit digitalen Elementen, bleiben unberührt.
17. Sperrung digitaler Leistungen bei Zahlungsverzug
Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung gegenüber der iM Group in Verzug, ist die iM Group berechtigt, laufende digitale Leistungen, Zugänge oder Funktionen im gesetzlich zulässigen und verhältnismäßigen Umfang vorübergehend einzuschränken oder zu sperren.
Die allgemeinen Regelungen zu Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung aus Punkt 5 dieser AGB gelten ergänzend.
17.1 Voraussetzungen einer Sperrung
Eine Sperrung oder Einschränkung kann insbesondere erfolgen, wenn der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Eintritts des Zahlungsverzugs eine geschuldete Zahlung nicht vollständig leistet.
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar, wird die iM Group den Auftraggeber vor einer Sperrung auf die offene Forderung und die mögliche Einschränkung oder Sperrung der betroffenen Leistung hinweisen.
Eine zusätzliche Ankündigung ist nicht erforderlich, soweit:
- eine vorherige Ankündigung gesetzlich nicht erforderlich ist,
- der Auftraggeber bereits auf die möglichen Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen wurde,
- ein erheblicher oder wiederholter Zahlungsverzug besteht,
- oder besondere Umstände eine kurzfristige Einschränkung rechtfertigen.
17.2 Betroffene Leistungen
Eine Sperrung oder Einschränkung kann insbesondere betreffen:
- Softwarezugänge,
- Benutzerkonten,
- Kundenportale,
- Online-Services,
- cloud- oder serverbasierte Funktionen,
- Schnittstellen und APIs,
- Lizenzaktivierungen,
- Lizenzprüfungen,
- laufende digitale Dienste,
- Administrations- oder Fernzugänge,
- sowie sonstige digitale oder technische Leistungen, deren weitere Bereitstellung von einer geschuldeten laufenden oder fälligen Vergütung abhängt.
Soweit mehrere voneinander unabhängige Leistungen bestehen, kann sich die Sperrung auf diejenigen Leistungen beschränken, auf die sich der Zahlungsverzug bezieht oder bei denen eine Einschränkung zur Durchsetzung der offenen Forderung sachlich angemessen ist.
17.3 Umfang und Verhältnismäßigkeit der Sperrung
Die iM Group kann eine Leistung vollständig oder teilweise einschränken, soweit dies unter Berücksichtigung des offenen Zahlungsbetrags, der Dauer des Zahlungsverzugs, der Art der Leistung und der Interessen beider Parteien angemessen ist.
Soweit eine teilweise Einschränkung zur Wahrung der berechtigten Interessen der iM Group ausreicht und technisch ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, kann diese anstelle einer vollständigen Sperrung vorgenommen werden.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte technische Art der Sperrung besteht nicht.
17.4 Keine automatische Vertragsbeendigung
Die Sperrung oder Einschränkung einer digitalen Leistung aufgrund von Zahlungsverzug stellt grundsätzlich keine Kündigung, keinen Rücktritt und keine sonstige automatische Beendigung des Vertragsverhältnisses dar.
Der Vertrag und die daraus bestehenden Zahlungspflichten bleiben grundsätzlich bestehen, soweit nicht eine gesonderte Kündigung, ein Rücktritt oder eine sonstige Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen erfolgt.
17.5 Keine automatische Löschung von Daten
Eine Sperrung aufgrund von Zahlungsverzug führt grundsätzlich nicht automatisch zur Löschung von Daten, Benutzerkonten, Konfigurationen oder sonstigen gespeicherten Inhalten des Auftraggebers.
Soweit Daten während der Sperrung weiterhin gespeichert oder vorgehalten werden, ergeben sich Umfang und Dauer der Speicherung aus dem jeweiligen Vertrag, den gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls den besonderen Bestimmungen zu Hosting, Online-Diensten oder Datenschutz.
Aus der bloßen Sperrung ergibt sich jedoch kein Anspruch auf eine unbegrenzte oder unentgeltliche dauerhafte Speicherung von Daten.
17.6 Auswirkungen der Sperrung
Soweit eine Einschränkung oder Sperrung wirksam aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Zahlungsverzugs erfolgt, trägt der Auftraggeber die hieraus resultierenden Auswirkungen, soweit diese auf der Sperrung beziehungsweise dem Zahlungsverzug beruhen.
Dies kann insbesondere betreffen:
- fehlenden Zugriff auf Systeme oder Funktionen,
- vorübergehende Nichtverfügbarkeit digitaler Leistungen,
- Verzögerungen bei Projekt- oder Arbeitsabläufen,
- Unterbrechungen laufender Prozesse,
- Verschiebungen von Leistungsfristen,
- oder zusätzlichen technischen und organisatorischen Aufwand.
Die iM Group haftet nicht für solche Auswirkungen, soweit die Sperrung rechtmäßig erfolgt und die zugrunde liegenden Umstände vom Auftraggeber zu vertreten sind.
Die allgemeinen Haftungsregelungen aus Punkt 11 bleiben unberührt.
17.7 Wiederfreischaltung nach Zahlungsausgleich
Nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen einschließlich gegebenenfalls geschuldeter Verzugszinsen und sonstiger gesetzlich erstattungsfähiger Kosten wird die gesperrte Leistung grundsätzlich wieder freigeschaltet, soweit der Vertrag weiterhin besteht und keine sonstigen Sperrgründe vorliegen.
Die Wiederfreischaltung erfolgt zum nächstmöglichen technisch und organisatorisch möglichen Zeitpunkt.
Ein Anspruch auf sofortige oder sekundengenaue Wiederfreischaltung unmittelbar nach Zahlungseingang besteht nicht.
17.8 Technischer Aufwand bei Wiederfreischaltung
Ist für die Wiederaufnahme einer gesperrten Leistung zusätzlicher technischer oder organisatorischer Aufwand erforderlich, kann dieser gesondert berechnet werden, soweit:
- der Aufwand durch den Zahlungsverzug und die dadurch erforderliche Sperrung verursacht wurde,
- die Berechnung gesetzlich zulässig ist,
- und der Aufwand nicht bereits durch die vertraglich geschuldete Vergütung abgegolten ist.
Die Berechnung kann nach der jeweils gültigen Preisliste der iM Group erfolgen.
17.9 Wiederaufnahme laufender Arbeiten und Leistungen
Wurden neben der technischen Sperrung auch laufende Arbeiten, Support-, Wartungs-, Entwicklungs- oder sonstige Leistungen aufgrund des Zahlungsverzugs ausgesetzt, besteht nach Zahlungsausgleich kein Anspruch auf deren unmittelbare Wiederaufnahme.
Die Wiederaufnahme erfolgt entsprechend Punkt 5 dieser AGB zum nächstmöglichen Termin unter Berücksichtigung der betrieblichen, personellen, technischen und organisatorischen Kapazitäten der iM Group.
17.10 Wiederholter oder erheblicher Zahlungsverzug
Bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug bleiben weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte der iM Group unberührt.
Hierzu können insbesondere gehören:
- die Zurückbehaltung weiterer Leistungen,
- die Aussetzung laufender Leistungen,
- die Forderung angemessener Vorauszahlungen oder Sicherheiten für zukünftige Leistungen,
- die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, soweit die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen vorliegen,
- sowie die gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung offener Forderungen.
17.11 Sicherheits- und sonstige Sperrgründe
Die Regelungen dieses Punktes betreffen ausschließlich Sperrungen aufgrund von Zahlungsverzug.
Das Recht der iM Group, Systeme, Zugänge oder digitale Leistungen aus anderen berechtigten Gründen einzuschränken oder zu sperren, bleibt unberührt.
Dies gilt insbesondere bei:
- Sicherheitsrisiken,
- missbräuchlicher Nutzung,
- Angriffen auf Systeme,
- Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben,
- behördlichen Anordnungen,
- oder sonstigen Fällen nach Punkt 15 dieser AGB.
17.12 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Regelungen dieses Punktes gelten ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere zwingende Verbraucherrechte und gesetzliche Rechte bei digitalen Produkten oder digitalen Dienstleistungen, bleiben unberührt.
TEIL D – HOSTING, DOMAINS UND ONLINE-DIENSTE
18. Geltungsbereich für Hosting, Domains und Online-Dienste
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils gelten ergänzend für sämtliche Leistungen der iM Group im Bereich Hosting, Domains, serverbasierte Dienste, internetbasierte Infrastruktur und sonstige Online-Dienste.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Webhosting,
- Serverhosting,
- virtuelle Server und vergleichbare Serverleistungen,
- Bereitstellung und Verwaltung von Webspace,
- Domainregistrierung,
- Domainverwaltung,
- Domainübertragung,
- Domainumzug und Providerwechsel,
- DNS-Verwaltung,
- Einrichtung und Verwaltung von DNS-Einträgen,
- SSL-/TLS-Zertifikate,
- E-Mail-Hosting,
- Mailserver,
- E-Mail-Postfächer,
- Datenbanken,
- serverbasierte Anwendungen,
- cloudbasierte Leistungen,
- Online-Plattformen und Online-Dienste,
- Bereitstellung technischer Infrastruktur,
- technische Administration von Server-, Hosting- und Online-Systemen,
- Einrichtung und Konfiguration von Hostingumgebungen,
- Wartung und technische Betreuung von Hosting- oder Serversystemen,
- Überwachung oder Monitoring, soweit ausdrücklich vereinbart,
- Datensicherungs- und Backup-Leistungen, soweit ausdrücklich vereinbart,
- Wiederherstellungsleistungen, soweit ausdrücklich vereinbart,
- Verwaltung von Zertifikaten, technischen Zugängen oder sonstigen hostingbezogenen Komponenten,
- Vermittlung oder Verwaltung von Leistungen externer Hosting-, Domain-, Cloud- oder Infrastruktur-Anbieter,
- sowie sonstige vergleichbare internet-, server-, cloud-, domain- oder hostingbezogene Leistungen.
Die allgemeinen Bestimmungen aus Teil A sowie die besonderen Bestimmungen aus Teil C – IT, Software und digitale Leistungen gelten ergänzend, soweit sie auf die jeweilige Leistung anwendbar sind.
Soweit eine Leistung zusätzlich kreative, gestalterische, Webdesign-, Software-, IT-, Montage-, Installations- oder sonstige Leistungsbestandteile umfasst, gelten die jeweils einschlägigen besonderen Teile dieser AGB ergänzend und nebeneinander.
18.1 Maßgeblicher Leistungsumfang
Art, Umfang, technische Ausstattung, Speicherplatz, Datenvolumen, Bandbreite, Rechenleistung, Anzahl von Postfächern oder Datenbanken, Verfügbarkeit, Backupumfang, Support, Administration, Monitoring, Vertragsdauer und sonstige Eigenschaften der jeweiligen Hosting-, Domain- oder Online-Leistung ergeben sich ausschließlich aus:
- dem jeweiligen Angebot,
- der Auftragsbestätigung,
- der Leistungsbeschreibung,
- einer Tarif- oder Produktbeschreibung,
- einer gesonderten Hosting-, Wartungs- oder Servicevereinbarung,
- oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Leistungen, technische Eigenschaften oder Kapazitäten, die dort nicht ausdrücklich vereinbart wurden, werden nicht allein aufgrund der allgemeinen Bereitstellung einer Hosting-, Domain- oder Online-Leistung geschuldet.
18.2 Keine automatische Zusage bestimmter technischer Eigenschaften
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, besteht insbesondere kein Anspruch auf:
- eine bestimmte prozentuale Mindestverfügbarkeit,
- eine bestimmte Bandbreite,
- garantierte Datenübertragungsraten,
- unbegrenzten Speicherplatz,
- unbegrenztes Datenvolumen,
- eine bestimmte Rechenleistung,
- eine bestimmte Anzahl technischer Ressourcen,
- permanente Überwachung,
- automatische Fehlererkennung,
- laufende Sicherheitsüberwachung,
- automatische Datensicherung,
- bestimmte Backupintervalle,
- bestimmte Aufbewahrungszeiten von Backups,
- garantierte Wiederherstellungszeiten,
- bestimmte Support- oder Reaktionszeiten,
- oder eine jederzeitige persönliche technische Betreuung.
Soweit solche Leistungen geschuldet werden sollen, müssen sie ausdrücklich vereinbart sein.
18.3 Eigene Leistungen und Leistungen Dritter
Hosting-, Domain-, Cloud- und sonstige Online-Leistungen können vollständig oder teilweise durch die iM Group selbst oder unter Nutzung technischer Leistungen und Infrastrukturen Dritter erbracht werden.
Die iM Group ist berechtigt, hierfür insbesondere:
- Rechenzentren,
- Hostinganbieter,
- Cloudanbieter,
- Domain-Registrare,
- Registrierungsstellen,
- Zertifikatsanbieter,
- Telekommunikationsanbieter,
- E-Mail-Dienstleister,
- Plattformbetreiber,
- Infrastrukturbetreiber,
- oder sonstige technische Dienstleister
einzusetzen.
Soweit die iM Group lediglich eine Leistung eines Drittanbieters beschafft, vermittelt, registriert, konfiguriert, verwaltet oder administrativ betreut, wird hierdurch nicht automatisch eine eigene Verpflichtung der iM Group begründet, die zugrunde liegende Drittanbieterleistung unabhängig vom jeweiligen Drittanbieter dauerhaft selbst bereitzustellen.
Technische, rechtliche oder wirtschaftliche Änderungen bei Drittanbietern können sich auf die jeweilige Leistung auswirken.
Die Regelungen aus Punkt 15 zu Drittanbietern, Fremdsystemen und externen Abhängigkeiten gelten ergänzend.
18.4 Bedingungen von Drittanbietern
Soweit die Nutzung einer Hosting-, Domain-, Cloud- oder sonstigen Online-Leistung von Bedingungen eines Drittanbieters abhängig ist, können zusätzlich die jeweiligen Vertrags-, Nutzungs-, Registrierungs-, Lizenz- oder technischen Bedingungen dieses Drittanbieters gelten.
Dies betrifft insbesondere:
- Domainregistrierungen,
- Domainvergabestellen,
- Registrare,
- Hostinganbieter,
- Cloudanbieter,
- Zertifikatsanbieter,
- E-Mail-Dienste,
- Plattformen,
- sowie sonstige technische Dienste Dritter.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Bedingungen zu beachten, soweit sie ihm mitgeteilt, zugänglich gemacht oder für die jeweilige Leistung erkennbar maßgeblich sind.
Die iM Group kann keine Rechte einräumen oder Leistungen zusagen, die über die ihr selbst gegenüber einem Drittanbieter eingeräumten Möglichkeiten hinausgehen.
18.5 Hosting und Domain als voneinander unabhängige Leistungen
Hosting-, Domain-, E-Mail-, Zertifikats-, Datenbank-, Server- oder sonstige Online-Leistungen können rechtlich und technisch voneinander unabhängige Leistungsbestandteile darstellen.
Die Beendigung, Sperrung, Störung oder Änderung eines einzelnen Leistungsbestandteils führt daher nicht automatisch zur Beendigung sämtlicher übrigen Leistungen, soweit diese technisch und vertraglich unabhängig voneinander fortgeführt werden können.
Umgekehrt kann die Beendigung oder Störung eines technisch notwendigen Leistungsbestandteils Auswirkungen auf davon abhängige Dienste haben.
18.6 Keine automatische Administrations- oder Betreuungspflicht
Die bloße Bereitstellung, Einrichtung oder Vermittlung einer Hosting-, Domain- oder Online-Leistung begründet keine dauerhafte Verpflichtung der iM Group zur vollständigen technischen Administration oder Überwachung.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht insbesondere keine automatische Pflicht zur:
- laufenden Serveradministration,
- Kontrolle von Logdateien,
- Überwachung von Speicherplatz,
- Kontrolle von E-Mail-Postfächern,
- Prüfung von Domainlaufzeiten,
- Überwachung von Zertifikatslaufzeiten,
- Installation sämtlicher Updates,
- Prüfung von Sicherheitslücken,
- regelmäßigen Backupkontrolle,
- Wiederherstellungsprüfung,
- oder allgemeinen laufenden Systembetreuung.
Soweit solche Leistungen geschuldet werden, müssen sie ausdrücklich vereinbart werden.
Die Regelungen aus Punkt 16.8 und 16.9 gelten ergänzend.
18.7 Backups und Datensicherungen
Datensicherungen, Backupüberwachung, Wiederherstellungsprüfungen und die dauerhafte Vorhaltung bestimmter Sicherungsstände sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Soweit keine ausdrückliche Backup-Leistung Bestandteil des Vertrages ist, bleibt der Auftraggeber nach Maßgabe von Punkt 16 für eine angemessene eigene Datensicherung verantwortlich.
Besteht eine vereinbarte Backup-Leistung, ergeben sich insbesondere:
- Sicherungsumfang,
- Sicherungsintervall,
- Aufbewahrungsdauer,
- Speicherort,
- Anzahl vorhandener Sicherungsstände,
- Wiederherstellungsmöglichkeiten,
- und gegebenenfalls Wiederherstellungszeiten
aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder individuellen Vereinbarung.
18.8 Technische Änderungen und Migrationen
Die iM Group ist berechtigt, Hosting-, Server-, Cloud- oder sonstige technische Infrastrukturen anzupassen, zu aktualisieren oder auf andere geeignete technische Systeme zu migrieren, soweit hierfür sachliche technische, sicherheitsbezogene, organisatorische oder wirtschaftliche Gründe bestehen und der vereinbarte Vertragszweck hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Serverwechsel,
- Rechenzentrumswechsel,
- IP-Adressänderungen,
- Änderungen von Betriebssystemen oder Softwareständen,
- Anpassungen von Datenbanken,
- Änderungen technischer Plattformen,
- Sicherheitsmaßnahmen,
- oder technische Migrationen.
Soweit für den Auftraggeber hierdurch wesentliche Änderungen entstehen und eine vorherige Information möglich und zumutbar ist, wird die iM Group den Auftraggeber hierüber informieren.
18.9 Abhängigkeit von Domain-, DNS- und Internetstrukturen
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Domain-, DNS-, E-Mail-, Hosting- und Online-Dienste von technischen Systemen und Infrastrukturen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der iM Group abhängig sein können.
Hierzu gehören insbesondere:
- Domainregistrierungsstellen,
- Registrare,
- DNS-Infrastrukturen,
- Internetprovider,
- Telekommunikationsnetze,
- Routing-Systeme,
- E-Mail-Systeme,
- Zertifizierungsstellen,
- und sonstige externe technische Infrastrukturen.
Verzögerungen bei Domainregistrierungen, DNS-Änderungen, Zertifikatsausstellungen oder technischen Übertragungen können daher auch nach ordnungsgemäßer Bearbeitung durch die iM Group technisch bedingt zeitversetzt wirksam werden.
18.10 Keine Garantie für Domainverfügbarkeit
Die Mitteilung, dass eine bestimmte Domain zum Zeitpunkt einer Prüfung verfügbar erscheint, stellt keine Garantie dafür dar, dass diese Domain tatsächlich erfolgreich registriert werden kann.
Eine Domain gilt erst dann als verbindlich registriert, wenn die Registrierung durch die zuständige Registrierungsstelle beziehungsweise den zuständigen Registrar erfolgreich abgeschlossen wurde.
Zwischen Prüfung und endgültiger Registrierung kann eine Domain insbesondere durch Dritte registriert oder aus sonstigen Gründen nicht mehr verfügbar sein.
18.11 Keine Eigentumsübertragung an Domains
Soweit rechtlich zutreffend, erwirbt der Auftraggeber durch die Registrierung einer Domain keine Eigentumsposition an der Domain im sachenrechtlichen Sinne.
Seine Rechte richten sich vielmehr nach den jeweiligen registrierungsrechtlichen und vertraglichen Bedingungen der zuständigen Registrierungsstelle, des Registrars und der vereinbarten Vertragsgestaltung.
Soweit die Domain für den Auftraggeber registriert wird, soll dieser nach Maßgabe der jeweiligen technischen und rechtlichen Möglichkeiten als Domaininhaber oder sonst berechtigter Nutzer geführt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
18.12 Vorrang spezieller Regelungen
Soweit für einzelne Hosting-, Domain-, Server-, Cloud- oder Online-Dienste gesonderte Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Agreements oder sonstige spezielle Vertragsbedingungen bestehen, gehen diese den allgemeinen Regelungen dieses Punktes vor, soweit sie den jeweiligen Sachverhalt spezieller regeln.
18.13 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Bestimmungen dieses Punktes gelten ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Rechte von Verbrauchern, bleiben unberührt.
19. Domainregistrierung, Verlängerung und Providerwechsel
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für die Registrierung, Verwaltung, Verlängerung, Übertragung und Beendigung von Domains, die durch die iM Group im Auftrag des Auftraggebers beschafft, verwaltet oder technisch betreut werden.
Soweit für einzelne Domains oder Top-Level-Domains besondere Bedingungen der zuständigen Registrierungsstelle, des Registrars oder sonstiger technischer Dienstleister gelten, finden diese ergänzend Anwendung.
19.1 Registrierung von Domains
Die iM Group kann im Auftrag des Auftraggebers die Registrierung einer oder mehrerer Domains bei einem geeigneten Registrar oder über eine zuständige Registrierungsstelle veranlassen.
Eine Domain gilt erst dann als erfolgreich registriert, wenn die Registrierung durch die zuständige Stelle technisch und rechtlich bestätigt wurde.
Eine vorherige Verfügbarkeitsprüfung stellt keine Garantie dafür dar, dass die gewünschte Domain tatsächlich registriert werden kann.
Zwischen Prüfung und Registrierung kann die Domain insbesondere:
- durch Dritte registriert werden,
- von der Registrierungsstelle gesperrt oder reserviert werden,
- aufgrund besonderer Vergaberegeln nicht registrierbar sein,
- oder aus sonstigen technischen oder rechtlichen Gründen nicht verfügbar werden.
Die iM Group schuldet daher keinen Erfolg der Registrierung, soweit die Nichtregistrierung außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt.
19.2 Angaben des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sämtliche für die Registrierung oder Verwaltung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Name oder Firma,
- Anschrift,
- E-Mail-Adresse,
- Telefonnummer,
- Ansprechpartner,
- Registrierungsdaten,
- technische Kontakte,
- administrative Kontakte,
- oder sonstige von Registrar oder Registrierungsstelle verlangte Informationen.
Änderungen dieser Daten sind der iM Group unverzüglich mitzuteilen, soweit die iM Group mit der Domainverwaltung beauftragt ist.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm bereitgestellten Angaben richtig, aktuell und rechtlich zulässig sind.
19.3 Domaininhaber und Registrierungsdaten
Soweit technisch und rechtlich möglich und nichts Abweichendes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber als Domaininhaber beziehungsweise als registrierungsberechtigte Person geführt werden.
Soweit eine Registrierungsstelle oder ein Registrar andere technische oder organisatorische Modelle vorsieht, richtet sich die Eintragung nach den jeweiligen Bedingungen.
Die iM Group ist berechtigt, als technischer, administrativer oder sonstiger verwaltender Kontakt eingetragen zu werden, soweit dies für die Durchführung der beauftragten Domainverwaltung erforderlich oder zweckmäßig ist.
Eine Eintragung der iM Group als technischer oder administrativer Kontakt begründet grundsätzlich keine eigenen materiellen Rechte der iM Group an der Domain.
19.4 Rechte Dritter und Domainwahl
Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt.
Dies betrifft insbesondere:
- Markenrechte,
- Namensrechte,
- Unternehmenskennzeichen,
- Persönlichkeitsrechte,
- Wettbewerbsrechte,
- sowie sonstige Schutzrechte.
Eine umfassende rechtliche Prüfung der gewünschten Domain durch die iM Group ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Wird die iM Group wegen einer vom Auftraggeber gewünschten oder bereitgestellten Domain von Dritten in Anspruch genommen, gelten die allgemeinen Regelungen dieser AGB über vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Rechte ergänzend.
19.5 Verlängerung von Domains
Soweit die iM Group mit der laufenden Verwaltung einer Domain beauftragt ist, kann die Verlängerung der Domain im Rahmen der jeweils vereinbarten Vertrags- und Zahlungsbedingungen vorgenommen werden.
Eine Verlängerung erfolgt nur, wenn:
- das Vertragsverhältnis fortbesteht,
- die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen,
- die Domain durch Registrar oder Registrierungsstelle weiterhin verlängerbar ist,
- und die geschuldete Vergütung rechtzeitig gezahlt wurde, soweit eine Vorauszahlung oder vorherige Zahlung erforderlich ist.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, Gebühren für Domainverlängerungen dauerhaft aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
19.6 Folgen verspäteter oder ausbleibender Zahlung
Wird eine für die Verlängerung oder Weiterführung einer Domain erforderliche Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, kann die iM Group berechtigt sein, die Verlängerung nicht vorzunehmen oder die weitere Domainverwaltung auszusetzen, soweit dies gesetzlich und vertraglich zulässig ist.
Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass eine Domain bei ausbleibender oder verspäteter Verlängerung:
- deaktiviert,
- gesperrt,
- in eine Karenz- oder Redemption-Phase versetzt,
- gelöscht,
- freigegeben,
- oder später von einem Dritten registriert
wird, soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, Domains auf eigene Kosten weiterzuführen, nur um deren Verlust zu verhindern.
19.7 Erinnerungen an Verlängerungen
Soweit die iM Group im Rahmen der Domainverwaltung Erinnerungen, Hinweise oder Rechnungen vor Ablauf einer Domain versendet, stellen diese eine zusätzliche Serviceleistung dar.
Der Auftraggeber bleibt dennoch dafür verantwortlich, erforderliche Zahlungen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Zeitpunkt von Erinnerungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
19.8 Redemption-, Wiederherstellungs- und Sondergebühren
Ist eine Domain aufgrund verspäteter Verlängerung, ausbleibender Zahlung oder sonstiger Umstände bereits abgelaufen, deaktiviert oder in eine Wiederherstellungsphase eingetreten, können zusätzliche Gebühren entstehen.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Redemption-Gebühren,
- Wiederherstellungsgebühren,
- Registrar-Gebühren,
- Gebühren der Registrierungsstelle,
- technische Bearbeitungskosten,
- sowie sonstige Kosten Dritter.
Solche zusätzlichen Kosten können dem Auftraggeber gesondert berechnet werden, soweit sie durch einen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht wurden.
Eine erfolgreiche Wiederherstellung kann nicht garantiert werden.
19.9 Providerwechsel und Domaintransfer
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen und registrierungsrechtlichen Voraussetzungen einen Providerwechsel oder Domaintransfer verlangen.
Die iM Group wird einen berechtigten Domaintransfer im erforderlichen und zumutbaren Umfang unterstützen, sofern:
- das Vertragsverhältnis eine entsprechende Mitwirkung vorsieht,
- keine rechtlichen oder technischen Hindernisse entgegenstehen,
- erforderliche Angaben und Zielinformationen bereitgestellt wurden,
- und gegebenenfalls offene, nicht bestrittene und fällige Leistungen bezahlt wurden, soweit ein Zurückbehaltungsrecht gesetzlich zulässig ist.
Die iM Group darf einen rechtlich zulässigen Domaintransfer nicht willkürlich verhindern.
19.10 Auth-Codes und Transferdaten
Soweit für einen Providerwechsel ein Auth-Code, Transfercode, Token oder sonstige technische Freigabe erforderlich ist, stellt die iM Group diesen im Rahmen der technischen und vertraglichen Möglichkeiten zur Verfügung.
Voraussetzung ist, dass:
- der Auftraggeber zur Domain berechtigt ist,
- die Identität oder Berechtigung erforderlichenfalls nachgewiesen wurde,
- und keine technischen, rechtlichen oder registrierungsbedingten Sperren entgegenstehen.
Die iM Group ist berechtigt, angemessene Sicherheitsprüfungen vorzunehmen, bevor sensible Transferdaten herausgegeben werden.
19.11 Mitwirkungspflichten beim Providerwechsel
Der Auftraggeber hat alle für einen Providerwechsel erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Mitteilung des Zielproviders,
- Bereitstellung erforderlicher Kontaktdaten,
- Bestätigung von Transferanfragen,
- Freigabe erforderlicher E-Mails,
- Bereitstellung zusätzlicher Nachweise,
- und die rechtzeitige Durchführung sonstiger registrierungsbedingter Schritte.
Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, hat die iM Group nicht zu vertreten.
19.12 Technische Verzögerungen bei Transfers
Domaintransfers, DNS-Änderungen und Providerwechsel können technisch bedingt zeitversetzt wirksam werden.
Dies kann insbesondere von:
- dem bisherigen Registrar,
- dem neuen Registrar,
- der Registrierungsstelle,
- DNS-Caches,
- technischen Sperrfristen,
- Transferbestätigungen,
- oder sonstigen externen Systemen
abhängen.
Die iM Group haftet nicht für Verzögerungen, die ausschließlich außerhalb ihres Verantwortungsbereichs entstehen.
19.13 Domainstatus bei Vertragsende
Mit Beendigung eines Vertrags über Domainverwaltung oder Hosting endet nicht automatisch jede technische Domainregistrierung zum selben Zeitpunkt.
Der weitere Umgang mit der Domain richtet sich nach:
- der jeweiligen Registrierungsperiode,
- den Bedingungen des Registrars,
- den Bedingungen der Registrierungsstelle,
- dem konkreten Vertragsverhältnis,
- sowie einer gegebenenfalls vereinbarten Übertragung oder Kündigung.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, eine Domain nach Vertragsende auf eigene Kosten weiterzuführen oder zu verlängern.
19.14 Herausgabe und Übertragung nach Vertragsende
Soweit die Domain dem Auftraggeber zugeordnet ist und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen, wird die iM Group nach Vertragsende die für einen zulässigen Transfer erforderlichen Informationen oder Freigaben im angemessenen Umfang zur Verfügung stellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen gewünschten Transfer innerhalb angemessener Frist vorzunehmen.
Unterbleibt der Transfer trotz Aufforderung oder notwendiger Mitwirkung des Auftraggebers, trägt dieser das Risiko weiterer technischer oder registrierungsbedingter Folgen, soweit die iM Group diese nicht zu vertreten hat.
19.15 Keine Verpflichtung zur dauerhaften Vorhaltung nach Vertragsende
Nach Beendigung des Vertrags besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung der iM Group, Domains, DNS-Konfigurationen, Postfächer, Weiterleitungen oder sonstige technische Domainfunktionen dauerhaft weiterzuführen.
Die iM Group kann nach Ablauf angemessener Übergangsfristen und unter Beachtung gesetzlicher Pflichten die technische Betreuung einstellen.
Soweit hierfür eine vorherige Mitteilung erforderlich oder angemessen ist, wird der Auftraggeber entsprechend informiert.
19.16 Kündigung einer Domain
Wünscht der Auftraggeber die Kündigung oder Löschung einer Domain, hat er dies eindeutig und unter Einhaltung etwaiger Fristen zu erklären.
Die iM Group ist berechtigt, bei Erklärungen mit erheblichen Auswirkungen auf eine Domain eine Bestätigung der Berechtigung oder Identität des Auftraggebers zu verlangen.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Löschung oder Freigabe einer Domain dazu führen kann, dass diese anschließend von Dritten registriert wird.
Eine Wiederherstellung kann anschließend ausgeschlossen oder nur gegen zusätzliche Kosten möglich sein.
19.17 Keine Garantie für Wiedererlangung einer verlorenen Domain
Wurde eine Domain gelöscht, freigegeben, nicht verlängert oder anderweitig verloren, besteht keine Garantie, dass diese erneut für den Auftraggeber registriert oder wiederhergestellt werden kann.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Domain zwischenzeitlich:
- von einem Dritten registriert wurde,
- gesperrt wurde,
- reserviert wurde,
- oder aufgrund geänderter Registrierungsbedingungen nicht mehr verfügbar ist.
19.18 Änderungen der Registrierungsbedingungen
Registrare, Registrierungsstellen und Betreiber von Top-Level-Domains können ihre technischen, organisatorischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Bedingungen ändern.
Die iM Group ist berechtigt, notwendige Anpassungen an der Domainverwaltung vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um diese geänderten Bedingungen einzuhalten.
Soweit hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese für zukünftige Leistungen weiterberechnet werden, sofern dies nach den allgemeinen Preisregelungen dieser AGB zulässig ist.
19.19 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Die Regelungen aus:
- Punkt 4 – Preise,
- Punkt 5 – Zahlungsbedingungen,
- Punkt 7 – Mitwirkungspflichten,
- Punkt 11 – Allgemeine Haftung,
- Punkt 15 – Verfügbarkeit und technische Funktionsfähigkeit,
- Punkt 16 – Besondere Pflichten und Risikoverteilung bei IT-Systemen,
- sowie Punkt 17 – Sperrung digitaler Leistungen bei Zahlungsverzug
gelten ergänzend.
19.20 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Regelungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Verbraucherrechte, sowie zwingende Vorgaben der jeweils zuständigen Registrierungsstellen und Registrare bleiben unberührt.
20. Vertragslaufzeit, Kündigung und Verlängerung von Hosting-, Domain- und Online-Diensten
Soweit Hosting-, Domain-, Server-, Cloud-, E-Mail– oder sonstige Online-Dienste als laufende oder wiederkehrende Leistungen erbracht werden, richtet sich deren Vertragslaufzeit nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung oder sonstigen individuellen Vereinbarung.
20.1 Vertragsbeginn und Mindestlaufzeit
Der Vertragsbeginn ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
Soweit eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich erstmals zum Ende dieser Mindestvertragslaufzeit möglich, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Soweit keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, richtet sich die Kündigungsmöglichkeit nach den jeweiligen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.
20.2 Verlängerung laufender Verträge
Soweit eine automatische Vertragsverlängerung vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode entsprechend der vereinbarten Verlängerungsregelung.
Art und Dauer der Verlängerung sowie die jeweils geltende Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung oder sonstigen individuellen Vereinbarung.
Zwingende gesetzliche Vorgaben, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
20.3 Kündigungsform
Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich zulässig und keine strengere Form individuell vereinbart wurde.
Die Kündigung kann insbesondere per E-Mail erfolgen.
Die Kündigung muss den betroffenen Vertrag beziehungsweise die betroffene Leistung eindeutig erkennen lassen.
Bei mehreren Domains, Hostingpaketen, Servern, Postfächern oder sonstigen Einzelleistungen ist anzugeben, welche konkrete Leistung gekündigt werden soll.
20.4 Kündigungsfristen
Maßgeblich sind die jeweils individuell vereinbarten Kündigungsfristen.
Soweit keine besondere Kündigungsfrist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Bei Leistungen, die von Drittanbietern abhängig sind, kann es erforderlich sein, dass eine Kündigung oder Nichtverlängerung rechtzeitig vor Ablauf einer externen Frist erklärt wird.
Der Auftraggeber hat deshalb etwaige im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung genannte Vorlauffristen einzuhalten.
20.5 Laufzeiten von Drittanbieterleistungen
Soweit Hosting-, Domain-, Zertifikats-, Cloud- oder sonstige Online-Leistungen über Drittanbieter bezogen werden, können deren Vertrags-, Registrierungs- und Verlängerungsperioden von der Vertragslaufzeit zwischen der iM Group und dem Auftraggeber abweichen.
Die iM Group ist berechtigt, diese externen Laufzeiten bei der Vertragsgestaltung, Verlängerung und Abrechnung zu berücksichtigen.
Eine Kündigung durch den Auftraggeber führt nicht automatisch dazu, dass bereits gebuchte oder verlängerte Drittanbieterleistungen rückwirkend entfallen.
20.6 Bereits entstandene oder im Voraus gezahlte Kosten
Bereits entstandene, nicht stornierbare oder gegenüber Drittanbietern bereits geschuldete Kosten bleiben auch im Fall einer Kündigung grundsätzlich zahlbar, soweit gesetzlich zulässig.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Domainregistrierungen,
- Domainverlängerungen,
- SSL-/TLS-Zertifikate,
- Server- oder Hostingperioden,
- Cloudleistungen,
- Softwarelizenzen,
- externe Speicher- oder Infrastrukturleistungen,
- sowie sonstige im Voraus gebuchte Drittanbieterleistungen.
Eine anteilige Erstattung bereits angefallener oder nicht rückerstattbarer Drittanbieterentgelte erfolgt nicht, soweit die iM Group diese Kosten selbst nicht zurückerhält und gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
20.7 Ordentliche Kündigung und Leistungserbringung bis Vertragsende
Bis zum wirksamen Vertragsende bleiben die vertraglichen Rechte und Pflichten grundsätzlich bestehen.
Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, die bis zum Vertragsende geschuldete Vergütung zu zahlen.
Die iM Group ist berechtigt und verpflichtet, die vereinbarten Leistungen bis zum Vertragsende im geschuldeten Umfang bereitzustellen, soweit keine Sperrung, außerordentliche Kündigung oder sonstige rechtliche Beendigung erfolgt.
20.8 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund für die iM Group kann insbesondere vorliegen, wenn:
- der Auftraggeber trotz erheblichem Zahlungsverzug und entsprechender Aufforderung nicht zahlt,
- die Leistung rechtswidrig oder missbräuchlich genutzt wird,
- erhebliche Sicherheitsrisiken verursacht oder aufrechterhalten werden,
- Systeme der iM Group oder Dritter gefährdet werden,
- gesetzliche oder behördliche Vorgaben eine Fortsetzung unzulässig machen,
- der Auftraggeber wesentliche vertragliche Pflichten nachhaltig verletzt,
- oder eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist.
Soweit nach den Umständen erforderlich und zumutbar, wird vor einer außerordentlichen Kündigung zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung erfolgen.
Zwingende gesetzliche Voraussetzungen bleiben unberührt.
20.9 Auswirkungen einer Kündigung auf verbundene Leistungen
Die Kündigung einer einzelnen Leistung führt nicht automatisch zur Beendigung anderer rechtlich und technisch selbstständiger Leistungen.
Wird beispielsweise nur ein Hostingpaket gekündigt, bleiben andere separat vereinbarte Leistungen wie Domains, E-Mail-Dienste, Wartung oder sonstige Online-Dienste bestehen, sofern diese nicht ebenfalls gekündigt werden.
Ist eine andere Leistung technisch zwingend von der gekündigten Leistung abhängig, kann deren Funktionsfähigkeit nach Vertragsende eingeschränkt oder aufgehoben sein.
20.10 Auswirkungen einer Hostingkündigung auf Domains
Die Kündigung eines Hostingvertrags führt nicht automatisch zur Kündigung oder Löschung einer zugehörigen Domain, sofern die Domain als eigenständige Leistung fortgeführt werden kann.
Umgekehrt führt die Kündigung oder Übertragung einer Domain nicht automatisch zur Kündigung eines bestehenden Hosting-, E-Mail– oder Serververtrags.
Der Auftraggeber hat bei der Kündigung eindeutig anzugeben, welche Leistungen beendet, übertragen oder fortgeführt werden sollen.
20.11 Technische Abschaltung nach Vertragsende
Nach Wirksamwerden der Vertragsbeendigung ist die iM Group berechtigt, die betroffene Leistung zum Vertragsende technisch zu deaktivieren oder einzustellen.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Webseiten,
- Hostingzugänge,
- Server,
- E-Mail-Postfächer,
- Datenbanken,
- Cloudspeicher,
- Benutzerkonten,
- Weiterleitungen,
- DNS-Funktionen,
- Schnittstellen,
- oder sonstige Online-Dienste.
Ein Anspruch auf fortgesetzte Nutzung nach Vertragsende besteht nicht, sofern keine gesonderte Übergangsvereinbarung getroffen wurde.
20.12 Übergangs- und Migrationsleistungen
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsende eine technische Übergabe, Datenmigration, Unterstützung bei einem Providerwechsel, Export von Daten, Änderung von DNS-Einträgen oder sonstige Übergangsleistungen, sind diese nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich erforderlich ist.
Zusätzlicher technischer, organisatorischer oder administrativer Aufwand kann nach der jeweils gültigen Preisliste der iM Group gesondert berechnet werden.
20.13 Keine automatische kostenlose Übergangsbetreuung
Die iM Group ist nach Vertragsende nicht verpflichtet, Systeme oder Dienste unentgeltlich weiterzubetreiben, nur um dem Auftraggeber eine spätere Migration oder einen späteren Anbieterwechsel zu ermöglichen.
Soweit eine Übergangsfrist vereinbart oder gewährt wird, können hierfür weitere Entgelte anfallen.
20.14 Daten und Inhalte nach Vertragsende
Die Behandlung, Herausgabe, Sicherung und Löschung von Daten nach Vertragsende richtet sich nach den besonderen Regelungen dieses Teils sowie den gesetzlichen Datenschutz– und Aufbewahrungspflichten.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, erforderliche Daten rechtzeitig vor Vertragsende zu sichern oder deren Herausgabe beziehungsweise Export zu beauftragen, soweit die iM Group nicht ausdrücklich mit einer entsprechenden Übergabe oder Datensicherung beauftragt wurde.
20.15 Vertragsende bei Einstellung einer Drittanbieterleistung
Wird eine für die Vertragsdurchführung notwendige Drittanbieterleistung dauerhaft eingestellt und ist eine wirtschaftlich und technisch zumutbare Ersatzlösung nicht verfügbar, können die hiervon betroffenen Leistungen beendet oder angepasst werden, soweit eine Fortsetzung objektiv nicht möglich oder unzumutbar ist.
Soweit möglich, wird die iM Group den Auftraggeber rechtzeitig informieren.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
20.16 Preisänderungen bei Verlängerungen
Für zukünftige Verlängerungsperioden können die zum jeweiligen Verlängerungszeitpunkt gültigen Preise der iM Group gelten, soweit dies nach Punkt 4 dieser AGB, der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben zulässig ist.
Bereits fest vereinbarte und laufende Vertragsperioden werden hierdurch nicht rückwirkend geändert.
20.17 Verhältnis zu Domainregelungen
Für Domains gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen aus Punkt 19.
Soweit dort besondere Regelungen über Registrierung, Verlängerung, Transfer, Domainverlust oder Vertragsende bestehen, gehen diese als speziellere Regelungen vor.
20.18 Zwingende Verbraucherrechte
Bei Verbraucherverträgen gelten insbesondere die zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu Laufzeit, automatischer Vertragsverlängerung, Kündigung und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen.
Soweit eine Bestimmung dieses Punktes hiervon abweicht, geht das zwingende gesetzliche Recht vor.
20.19 Sonstige zwingende Rechte
Das Recht auf außerordentliche Kündigung sowie sonstige zwingende gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
21. Verantwortlichkeit für Inhalte und zulässige Nutzung von Hosting-, Server- und Online-Diensten
Der Auftraggeber ist für sämtliche Inhalte, Daten, Dateien, Anwendungen, Informationen und sonstigen Materialien verantwortlich, die er selbst oder durch von ihm autorisierte Personen über von der iM Group bereitgestellte oder verwaltete Hosting-, Server-, Cloud-, E-Mail– oder sonstige Online-Dienste speichert, verarbeitet, veröffentlicht, übermittelt oder zugänglich macht.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber eingestellten, gespeicherten oder übertragenen Inhalte allgemein und anlasslos auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
21.1 Rechtmäßige Nutzung
Der Auftraggeber darf die bereitgestellten Leistungen ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften, der vertraglichen Vereinbarungen und der technischen Nutzungsbedingungen verwenden.
Unzulässig ist insbesondere eine Nutzung für Inhalte oder Handlungen, die:
- gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen,
- Rechte Dritter verletzen,
- strafbare Handlungen fördern oder ermöglichen,
- Systeme oder Daten der iM Group oder Dritter gefährden,
- oder die vertragsgemäße Nutzung durch andere Nutzer erheblich beeinträchtigen.
21.2 Rechte Dritter
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch seine Inhalte und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
Dies betrifft insbesondere:
- Urheberrechte,
- Markenrechte,
- Namensrechte,
- Persönlichkeitsrechte,
- Datenschutzrechte,
- Geschäftsgeheimnisse,
- Wettbewerbsrechte,
- Lizenzrechte,
- sowie sonstige Schutz- und Nutzungsrechte.
Soweit der Auftraggeber Inhalte Dritter verwendet, muss er über die hierfür erforderlichen Rechte, Einwilligungen oder sonstigen Berechtigungen verfügen.
Eine umfassende rechtliche Prüfung durch die iM Group ist nicht Bestandteil der Hosting-, Server- oder Online-Leistung, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
21.3 Unzulässige technische Nutzung
Untersagt ist insbesondere jede Nutzung, die die Sicherheit, Stabilität oder Funktionsfähigkeit von Systemen der iM Group oder Dritter beeinträchtigen kann.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Verbreitung oder Speicherung von Schadsoftware,
- Viren, Trojanern, Ransomware oder vergleichbarem schädlichem Code,
- Phishing,
- Spoofing,
- Botnet-Betrieb,
- unerlaubte Port- oder Schwachstellenscans,
- Denial-of-Service- oder vergleichbare Angriffe,
- unbefugte Zugriffsversuche,
- Umgehung technischer Schutzmaßnahmen,
- missbräuchliche Nutzung von Schnittstellen oder Serverressourcen,
- oder sonstige Handlungen, die geeignet sind, fremde Systeme oder Daten zu beeinträchtigen.
21.4 Spam und unerwünschte Kommunikation
Die Nutzung der bereitgestellten Systeme für den Versand unzulässiger oder missbräuchlicher Massenkommunikation ist untersagt.
Dies betrifft insbesondere:
- unerlaubte Werbe-E-Mails,
- Spam,
- massenhafte Nachrichten ohne erforderliche Einwilligung,
- missbräuchliche Newsletter,
- E-Mail-Bombing,
- oder sonstige rechtswidrige elektronische Kommunikation.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm oder seinen Nutzern eingesetzte Verteiler, Newsletter-Systeme und sonstige Kommunikationsdienste rechtmäßig betrieben werden.
21.5 Missbräuchliche oder außergewöhnlich belastende Nutzung
Der Auftraggeber darf Systeme und Ressourcen nicht in einer Weise verwenden, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgeht oder eine außergewöhnliche beziehungsweise sachlich nicht gerechtfertigte Belastung gemeinsamer oder fremder Infrastruktur verursacht.
Dies gilt insbesondere bei:
- dauerhaft außergewöhnlich hoher Prozessor- oder Arbeitsspeichernutzung,
- übermäßiger Netzwerkbelastung,
- missbräuchlicher Nutzung von Speicherressourcen,
- sehr hoher Anzahl automatisierter Anfragen,
- technisch schädlichem Scraping,
- missbräuchlicher Nutzung von APIs,
- oder vergleichbaren Belastungen.
Soweit besondere Ressourcen, Leistungsgrenzen oder Tarife vereinbart wurden, gelten diese vorrangig.
21.6 Krypto-Mining und vergleichbare rechenintensive Nutzung
Der Betrieb von Kryptowährungs-Mining, rechenintensiven Blockchain-Verfahren oder vergleichbaren Anwendungen ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die hierfür erforderlichen technischen Ressourcen vorgesehen sind.
Ohne entsprechende Vereinbarung kann die iM Group eine solche Nutzung untersagen oder einschränken, wenn sie zu einer nicht vorgesehenen oder erheblichen Belastung der bereitgestellten Infrastruktur führt.
21.7 Inhalte mit erhöhtem rechtlichem oder technischem Risiko
Soweit bestimmte Inhalte oder Anwendungen besondere gesetzliche, regulatorische, sicherheitsbezogene oder technische Anforderungen auslösen, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, diese Anforderungen einzuhalten.
Dies kann insbesondere betreffen:
- besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten,
- Gesundheitsdaten,
- Finanzdaten,
- Zugangsdaten,
- sicherheitskritische Anwendungen,
- gesetzlich besonders regulierte Inhalte,
- oder andere Daten mit erhöhtem Schutzbedarf.
Die bloße Bereitstellung eines Hosting- oder Serverdienstes bedeutet nicht automatisch, dass die jeweilige Umgebung für jeden denkbaren besonderen regulatorischen oder sicherheitsbezogenen Einsatzzweck geeignet ist.
Eine besondere Eignung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
21.8 Keine allgemeine Überwachungspflicht
Die iM Group ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber gespeicherte, übermittelte oder veröffentlichte Inhalte dauerhaft, allgemein oder anlasslos zu überwachen.
Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Pflichten, auf konkrete Hinweise, behördliche Anordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder sonstige rechtlich relevante Kenntnis zu reagieren.
21.9 Reaktion auf konkrete Hinweise und Beschwerden
Erhält die iM Group konkrete Hinweise auf möglicherweise rechtswidrige, sicherheitsgefährdende oder vertragswidrige Inhalte oder Nutzungen, ist sie berechtigt, den Sachverhalt im erforderlichen und zumutbaren Umfang zu prüfen.
Die iM Group kann den Auftraggeber insbesondere auffordern:
- Stellung zu nehmen,
- erforderliche Nachweise vorzulegen,
- beanstandete Inhalte zu entfernen,
- eine rechtswidrige Nutzung einzustellen,
- Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen,
- oder sonstige erforderliche Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Soweit Art und Dringlichkeit des Sachverhalts dies zulassen, wird dem Auftraggeber eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme oder Abhilfe gegeben.
21.10 Sperrung oder Entfernung bei Verstößen
Die iM Group ist berechtigt, Inhalte, Zugänge, Dienste oder einzelne Funktionen im gesetzlich zulässigen und verhältnismäßigen Umfang vorübergehend einzuschränken, zu sperren oder technisch unzugänglich zu machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Rechts-, Sicherheits- oder Vertragsverstoß bestehen.
Dies kann insbesondere erforderlich sein bei:
- offensichtlich rechtswidrigen Inhalten,
- erheblichen Verletzungen von Rechten Dritter,
- Schadsoftware,
- akuten Sicherheitsgefahren,
- Angriffen auf Systeme,
- Spamversand,
- missbräuchlicher Nutzung,
- behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen,
- oder erheblichen Gefährdungen der Infrastruktur.
Soweit eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht und technisch zumutbar ist, soll diese bevorzugt werden.
21.11 Sofortmaßnahmen bei akuten Gefahren
Bei akuten Sicherheitsrisiken oder sonstigen dringenden Gefahren ist die iM Group berechtigt, erforderliche Maßnahmen auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.
Dies gilt insbesondere, wenn eine sofortige Reaktion erforderlich ist, um:
- Schäden an Systemen oder Daten zu verhindern,
- Angriffe zu stoppen,
- Dritte zu schützen,
- erhebliche Sicherheitsrisiken einzudämmen,
- oder gesetzlichen beziehungsweise behördlichen Anforderungen nachzukommen.
Soweit möglich und rechtlich zulässig, wird der Auftraggeber anschließend über die Maßnahme informiert.
21.12 Kein Anspruch auf Weiterbetrieb rechtswidriger oder sicherheitsgefährdender Inhalte
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass Inhalte, Anwendungen oder Dienste weiter bereitgestellt werden, wenn deren Weiterbetrieb rechtlich unzulässig ist oder zu einer konkreten und erheblichen Sicherheitsgefährdung führt.
Zwingende gesetzliche Verfahrens- und Schutzrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
21.13 Mitwirkung bei Abuse- und Sicherheitsfällen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Abuse-, Sicherheits- oder Rechtsverstößen angemessen mitzuwirken.
Dies kann insbesondere umfassen:
- Bereitstellung erforderlicher Informationen,
- Identifizierung betroffener Benutzerkonten,
- Änderung kompromittierter Zugangsdaten,
- Entfernung problematischer Inhalte,
- Installation erforderlicher Sicherheitsupdates,
- Beendigung missbräuchlicher Prozesse,
- oder sonstige technisch erforderliche Maßnahmen.
21.14 Kosten durch vom Auftraggeber verursachte Verstöße
Entsteht der iM Group aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Rechts-, Sicherheits- oder Nutzungsverstoßes zusätzlicher technischer, organisatorischer oder administrativer Aufwand, kann dieser im gesetzlich zulässigen Umfang gesondert berechnet werden.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Analyse von Sicherheitsvorfällen,
- Bearbeitung von Abuse-Meldungen,
- technische Sperrmaßnahmen,
- Entfernung von Schadsoftware,
- Wiederherstellung von Systemen,
- zusätzliche Administration,
- Kommunikation mit Drittanbietern,
- oder sonstige erforderliche Maßnahmen.
Die Berechnung erfolgt, soweit keine andere Vereinbarung besteht, nach der jeweils gültigen Preisliste der iM Group.
21.15 Freistellung bei Ansprüchen Dritter
Wird die iM Group aufgrund von Inhalten, Daten oder Nutzungen des Auftraggebers von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die iM Group im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die zugrunde liegende Rechtsverletzung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
Dies kann auch notwendige und gesetzlich erstattungsfähige Kosten der Rechtsverteidigung umfassen.
Die iM Group wird den Auftraggeber, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, über entsprechende Ansprüche informieren und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Rechtsverteidigung geben.
Keine Freistellungspflicht besteht, soweit die iM Group den betreffenden Verstoß selbst zu vertreten hat.
21.16 Behördliche und gerichtliche Anordnungen
Die iM Group ist berechtigt und verpflichtet, rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen nachzukommen.
Soweit solche Anordnungen die Einschränkung, Sperrung, Herausgabe, Sicherung oder sonstige Behandlung von Daten oder Diensten erfordern, darf die iM Group die notwendigen Maßnahmen im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang durchführen.
Eine Information des Auftraggebers erfolgt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
21.17 Änderungen von IP-Adressen, Reputation und Sperrlisten
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass IP-Adressen, E-Mail-Systeme und andere technische Ressourcen durch missbräuchliche Nutzung in externe Sperr-, Block- oder Reputationslisten aufgenommen werden können.
Hat der Auftraggeber oder eine von ihm verantwortete Nutzung eine solche Beeinträchtigung verursacht, kann der hierfür erforderliche Analyse-, Bereinigungs- oder Wiederherstellungsaufwand gesondert berechnet werden.
Eine erfolgreiche oder sofortige Entfernung aus externen Sperr- oder Reputationslisten kann nicht garantiert werden, da diese von Dritten verwaltet werden.
21.18 Verantwortlichkeit für Benutzer und Zugänge
Der Auftraggeber ist auch für die Nutzung der ihm zugeordneten Zugänge durch Mitarbeiter, Beauftragte oder sonstige von ihm autorisierte Personen verantwortlich, soweit deren Verhalten seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.
Er hat Benutzerrechte angemessen zu verwalten und nicht mehr benötigte Zugänge unverzüglich zu sperren oder löschen zu lassen.
Die Regelungen aus Punkt 16 zu Zugangsdaten und IT-Sicherheit gelten ergänzend.
21.19 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Die Regelungen aus:
- Punkt 7 – Mitwirkungspflichten,
- Punkt 9 – vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Daten,
- Punkt 11 – Allgemeine Haftung,
- Punkt 15 – Verfügbarkeit und technische Funktionsfähigkeit,
- Punkt 16 – besondere Pflichten bei IT- und digitalen Systemen,
- sowie Punkt 17 – Sperrung digitaler Leistungen bei Zahlungsverzug
gelten ergänzend.
Soweit eine speziellere Regelung dieses Teils einschlägig ist, geht diese im jeweiligen Sachzusammenhang vor.
21.20 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Bestimmungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Verbraucherrechte, Datenschutzrechte sowie zwingende Vorgaben für Hosting-, Plattform- oder Vermittlungsdienste, bleiben unberührt.
22. Ressourcen, Speicherplatz und technische Nutzungsgrenzen
Die Nutzung von Hosting-, Server-, Cloud- und sonstigen Online-Diensten der iM Group richtet sich nach den jeweils vereinbarten technischen Leistungsmerkmalen, Kapazitäten und Nutzungsgrenzen.
Maßgeblich sind insbesondere die Angaben im jeweiligen Angebot, in der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung, einer Tarif- oder Produktbeschreibung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
22.1 Vereinbarte Ressourcen
Je nach Leistungsart können insbesondere folgende Ressourcen oder Nutzungsgrenzen vereinbart sein:
- Speicherplatz,
- Datenvolumen,
- Bandbreite,
- Netzwerkverkehr,
- Prozessorleistung,
- Arbeitsspeicher,
- Anzahl von Datenbanken,
- Anzahl von E-Mail-Postfächern,
- Anzahl von Domains oder Subdomains,
- Anzahl von Benutzerkonten,
- Anzahl von Prozessen,
- Anzahl von Verbindungen,
- Anzahl von API-Aufrufen,
- Rechenleistung,
- Datenbankleistung,
- Backup-Speicher,
- sowie sonstige technische Ressourcen.
Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Ressourcen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
22.2 Überschreitung vereinbarter Nutzungsgrenzen
Werden vereinbarte Ressourcen oder Nutzungsgrenzen erreicht oder überschritten, ist die iM Group berechtigt, den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und eine Anpassung der Leistung oder des Tarifs vorzuschlagen.
Je nach technischer Ausgestaltung kann eine Überschreitung insbesondere dazu führen, dass:
- zusätzlicher Speicherplatz erforderlich wird,
- zusätzliche Ressourcen gebucht werden müssen,
- einzelne Funktionen vorübergehend eingeschränkt werden,
- die Leistung technisch gedrosselt wird,
- zusätzliche Kosten entstehen,
- oder ein Wechsel auf einen leistungsfähigeren Tarif oder eine andere technische Umgebung erforderlich wird.
Soweit möglich und zumutbar, wird der Auftraggeber vor kostenpflichtigen Erweiterungen informiert.
22.3 Keine automatische Erweiterung ohne Vereinbarung
Die Überschreitung eines vereinbarten Limits führt nicht automatisch zu einer dauerhaften unentgeltlichen Erweiterung der Leistung.
Zusätzliche Ressourcen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder nach der vertraglichen Regelung vorgesehen sind.
Soweit der Auftraggeber zusätzliche Kapazitäten benötigt, können diese nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste der iM Group oder einer individuellen Vereinbarung bereitgestellt werden.
22.4 Fair-Use-Regelungen
Soweit eine Leistung als „unbegrenzt“, „unlimitiert“, „unlimited“ oder mit vergleichbarer Bezeichnung angeboten wird, bedeutet dies nicht zwingend eine technisch oder wirtschaftlich vollkommen unbegrenzte Nutzung.
Solche Angaben stehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unter dem Vorbehalt einer angemessenen, üblichen und vertragsgemäßen Nutzung im Sinne eines Fair-Use-Grundsatzes.
Eine Nutzung gilt insbesondere dann nicht mehr als angemessen, wenn sie:
- die gewöhnliche Nutzung vergleichbarer Kunden deutlich und dauerhaft überschreitet,
- die technische Stabilität gemeinsamer Systeme beeinträchtigt,
- unverhältnismäßig hohe Ressourcen bindet,
- andere Nutzer erheblich beeinträchtigt,
- oder den vereinbarten Leistungscharakter wesentlich überschreitet.
22.5 Maßnahmen bei außergewöhnlicher Belastung
Entsteht durch die Nutzung des Auftraggebers eine außergewöhnlich hohe oder technisch problematische Belastung, ist die iM Group berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zu ergreifen.
Dies kann insbesondere umfassen:
- Drosselung einzelner Prozesse,
- Begrenzung von Verbindungen,
- Einschränkung automatisierter Anfragen,
- Begrenzung von API-Zugriffen,
- temporäre Einschränkung einzelner Funktionen,
- Verschiebung rechenintensiver Prozesse,
- oder sonstige technisch geeignete Maßnahmen.
Soweit möglich und zumutbar, wird die iM Group den Auftraggeber vor einer solchen Maßnahme informieren.
Bei akuten Gefährdungen der Systemstabilität oder Sicherheit kann eine vorherige Information entfallen.
22.6 Abgrenzung zu missbräuchlicher Nutzung
Die bloße Überschreitung eines technischen Limits stellt nicht automatisch eine missbräuchliche Nutzung dar.
Liegt jedoch zusätzlich eine vertragswidrige, sicherheitsgefährdende oder missbräuchliche Nutzung vor, gelten ergänzend die Regelungen aus Punkt 21.
22.7 Zusätzlicher Ressourcenbedarf
Wird aufgrund des tatsächlichen Nutzungsverhaltens dauerhaft ein höherer Ressourcenbedarf erkennbar, kann die iM Group dem Auftraggeber eine technische oder tarifliche Anpassung anbieten.
Dies kann insbesondere betreffen:
- größeren Speicherplatz,
- höhere Rechenleistung,
- mehr Arbeitsspeicher,
- zusätzliche Serverressourcen,
- höhere Bandbreite,
- größere Datenbanken,
- zusätzliche Backup-Kapazitäten,
- oder eine dedizierte technische Umgebung.
Soweit der bestehende Leistungsumfang für die tatsächliche Nutzung objektiv nicht mehr ausreicht, kann eine Umstellung auf eine geeignete technische Lösung erforderlich werden.
22.8 Kosten zusätzlicher Ressourcen
Zusätzliche oder erweiterte Ressourcen können gesondert berechnet werden.
Die Berechnung erfolgt nach:
- der jeweiligen individuellen Vereinbarung,
- dem vereinbarten Tarif,
- oder der zum Zeitpunkt der Erweiterung gültigen Preisliste der iM Group.
Soweit externe Drittanbieter betroffen sind, können zusätzlich deren jeweilige Kosten berücksichtigt werden.
22.9 Technische Schutzgrenzen
Die iM Group ist berechtigt, technische Schutzgrenzen einzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um:
- die Stabilität der Systeme,
- die Sicherheit der Infrastruktur,
- die Funktionsfähigkeit anderer Dienste,
- die Integrität von Daten,
- oder die vertragsgemäße Nutzung
zu gewährleisten.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Speicherlimits,
- Prozesslimits,
- Verbindungsgrenzen,
- Mailversandlimits,
- API-Limits,
- Dateigrößenlimits,
- Laufzeitbegrenzungen,
- Rate-Limits,
- oder vergleichbare technische Beschränkungen.
22.10 Keine Garantie dauerhaft identischer Infrastruktur
Die iM Group ist nicht verpflichtet, die zugrunde liegende technische Infrastruktur dauerhaft unverändert zu betreiben.
Sie ist berechtigt, technische Komponenten, Server, Plattformen, Rechenzentren, Betriebssysteme, Virtualisierungstechnologien oder sonstige Infrastruktur zu ändern oder zu ersetzen, soweit der vereinbarte Leistungszweck hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Die Regelungen aus Punkt 18.8 gelten ergänzend.
22.11 Gemeinsame und dedizierte Infrastruktur
Je nach vereinbartem Produkt können Leistungen auf gemeinsam genutzter oder dedizierter Infrastruktur erbracht werden.
Bei gemeinsam genutzter Infrastruktur werden technische Ressourcen zwischen mehreren Kunden verteilt.
Ein Anspruch auf exklusiv reservierte Ressourcen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
22.12 Ressourcennutzung durch Anwendungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm eingesetzte Anwendungen, Skripte, Plugins, Datenbanken oder sonstige Software die bereitgestellten Ressourcen nicht in einer Weise beanspruchen, die außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegt.
Dies gilt insbesondere bei:
- fehlerhaften Endlosschleifen,
- übermäßigen Datenbankabfragen,
- schlecht optimierten Skripten,
- massenhaften automatisierten Prozessen,
- dauerhaft außergewöhnlich hoher CPU- oder RAM-Nutzung,
- oder vergleichbaren technischen Fehlbelastungen.
Soweit hierdurch zusätzlicher Analyse-, Optimierungs- oder Administrationsaufwand entsteht, kann dieser gesondert berechnet werden.
22.13 Keine automatische Optimierungspflicht
Die iM Group ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber selbst oder von Dritten bereitgestellte Anwendungen, Webseiten, Skripte, Datenbanken oder sonstige Software automatisch auf eine ressourcenschonende Nutzung zu optimieren.
Eine entsprechende Analyse, Optimierung oder technische Anpassung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
22.14 Speicherplatz und Datenbereinigung
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz innerhalb des vereinbarten Umfangs zu nutzen.
Soweit Speichergrenzen erreicht werden, kann der Auftraggeber verpflichtet sein, nicht mehr benötigte Daten zu entfernen oder zusätzliche Kapazitäten zu buchen.
Die iM Group ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigenständig zu entscheiden, welche Kundendaten gelöscht oder bereinigt werden können.
22.15 Backup-Speicher als gesonderte Ressource
Backup-Speicher kann technisch und vertraglich getrennt vom regulären Speicherplatz behandelt werden.
Soweit Backup-Kapazitäten begrenzt oder gesondert vergütet werden, gelten die vereinbarten Grenzen unabhängig vom regulären Speicherplatz.
Die allgemeinen Regelungen zu Datensicherungen aus Punkt 16 und Punkt 18.7 bleiben unberührt.
22.16 Maßnahmen zum Schutz anderer Kunden und Systeme
Bei gemeinsam genutzter Infrastruktur darf die iM Group Maßnahmen ergreifen, wenn eine einzelne Nutzung die Stabilität, Sicherheit oder Verfügbarkeit anderer Kunden oder Systeme erheblich beeinträchtigt.
Dies gilt insbesondere bei:
- ungewöhnlich hoher Ressourcenauslastung,
- fehlerhaften Prozessen,
- Sicherheitsvorfällen,
- massenhaften automatisierten Anfragen,
- oder sonstigen außergewöhnlichen technischen Belastungen.
Die Maßnahme muss im Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung angemessen sein.
22.17 Technische Messwerte und Abrechnung
Soweit die Vergütung oder Nutzung von tatsächlich verbrauchten Ressourcen abhängt, können die von der iM Group oder dem eingesetzten Drittanbieter technisch erfassten Mess- und Nutzungsdaten als Grundlage der Abrechnung dienen.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Speicherverbrauch,
- Datenverkehr,
- Rechenleistung,
- Laufzeiten,
- Anzahl von Anfragen,
- Anzahl von Nachrichten,
- oder sonstige messbare technische Ressourcen.
Der Auftraggeber kann bei konkreten Zweifeln eine nachvollziehbare Prüfung der Abrechnungsgrundlage verlangen, soweit dies technisch und mit angemessenem Aufwand möglich ist.
22.18 Keine Leistungsgarantie aufgrund theoretischer Maximalwerte
Technische Angaben zu maximal möglicher Bandbreite, Rechenleistung, Datenübertragung oder sonstigen theoretischen Leistungswerten stellen keine Garantie dar, dass diese Werte jederzeit tatsächlich erreicht werden.
Die tatsächliche Leistung kann insbesondere beeinflusst werden durch:
- Netzwerkauslastung,
- technische Infrastruktur,
- Drittanbieter,
- Standort,
- Softwarekonfiguration,
- Art der Anwendung,
- gleichzeitige Nutzung,
- oder sonstige technische Faktoren.
Eine garantierte Mindestleistung wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
22.19 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Ergänzend gelten insbesondere:
- Punkt 4 – Preise,
- Punkt 15 – Verfügbarkeit und technische Funktionsfähigkeit,
- Punkt 16 – besondere Pflichten und Risikoverteilung bei IT-Systemen,
- Punkt 18 – Hosting, Domains und Online-Dienste,
- sowie Punkt 21 – Verantwortlichkeit für Inhalte und zulässige Nutzung.
Soweit dort eine speziellere Regelung besteht, geht diese für den jeweiligen Sachverhalt vor.
22.20 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Regelungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Verbraucherrechte, bleiben unberührt.
23. Datenherausgabe, Datenübertragung und Löschung nach Vertragsende
Nach Beendigung eines Vertrags über Hosting-, Server-, Cloud-, E-Mail– oder sonstige Online-Dienste richtet sich der weitere Umgang mit den dem Auftraggeber zugeordneten Daten nach den folgenden Bestimmungen, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
23.1 Eigenverantwortliche Datensicherung und Datenexport vor Vertragsende
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für ihn erforderlichen Daten rechtzeitig vor Vertragsende eigenständig zu sichern, zu exportieren oder anderweitig zu übernehmen.
Dies gilt insbesondere für:
- Webseiteninhalte,
- Datenbanken,
- E-Mail-Daten,
- Dateien,
- Dokumente,
- Bilder,
- Konfigurationen,
- Benutzerinformationen,
- sonstige gespeicherte Inhalte,
- sowie sonstige für den Auftraggeber relevante Datenbestände.
Die iM Group stellt dem Auftraggeber, soweit dies Bestandteil der jeweiligen technischen Leistung und technisch vorgesehen ist, die erforderlichen technischen Zugriffsmöglichkeiten, Exportfunktionen oder sonstigen geeigneten technischen Voraussetzungen zur Verfügung, damit der Auftraggeber seine Daten vor Vertragsende selbst sichern oder exportieren kann.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, diese Möglichkeiten rechtzeitig zu nutzen.
Ein Anspruch darauf, dass die iM Group ohne gesonderte Beauftragung sämtliche Daten des Auftraggebers eigenständig zusammenstellt, aufbereitet, konvertiert, exportiert oder auf ein anderes System überträgt, besteht nicht, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Soweit die bereitgestellte technische Export- oder Zugriffsmöglichkeit vom Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig genutzt wird, trägt der Auftraggeber das hieraus entstehende Risiko, soweit die iM Group die Nichtnutzung oder einen technischen Ausfall nicht zu vertreten hat.
23.2 Technische Bereitstellung der Exportmöglichkeit
Soweit technisch möglich und im Rahmen der jeweiligen Leistung vorgesehen, ermöglicht die iM Group dem Auftraggeber vor Vertragsende den Zugriff auf seine vorhandenen Daten oder stellt eine geeignete Möglichkeit zur Verfügung, diese selbst zu sichern oder zu exportieren.
Die konkrete technische Ausgestaltung kann insbesondere erfolgen durch:
- direkten Zugriff auf das jeweilige System,
- Downloadfunktionen,
- Exportfunktionen,
- Datenbankexporte,
- Dateizugriffe,
- Administrationszugänge,
- E-Mail-Exportmöglichkeiten,
- oder sonstige technisch geeignete Verfahren.
Die iM Group schuldet hierbei grundsätzlich die Bereitstellung einer geeigneten technischen Möglichkeit, nicht jedoch automatisch die persönliche Durchführung des vollständigen Exports oder der Migration durch Mitarbeiter der iM Group.
Soweit eine bestimmte Datenbereitstellung gesetzlich vorgeschrieben ist, bleiben die entsprechenden gesetzlichen Pflichten unberührt.
23.3 Umfang und Format der Eigenexportmöglichkeit
Soweit keine abweichende Vereinbarung oder zwingende gesetzliche Vorgabe besteht, richtet sich der Umfang der zur Verfügung gestellten Exportmöglichkeit nach der jeweiligen technischen Plattform und den dort vorhandenen Funktionen.
Ein Anspruch auf individuell gewünschte:
- Dateiformate,
- Datenstrukturen,
- Konvertierungen,
- Zusammenstellungen,
- Bereinigungen,
- Dokumentationen,
- oder Anpassungen an ein bestimmtes Fremdsystem
besteht nicht allein aufgrund des Vertragsendes.
Soweit technisch übliche Exportformate oder Zugriffsmöglichkeiten vorhanden sind, kann die iM Group den Auftraggeber auf deren Nutzung verweisen.
23.4 Zusätzliche Unterstützung durch die iM Group
Wünscht der Auftraggeber, dass die iM Group die Datensicherung, den Export, die Aufbereitung, die Übertragung oder die Migration ganz oder teilweise für ihn durchführt, handelt es sich grundsätzlich um eine zusätzliche Leistung, soweit diese nicht bereits ausdrücklich Vertragsbestandteil oder gesetzlich zwingend geschuldet ist.
Hierzu können insbesondere gehören:
- manuelle Datenexporte,
- Zusammenstellung größerer Datenbestände,
- Datenbankexporte,
- individuelle Konvertierungen,
- Aufbereitung oder Strukturierung von Daten,
- Wiederherstellung aus Backups,
- Erstellung besonderer Exportpakete,
- Übertragung auf Datenträger,
- Migration auf Systeme Dritter,
- Anpassung an ein neues Zielsystem,
- oder sonstige technische Unterstützungsleistungen.
23.5 Vergütung zusätzlicher Export- und Migrationsleistungen
Zusätzliche Leistungen nach Punkt 23.4 können gesondert berechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Vergütung richtet sich nach:
- einer individuellen Vereinbarung,
- einem gesonderten Angebot,
- oder der jeweils gültigen Preisliste der iM Group.
Die iM Group kann die Durchführung einer solchen zusätzlichen Leistung von einer ausdrücklichen Beauftragung und, soweit zulässig, von einer vereinbarten Vorauszahlung abhängig machen.
Ist der Auftraggeber mit der angebotenen Vergütung nicht einverstanden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung dieser zusätzlichen Leistung.
Dies berührt nicht die eigenständige Möglichkeit des Auftraggebers, seine Daten über die ihm bereitgestellten technischen Funktionen selbst zu sichern oder zu exportieren.
Zwingende gesetzliche Rechte auf Datenbereitstellung oder Anbieterwechsel bleiben unberührt.
23.6 Folgen unterlassener Datensicherung
Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Sicherung oder den Export seiner Daten, obwohl ihm hierzu eine geeignete technische Möglichkeit zur Verfügung stand, besteht nach Vertragsende grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die iM Group die Daten weiterhin unentgeltlich vorhält oder nachträglich für den Auftraggeber rekonstruiert.
Soweit Daten nach Vertragsende noch technisch vorhanden sind, kann eine nachträgliche Wiederherstellung, Zusammenstellung oder Herausgabe zusätzlichen Aufwand verursachen und gesondert vergütet werden, soweit gesetzlich zulässig.
Nach Ablauf der vereinbarten oder angemessenen Aufbewahrungs- beziehungsweise Übergangsfrist können Daten nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Punktes gelöscht werden.
23.7 Übergangsfrist nach Vertragsende
Soweit technisch möglich und keine sofortige Löschung erforderlich ist, kann die iM Group Kundendaten nach Vertragsende noch für eine angemessene Übergangszeit vorhalten.
Ein Anspruch auf eine bestimmte oder unbegrenzte Vorhaltefrist besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, nach Vertragsende dauerhaft unentgeltlich Speicherplatz, Serverressourcen oder sonstige technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
23.8 Löschung nach Ablauf der Übergangsfrist
Nach Ablauf einer vereinbarten oder angemessenen Übergangsfrist ist die iM Group berechtigt, nicht mehr benötigte Kundendaten zu löschen, soweit:
- keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht,
- keine rechtliche Verpflichtung zur weiteren Speicherung besteht,
- und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Nach erfolgter Löschung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wiederherstellung.
23.9 Backups und Sicherungskopien
Backups und Sicherungskopien können technisch bedingt noch für einen gewissen Zeitraum in Sicherungssystemen vorhanden sein.
Ein Anspruch darauf, dass einzelne Daten sofort aus sämtlichen Sicherungsständen entfernt werden, besteht nur, soweit dies technisch möglich und rechtlich erforderlich ist.
Umgekehrt besteht nach Vertragsende kein Anspruch darauf, dass Daten allein deshalb wiederhergestellt werden können, weil möglicherweise noch Sicherungskopien vorhanden sind.
Eine Wiederherstellung aus Backups ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich erforderlich ist.
23.10 Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
Bestimmte Daten können auch nach Vertragsende weiterhin gespeichert werden, wenn gesetzliche Aufbewahrungs-, Nachweis- oder Dokumentationspflichten bestehen.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Rechnungsdaten,
- Vertragsdaten,
- steuerrechtlich relevante Unterlagen,
- geschäftliche Korrespondenz,
- Nachweisdaten,
- oder sonstige gesetzlich aufzubewahrende Informationen.
Solche Daten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt und nach Wegfall der Aufbewahrungspflicht gelöscht.
23.11 Nicht abgeholte oder nicht übernommene Daten
Unterlässt der Auftraggeber es trotz angemessener Möglichkeit, seine Daten rechtzeitig zu sichern, abzurufen oder eine Übergabe zu veranlassen, besteht kein Anspruch auf unbegrenzte weitere Speicherung.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, Daten allein deshalb dauerhaft weiter vorzuhalten, weil der Auftraggeber eine rechtzeitige Übernahme versäumt hat.
Zusätzliche Vorhalte-, Speicher- oder Wiederherstellungsleistungen können gesondert vergütet werden.
23.12 Zugang zu Daten nach Vertragsende
Nach Vertragsende kann der technische Zugriff auf Hosting-, Server-, E-Mail– oder sonstige Online-Dienste beendet werden.
Ein Anspruch auf fortgesetzten direkten Zugriff auf produktive Systeme besteht nicht.
Soweit eine Datenherausgabe oder Übergabe vereinbart ist, kann diese auch über gesonderte Exportdateien, Datenträger, Downloadmöglichkeiten oder sonstige geeignete Übergabewege erfolgen.
23.13 Sicherheits- und Datenschutzanforderungen
Bei Herausgabe, Übertragung, Speicherung und Löschung von Daten sind die jeweils anwendbaren Datenschutz– und Sicherheitsvorgaben zu beachten.
Die iM Group ist berechtigt, vor Herausgabe sensibler Daten angemessene Maßnahmen zur Identitäts- oder Berechtigungsprüfung vorzunehmen.
Dies gilt insbesondere bei:
- Administratorzugängen,
- personenbezogenen Daten,
- Zugangsdaten,
- E-Mail-Daten,
- Geschäftsdaten,
- oder sonstigen besonders schutzbedürftigen Informationen.
23.14 Daten Dritter
Soweit Daten Dritter betroffen sind, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass er zur Herausgabe, Übertragung oder weiteren Verarbeitung dieser Daten berechtigt ist.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, ohne entsprechende rechtliche Grundlage Daten an nicht berechtigte Personen oder neue Dienstleister herauszugeben.
23.15 Kosten zusätzlicher Aufbewahrung
Wünscht der Auftraggeber über das Vertragsende hinaus eine zusätzliche Aufbewahrung von Daten, Backups oder sonstigen technischen Beständen, ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
Zusätzliche Speicher-, Backup-, Administrations- oder Infrastrukturkosten können gesondert berechnet werden.
23.16 Keine unbegrenzte Wiederherstellungspflicht
Nach Vertragsende besteht keine Pflicht der iM Group, Daten dauerhaft wiederherstellbar zu halten.
Dies gilt insbesondere nach Ablauf vereinbarter:
- Backupfristen,
- Aufbewahrungsfristen,
- Übergangsfristen,
- oder Löschfristen.
Eine Datenwiederherstellung ist nur möglich, soweit entsprechende Daten technisch noch vorhanden und verwendbar sind.
23.17 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Ergänzend gelten insbesondere:
- Punkt 16 – Datensicherung und IT-Verantwortlichkeit,
- Punkt 18 – Hosting, Domains und Online-Dienste,
- Punkt 19 – Domainregistrierung und Providerwechsel,
- sowie Punkt 20 – Vertragslaufzeit und Kündigung.
Soweit dort speziellere Regelungen bestehen, gehen diese für den jeweiligen Sachverhalt vor.
23.18 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Bestimmungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Datenschutzrechte, Verbraucherrechte und gesetzliche Herausgabe-, Portabilitäts- oder Löschungsansprüche, bleiben unberührt.
TEIL E – MONTAGE-, INSTALLATIONS-, REPARATUR- UND WERKLEISTUNGEN
24. Geltungsbereich für Montage-, Installations-, Reparatur- und Werkleistungen
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils gelten ergänzend für sämtliche Montage-, Installations-, Reparatur-, Wartungs-, Instandsetzungs- und sonstigen Werk- oder technischen Vor-Ort-Leistungen der iM Group.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Montagearbeiten,
- Installationsarbeiten,
- technische Einbauarbeiten,
- Demontagearbeiten,
- Umbau- und Anpassungsarbeiten,
- Reparaturen,
- Instandsetzungen,
- Wartungsarbeiten,
- Inspektionsarbeiten,
- Prüf- und Diagnosearbeiten,
- Austausch von Bauteilen oder Komponenten,
- Verkabelungsarbeiten,
- Anschlussarbeiten,
- Inbetriebnahmen,
- Konfigurationen im Zusammenhang mit technischen Anlagen,
- Nachrüstungen,
- Erweiterungen bestehender Anlagen,
- technische Serviceeinsätze,
- Fehlersuche und Störungsbeseitigung,
- Arbeiten an IT-, Netzwerk-, Kommunikations-, Medien-, Sicherheits- oder sonstigen technischen Systemen,
- Arbeiten an vorhandenen technischen Einrichtungen des Auftraggebers,
- sowie sonstige vergleichbare handwerkliche, technische oder werkvertragliche Leistungen.
Die allgemeinen Bestimmungen aus Teil A gelten ergänzend.
Soweit eine Leistung zusätzlich IT-, Software-, Hosting-, Domain-, Medien-, Webdesign- oder sonstige digitale oder kreative Leistungsbestandteile umfasst, gelten die jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen dieser AGB ergänzend und nebeneinander.
24.1 Maßgeblicher Leistungsumfang
Art und Umfang der jeweils geschuldeten Montage-, Installations-, Reparatur- oder Werkleistung ergeben sich insbesondere aus:
- dem Angebot,
- der Auftragsbestätigung,
- einer Leistungsbeschreibung,
- einem Leistungsverzeichnis,
- einer technischen Dokumentation,
- einer ausdrücklich vereinbarten Planung,
- oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Geschuldet sind nur die ausdrücklich vereinbarten oder zur ordnungsgemäßen Ausführung der vereinbarten Hauptleistung objektiv erforderlichen Leistungen.
Zusätzliche oder erst während der Ausführung erkennbar werdende Arbeiten richten sich nach den besonderen Regelungen dieses Teils und den allgemeinen Preis- und Leistungsregelungen dieser AGB.
24.2 Werk-, Dienst-, Kauf- und gemischte Leistungen
Je nach Art des Auftrags können einzelne Leistungen rechtlich insbesondere als:
- Werkleistung,
- Dienstleistung,
- Kaufleistung,
- Lieferung mit Montage,
- Reparaturleistung,
- Wartungsleistung,
- oder gemischte Leistung
einzuordnen sein.
Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalt und den gesetzlichen Vorschriften.
Die Bezeichnung einer Leistung innerhalb eines Angebots oder dieser AGB allein verändert nicht deren gesetzliche rechtliche Einordnung.
24.3 Lieferung von Materialien und Komponenten
Soweit die iM Group im Zusammenhang mit Montage-, Installations- oder Werkleistungen Materialien, Geräte, Bauteile, Komponenten oder sonstige Waren liefert, gelten die Bestimmungen dieses Teils auch für deren Einbau, Anschluss oder sonstige Verarbeitung.
Für die Lieferung selbst gelten ergänzend die hierfür einschlägigen kaufrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Regelungen.
Soweit Lieferung und Montage eine einheitliche Gesamtleistung darstellen, richtet sich die rechtliche Behandlung nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
24.4 Arbeiten an bestehenden Anlagen und Systemen
Werden Arbeiten an bereits bestehenden Anlagen, Installationen, Geräten, Leitungen, Systemen oder sonstigen Einrichtungen des Auftraggebers durchgeführt, erstreckt sich die Verantwortung der iM Group grundsätzlich nur auf den ausdrücklich beauftragten Leistungsbereich.
Die Übernahme einer Reparatur, Änderung, Erweiterung oder Wartung bedeutet nicht automatisch, dass die iM Group die gesamte vorhandene Anlage auf sämtliche möglichen Mängel, Sicherheitsrisiken oder technische Abweichungen überprüft.
Soweit bei ordnungsgemäßer Durchführung der beauftragten Arbeiten erkennbare erhebliche Probleme festgestellt werden, wird die iM Group den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies nach Art und Umfang des Auftrags erforderlich und zumutbar ist.
Eine weitergehende Prüfung oder Beseitigung solcher Probleme ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde oder zwingend zur sicheren und fachgerechten Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich ist.
24.5 Keine Verantwortung für nicht bearbeitete Fremdgewerke
Die iM Group übernimmt durch die Ausführung eigener Leistungen grundsätzlich keine Verantwortung für Leistungen anderer Gewerke, Unternehmen oder sonstiger Dritter.
Dies gilt insbesondere für:
- vorhandene Elektroinstallationen,
- Leitungswege,
- Untergründe,
- Baukonstruktionen,
- Abdichtungen,
- Netzwerk- oder Kommunikationssinfrastruktur,
- Fremdverkabelungen,
- bereits installierte Geräte,
- Vorinstallationen,
- oder sonstige vorausgehende oder angrenzende Fremdleistungen,
soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags der iM Group sind.
Stellt sich heraus, dass eine Fremdleistung die ordnungsgemäße Ausführung beeinträchtigt, gelten insbesondere die Regelungen zu Mitwirkung, Vorgewerken, Zusatzarbeiten und Terminverschiebungen.
24.6 Ausführung nach fachlichen und technischen Anforderungen
Die iM Group führt die vereinbarten Leistungen nach den für den jeweiligen Auftrag maßgeblichen fachlichen, technischen und gesetzlichen Anforderungen aus.
Dabei können insbesondere zu berücksichtigen sein:
- Herstellerangaben,
- technische Regelwerke,
- Sicherheitsanforderungen,
- Montage- und Verarbeitungsvorgaben,
- gesetzliche Bestimmungen,
- behördliche Anforderungen,
- sowie die für die konkrete Leistung einschlägigen anerkannten Regeln der Technik.
Soweit der Auftraggeber eine Ausführung verlangt, die gegen zwingende rechtliche, technische oder sicherheitsbezogene Anforderungen verstößt, ist die iM Group nicht verpflichtet, diese Weisung auszuführen.
24.7 Technisch notwendige Abweichungen
Während der Ausführung kann sich herausstellen, dass von einer ursprünglich vorgesehenen technischen Umsetzung abgewichen werden muss.
Dies kann insbesondere erforderlich sein aufgrund:
- tatsächlicher baulicher Gegebenheiten,
- nicht vorher erkennbarer Leitungs- oder Installationsverläufe,
- geänderter Herstelleranforderungen,
- technischer Hindernisse,
- sicherheitsbezogener Anforderungen,
- tatsächlicher Maße,
- Materialverfügbarkeit,
- oder sonstiger erst bei Ausführung erkennbarer Umstände.
Soweit die Abweichung zur fachgerechten Ausführung erforderlich ist und den vereinbarten Vertragszweck nicht wesentlich verändert, kann die iM Group die technische Ausführung entsprechend anpassen.
Führt eine solche Anpassung zu erheblichem zusätzlichen Aufwand, zusätzlichen Kosten oder einer wesentlichen Änderung des Vertragsgegenstands, erfolgt eine Abstimmung mit dem Auftraggeber nach den Regelungen über Zusatzarbeiten und Nachträge.
24.8 Keine Verpflichtung zur Ausführung ungeeigneter oder unsicherer Arbeiten
Die iM Group ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung von Arbeiten abzulehnen oder auszusetzen, wenn die Ausführung nach fachlicher Einschätzung:
- gesetzlich unzulässig,
- sicherheitsgefährdend,
- technisch nicht fachgerecht,
- mit erheblichen Gefahren für Personen oder Sachen verbunden,
- aufgrund ungeeigneter Vorleistungen nicht ordnungsgemäß möglich,
- oder mit den maßgeblichen Hersteller- oder Verarbeitungsvorgaben nicht vereinbar
wäre.
Die iM Group wird den Auftraggeber über den Grund informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Hieraus entstehende Terminverschiebungen und zusätzliche Aufwendungen richten sich nach den allgemeinen Regelungen dieser AGB, soweit die Ursache nicht von der iM Group zu vertreten ist.
24.9 Leistungsort und örtliche Voraussetzungen
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der vereinbarte Leistungsort zum vorgesehenen Termin entsprechend den Anforderungen aus Punkt 7 und den besonderen Bestimmungen dieses Teils zugänglich und für die Arbeiten geeignet ist.
Hierzu gehört insbesondere, dass notwendige Arbeits-, Montage- und Zugangsbereiche:
- erreichbar,
- ausreichend freigeräumt,
- sicher nutzbar,
- und frei von vermeidbaren Behinderungen
sind.
Soweit erforderlich, müssen Strom, Baustrom, Wasser, Bauwasser, Netzwerk, Internet oder sonstige vereinbarte Infrastruktur zur Verfügung stehen.
24.10 Mehrere Leistungsorte
Umfasst ein Auftrag Leistungen an mehreren Standorten, Gebäuden, Anlagen oder sonstigen Leistungsorten, können diese als getrennte Ausführungsabschnitte behandelt werden.
Zusätzliche Fahrten, Rüstzeiten, Transportleistungen oder sonstige standortbezogene Aufwendungen können nach Maßgabe des Angebots beziehungsweise der jeweils gültigen Preisliste der iM Group gesondert berechnet werden.
24.11 Teil- und Abschnittsleistungen
Soweit Art und Umfang des Auftrags dies zulassen, kann die Leistung in technisch oder organisatorisch sinnvollen Abschnitten ausgeführt werden.
Einzelne Leistungsabschnitte können insbesondere getrennt:
- ausgeführt,
- dokumentiert,
- abgerechnet,
- geprüft,
- oder abgenommen
werden, soweit dies vereinbart wurde oder sich aus der Art des Projekts sachlich ergibt.
24.12 Abhängigkeit von Lieferungen und Materialien
Montage-, Installations- und Werkleistungen können von der rechtzeitigen Verfügbarkeit bestimmter Materialien, Geräte, Ersatzteile oder sonstiger Komponenten abhängig sein.
Kommt es zu Verzögerungen bei Lieferanten oder Herstellern, die die iM Group nicht zu vertreten hat, gelten die Regelungen aus Punkt 6 entsprechend.
Soweit geeignete gleichwertige Alternativen verfügbar sind, können diese nach Abstimmung mit dem Auftraggeber eingesetzt werden, sofern dadurch der vereinbarte Leistungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
24.13 Besondere Anforderungen des Leistungsortes
Besondere Anforderungen des Leistungsortes, die bei Vertragsschluss nicht bekannt oder nicht erkennbar waren, können zusätzlichen Aufwand verursachen.
Dies kann insbesondere betreffen:
- erschwerte Zugänglichkeit,
- besondere Höhen,
- Gerüste oder Hebetechnik,
- besondere Schutzmaßnahmen,
- Brandschutzauflagen,
- Staub- oder Schmutzschutz,
- Sicherheitsbereiche,
- Zugangskontrollen,
- Baustelleneinweisungen,
- besondere Arbeitszeitbeschränkungen,
- oder vergleichbare örtliche Anforderungen.
Soweit solche Anforderungen nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, können daraus entstehende zusätzliche Leistungen und Kosten gesondert berechnet werden.
24.14 Dokumentation
Eine besondere technische Dokumentation, Bestandsdokumentation, Fotodokumentation, Messdokumentation, Protokollierung oder sonstige ausführliche Dokumentation ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend erforderlich ist.
Übliche Nachweise oder Unterlagen, die zwingend Bestandteil der geschuldeten Leistung sind, bleiben hiervon unberührt.
Zusätzliche Dokumentationsleistungen können gesondert berechnet werden.
24.15 Verhältnis zu anderen Regelungen
Ergänzend gelten insbesondere:
- Punkt 3 – Allgemeiner Leistungsumfang,
- Punkt 4 – Preise,
- Punkt 6 – Termine, Fristen, Fremdgewerke und witterungsbedingte Ausführung,
- Punkt 7 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers,
- Punkt 8 – Einsatz von Subunternehmern und Drittunternehmen,
- Punkt 9 – vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Geräte,
- Punkt 10 – Gewährleistung und Mängelrechte,
- sowie Punkt 11 – Allgemeine Haftung.
Soweit nachfolgende Bestimmungen dieses Teils einen Sachverhalt spezieller regeln, gehen diese im jeweiligen Anwendungsbereich vor.
24.16 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Regelungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Verbraucherrechte sowie zwingende werk-, kauf- oder dienstvertragsrechtliche Vorschriften, bleiben unberührt.
25. Zusatzarbeiten, Nachträge und unvorhersehbare Umstände
Stellt sich während der Vorbereitung, Durchführung, Demontage, Öffnung, Prüfung, Montage, Installation, Reparatur, Wartung oder sonstigen Bearbeitung heraus, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, die bei Vertragsschluss oder bei Erstellung des Angebots nicht erkennbar oder nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs waren, gelten diese grundsätzlich als zusätzliche Leistungen.
Dies gilt insbesondere bei unvorhersehbaren tatsächlichen, technischen, baulichen oder organisatorischen Umständen.
25.1 Typische unvorhersehbare Umstände
Unvorhersehbare oder erst während der Ausführung erkennbare Umstände können insbesondere sein:
- verdeckte Schäden,
- verdeckte Leitungen,
- nicht dokumentierte Installationen,
- abweichende Leitungsführungen,
- ungeeignete Untergründe,
- beschädigte Bauteile,
- korrodierte oder verschlissene Komponenten,
- nicht sichtbare Befestigungen,
- fehlende oder ungeeignete Anschlusspunkte,
- abweichende Maße,
- nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten,
- bestehende Mängel anderer Gewerke,
- fehlende Tragfähigkeit,
- Feuchtigkeit oder sonstige bauliche Beeinträchtigungen,
- nicht kompatible technische Systeme,
- unvorhergesehene Sicherheitsrisiken,
- fehlende oder fehlerhafte Dokumentationen,
- sowie sonstige erst bei tatsächlicher Ausführung erkennbare Hindernisse.
25.2 Zusätzliche Leistungen
Leistungen, die aufgrund solcher Umstände zusätzlich erforderlich werden, sind nicht vom ursprünglich vereinbarten Preis umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Hierzu können insbesondere gehören:
- zusätzliche Arbeitszeit,
- zusätzliche Materialien,
- zusätzliche Geräte,
- Ersatzteile,
- Demontage- oder Freilegungsarbeiten,
- Anpassungsarbeiten,
- zusätzliche Befestigungen,
- Leitungsverlegungen,
- Nacharbeiten,
- Reparatur bereits vorhandener Schäden,
- zusätzliche Prüfungen,
- technische Neuplanung,
- erneute Anfahrten,
- Wartezeiten,
- Gerüst-, Hebe- oder Zugangstechnik,
- Schutzmaßnahmen,
- sowie Leistungen von Drittunternehmen.
25.3 Information und Abstimmung
Soweit vor Durchführung zusätzlicher Arbeiten eine Abstimmung möglich und zumutbar ist, wird die iM Group den Auftraggeber über den erkennbaren zusätzlichen Aufwand informieren.
Die Information kann insbesondere Angaben enthalten zu:
- Art der zusätzlichen Arbeiten,
- voraussichtlichem Mehraufwand,
- zusätzlichen Materialien,
- möglichen Terminverschiebungen,
- und voraussichtlichen Zusatzkosten.
Die Abstimmung kann in Textform, mündlich, telefonisch oder auf sonstige eindeutige Weise erfolgen.
25.4 Nachträge und zusätzliche Beauftragung
Soweit die zusätzlichen Arbeiten den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang wesentlich erweitern oder zu erheblichen Mehrkosten führen, kann die iM Group einen Nachtrag oder eine gesonderte Beauftragung verlangen.
Die iM Group ist berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung oder Beauftragung auszusetzen, soweit eine Fortsetzung ohne zusätzliche Vereinbarung nicht sachgerecht oder wirtschaftlich zumutbar ist.
Hierdurch entstehende Terminverschiebungen richten sich nach Punkt 6 dieser AGB.
25.5 Kleinere notwendige Zusatzarbeiten
Geringfügige zusätzliche Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung erforderlich sind und deren vorherige Abstimmung im Verhältnis zum Aufwand unverhältnismäßig wäre, können im angemessenen Umfang ausgeführt und gesondert berechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Dies gilt insbesondere für kleinere zusätzliche Materialien, Befestigungsmittel, Verbindungselemente, geringfügige Anpassungen oder sonstige übliche Nebenarbeiten.
Die Berechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand und der jeweils gültigen Preisliste der iM Group, soweit keine andere Vereinbarung besteht.
25.6 Sofortmaßnahmen zur Schadensvermeidung oder Gefahrenabwehr
Stellt die iM Group während der Arbeiten einen Zustand fest, bei dem ohne sofortige Maßnahmen erhebliche Schäden, Sicherheitsrisiken oder Gefahren für Personen, Sachen, Systeme oder Anlagen entstehen können, ist sie berechtigt, technisch notwendige und verhältnismäßige Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Dies kann insbesondere erforderlich sein zur:
- Vermeidung weiterer Beschädigungen,
- Sicherung freigelegter Leitungen oder Bauteile,
- Absicherung gefährlicher Bereiche,
- Abschaltung gefährdeter Systeme,
- Sicherung gegen Strom-, Wasser- oder sonstige Gefahren,
- oder Verhinderung eines unmittelbaren Folgeschadens.
Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor Durchführung informiert.
Ist eine vorherige Abstimmung aufgrund der Dringlichkeit nicht möglich, wird der Auftraggeber anschließend über die Maßnahme und den entstandenen Aufwand informiert.
25.7 Keine Verpflichtung zur Fortsetzung bei ungeklärtem Zusatzaufwand
Die iM Group ist nicht verpflichtet, Arbeiten fortzuführen, wenn sich herausstellt, dass hierfür erhebliche zusätzliche Leistungen erforderlich sind und über deren Durchführung, Vergütung oder technische Umsetzung noch keine Einigung besteht.
Dies gilt insbesondere, wenn die Fortsetzung:
- technisch nicht sinnvoll,
- sicherheitsbezogen bedenklich,
- wirtschaftlich unzumutbar,
- oder ohne zusätzliche Leistung nicht fachgerecht möglich
wäre.
25.8 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche Leistungen und Aufwendungen können gesondert berechnet werden.
Hierzu zählen insbesondere:
- Arbeitszeit,
- Material,
- Fahrtkosten,
- Wartezeiten,
- Neuplanung,
- technische Prüfung,
- Diagnose,
- zusätzliche Geräte,
- Hebe- oder Zugangstechnik,
- Entsorgung,
- Lagerung,
- Transport,
- sowie Kosten von Drittunternehmen.
Die Berechnung erfolgt nach einer individuellen Vereinbarung, einem Nachtragsangebot oder der jeweils gültigen Preisliste der iM Group.
25.9 Terminfolgen
Zusatzarbeiten, Nachträge und unvorhersehbare Umstände können zu einer Verlängerung der Ausführungszeit führen.
Betroffene Zwischen-, Fertigstellungs- und sonstige Termine verschieben sich angemessen.
Ist aufgrund der Verzögerung eine Neuplanung erforderlich, gelten die Regelungen aus Punkt 6.2 entsprechend.
25.10 Material- und Lieferfolgen
Werden aufgrund unvorhersehbarer Umstände zusätzliche oder andere Materialien, Geräte oder Ersatzteile benötigt, kann sich die Ausführung bis zu deren Beschaffung verzögern.
Soweit die erforderlichen Materialien oder Komponenten erst bestellt werden müssen, gelten die tatsächlichen Lieferzeiten und die Regelungen über nicht von der iM Group zu vertretende Verzögerungen ergänzend.
25.11 Änderungen durch Auftraggeber
Wünscht der Auftraggeber während der Ausführung Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen, gelten diese ebenfalls als Nachtrag beziehungsweise zusätzliche Beauftragung.
Dies gilt insbesondere bei:
- geänderten technischen Vorgaben,
- zusätzlichen Installationen,
- geänderten Materialien,
- geänderten Positionen,
- zusätzlichen Geräten,
- Erweiterung des ursprünglichen Leistungsumfangs,
- oder Änderung bereits ausgeführter Arbeiten.
Zusätzlicher Aufwand wird gesondert berechnet.
25.12 Stillstand und erneuter Einsatz
Müssen Arbeiten aufgrund eines ungeklärten Nachtrags, fehlender Freigaben oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände unterbrochen werden, können entstehende Wartezeiten, erneute Anfahrten, Rüstzeiten und sonstige Zusatzaufwendungen gesondert berechnet werden.
Ein Anspruch auf unmittelbare Wiederaufnahme nach Freigabe besteht nicht.
Die Wiederaufnahme erfolgt zum nächstmöglichen verfügbaren Termin.
25.13 Keine automatische Kostenobergrenze
Soweit für zusätzliche Arbeiten kein verbindlicher Festpreis oder keine ausdrücklich vereinbarte Kostenobergrenze besteht, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand.
Ein ursprünglich vereinbarter Festpreis für die Hauptleistung begrenzt nicht automatisch die Vergütung für nachträglich erforderliche oder beauftragte Zusatzleistungen.
25.14 Verhältnis zu Kostenvoranschlägen
Soweit ein Kostenvoranschlag erstellt wurde, gilt dieser nur für die bei seiner Erstellung erkennbaren und zugrunde gelegten Umstände.
Werden während der Ausführung zusätzliche oder abweichende Umstände erkennbar, können hierdurch zusätzliche Kosten entstehen.
Soweit eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags absehbar wird, wird die iM Group den Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informieren.
25.15 Arbeiten auf ausdrücklichen Wunsch trotz Hinweis
Weist die iM Group den Auftraggeber darauf hin, dass eine bestimmte vom Auftraggeber gewünschte Ausführung technisch ungeeignet, mit erhöhtem Risiko verbunden oder nur eingeschränkt sinnvoll ist, und besteht der Auftraggeber dennoch auf der Ausführung, darf die iM Group diese nur durchführen, soweit sie rechtlich, technisch und sicherheitsbezogen vertretbar bleibt.
Soweit der Auftraggeber trotz eindeutigen Hinweises eine vertretbare, aber fachlich nicht empfohlene Variante ausdrücklich verlangt, trägt er die daraus resultierenden Risiken insoweit selbst, als sie auf dieser Weisung beruhen.
Zwingende gesetzliche Haftungs- und Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
25.16 Dokumentation von Zusatzleistungen
Die iM Group ist berechtigt, Zusatzarbeiten und unvorhersehbare Umstände insbesondere durch:
- Arbeitsberichte,
- Fotos,
- Videos,
- Messwerte,
- Protokolle,
- Materialnachweise,
- oder sonstige geeignete Dokumentationen
festzuhalten.
Eine besondere Dokumentation ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.
25.17 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Ergänzend gelten insbesondere:
- Punkt 3 – Allgemeiner Leistungsumfang,
- Punkt 4 – Preise,
- Punkt 6 – Termine und Fristen,
- Punkt 7 – Mitwirkungspflichten,
- Punkt 9 – bereitgestellte Materialien und Geräte,
- sowie Punkt 24 – Montage-, Installations-, Reparatur- und Werkleistungen.
Soweit eine speziellere Regelung dieses Teils einschlägig ist, geht diese für den jeweiligen Sachverhalt vor.
25.18 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Bestimmungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Verbraucherrechte und zwingende werkvertragliche Vorschriften, bleiben unberührt.
26. Besondere Mitwirkungspflichten bei Vor-Ort-, Montage-, Installations- und Werkleistungen
Bei Vor-Ort-, Montage-, Installations-, Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Werkleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine sichere, ordnungsgemäße und möglichst störungsfreie Leistungserbringung erforderlich sind.
Die allgemeinen Mitwirkungspflichten aus Punkt 7 gelten ergänzend.
26.1 Zugang zum Leistungsort
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der vereinbarte Leistungsort zum vorgesehenen Termin rechtzeitig und uneingeschränkt zugänglich ist.
Hierzu gehört insbesondere, dass:
- Gebäude,
- Räume,
- Anlagen,
- Technikbereiche,
- Grundstücke,
- Baustellen,
- Zufahrten,
- Zugangswege,
- Treppenhäuser,
- Aufzüge,
- Dachbereiche,
- Keller,
- Technikräume,
- oder sonstige erforderliche Bereiche
für die Leistungserbringung zugänglich sind.
Soweit Schlüssel, Zutrittskarten, Codes, Transponder, Freigaben oder sonstige Zugangsmittel erforderlich sind, müssen diese rechtzeitig bereitgestellt werden.
26.2 Freiräumen und Vorbereitung des Arbeitsbereichs
Der Auftraggeber hat den für die Arbeiten erforderlichen Bereich rechtzeitig freizuräumen und so vorzubereiten, dass die Arbeiten ohne vermeidbare Behinderung ausgeführt werden können.
Dies kann insbesondere umfassen:
- Entfernen von Möbeln,
- Entfernen persönlicher Gegenstände,
- Freihalten von Montageflächen,
- Freihalten von Leitungswegen,
- Zugang zu Verteilern oder Technikschränken,
- Entfernen von Verpackungen oder sonstigen Hindernissen,
- sowie die Bereitstellung geeigneter Arbeitsflächen.
Soweit die iM Group erforderliche Räum-, Schutz- oder Vorbereitungsarbeiten übernehmen soll, können diese gesondert berechnet werden.
26.3 Schutz empfindlicher Gegenstände und Bereiche
Der Auftraggeber ist grundsätzlich dafür verantwortlich, besonders empfindliche, wertvolle oder gefährdete Gegenstände im Arbeitsbereich vor Beginn der Arbeiten zu sichern oder zu entfernen.
Dies betrifft insbesondere:
- Möbel,
- Kunstgegenstände,
- elektronische Geräte,
- Datenträger,
- empfindliche Oberflächen,
- Glasflächen,
- Pflanzen,
- Fahrzeuge,
- persönliche Gegenstände,
- sowie sonstige leicht beschädigbare Sachen.
Soweit besondere Schutzmaßnahmen durch die iM Group gewünscht oder erforderlich sind und diese über den üblichen Umfang hinausgehen, können sie gesondert berechnet werden.
26.4 Strom, Baustrom, Wasser und sonstige Infrastruktur
Soweit für die konkrete Leistung erforderlich, hat der Auftraggeber geeignete infrastrukturelle Voraussetzungen bereitzustellen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Stromanschlüsse,
- Baustrom,
- Wasser,
- Bauwasser,
- Netzwerkanschlüsse,
- Internetzugang,
- Beleuchtung,
- geeignete Anschlussmöglichkeiten,
- sowie sonstige technische Infrastruktur.
Die bereitgestellte Infrastruktur muss für die vorgesehene Nutzung geeignet, sicher und funktionsfähig sein.
Ist die erforderliche Infrastruktur nicht vorhanden oder nicht nutzbar, können hierdurch entstehende Wartezeiten, Zusatzarbeiten, technische Ersatzmaßnahmen oder erneute Anfahrten gesondert berechnet werden.
26.5 Abschaltungen und Freigaben
Soweit für die Durchführung der Arbeiten Abschaltungen, Freigaben oder Sperrungen erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig zu ermöglichen oder selbst zu veranlassen, soweit dies nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang der iM Group gehört.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Stromkreise,
- Wasserleitungen,
- Heizungsanlagen,
- Netzwerkverbindungen,
- Server,
- technische Anlagen,
- Maschinen,
- Sicherheitsanlagen,
- Produktionsbereiche,
- oder sonstige betroffene Systeme.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, betroffene Nutzer, Mitarbeiter, Mieter, Betreiber oder sonstige Beteiligte rechtzeitig über erforderliche Abschaltungen oder Einschränkungen zu informieren, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.
26.6 Genehmigungen und Zustimmungen
Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle erforderlichen Zustimmungen, Freigaben und Genehmigungen einzuholen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von der iM Group übernommen wurde.
Dies betrifft insbesondere Zustimmungen von:
- Eigentümern,
- Vermietern,
- Hausverwaltungen,
- Betreibern,
- Bauherren,
- Behörden,
- Sicherheitsverantwortlichen,
- Facility-Management,
- oder sonstigen berechtigten Stellen.
Fehlende Genehmigungen oder Freigaben können zur Aussetzung der Arbeiten führen.
26.7 Ansprechpartner vor Ort
Der Auftraggeber hat, soweit erforderlich, einen erreichbaren und ausreichend entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen.
Dieser Ansprechpartner soll insbesondere berechtigt sein:
- Zugang zu ermöglichen,
- technische Rückfragen zu beantworten,
- Freigaben zu erteilen,
- Positionen oder Ausführungsdetails abzustimmen,
- zusätzliche Arbeiten zu bestätigen,
- oder sonstige für den Projektablauf erforderliche Entscheidungen zu treffen.
Fehlt ein erforderlicher Ansprechpartner und können die Arbeiten deshalb nicht oder nur eingeschränkt fortgesetzt werden, gelten die Regelungen über Wartezeiten und Terminverschiebungen.
26.8 Baustellen-, Betriebs- und Sicherheitsvorschriften
Der Auftraggeber hat die iM Group rechtzeitig über besondere am Leistungsort geltende:
- Sicherheitsvorschriften,
- Betriebsordnungen,
- Baustellenordnungen,
- Zutrittsregelungen,
- Brandschutzanforderungen,
- Hygienevorschriften,
- Schutzkleidungspflichten,
- Meldepflichten,
- oder sonstige besondere Anforderungen
zu informieren.
Erforderliche Einweisungen müssen rechtzeitig ermöglicht werden.
Soweit besondere persönliche Schutzausrüstung, Genehmigungen, Schulungen oder sonstige zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, kann hierdurch zusätzlicher Aufwand entstehen.
26.9 Gefahrenstellen und besondere Risiken
Der Auftraggeber hat die iM Group vor Beginn der Arbeiten auf bekannte besondere Gefahren oder Risiken am Leistungsort hinzuweisen.
Dies kann insbesondere betreffen:
- verdeckte Leitungen,
- Hochspannung,
- Gasleitungen,
- Wasserleitungen,
- schadstoffbelastete Materialien,
- Asbestverdacht,
- statische Risiken,
- Absturzgefahren,
- explosionsgefährdete Bereiche,
- gefährliche Maschinen,
- biologische oder chemische Gefahren,
- oder sonstige besondere Risiken.
Werden solche Gefahren erst während der Arbeiten bekannt, ist die iM Group berechtigt, die Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung oder Sicherung auszusetzen.
26.10 Leitungs-, Installations- und Bestandspläne
Soweit vorhanden und für die Arbeiten relevant, hat der Auftraggeber vorhandene:
- Leitungspläne,
- Bestandspläne,
- Elektropläne,
- Netzwerkpläne,
- Installationspläne,
- Gebäudepläne,
- Revisionsunterlagen,
- oder sonstige technische Dokumentationen
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Die iM Group darf grundsätzlich von der Richtigkeit bereitgestellter Unterlagen ausgehen, soweit keine erkennbaren Zweifel bestehen.
Nicht dokumentierte oder von den Unterlagen abweichende tatsächliche Gegebenheiten können zusätzlichen Aufwand und Terminverschiebungen verursachen.
26.11 Hebe-, Zugangs- und Arbeitstechnik
Soweit für die Leistung besondere Zugangstechnik erforderlich ist, muss geklärt sein, wer diese bereitstellt.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Leitern,
- Gerüste,
- Arbeitsbühnen,
- Hubsteiger,
- Krane,
- Hebezeuge,
- Zugangssysteme,
- oder sonstige Spezialtechnik.
Ist deren Bereitstellung nicht ausdrücklich Bestandteil der Leistung der iM Group, hat der Auftraggeber sie rechtzeitig und in geeignetem Zustand bereitzustellen oder die gesonderte Bereitstellung durch die iM Group zu beauftragen.
26.12 Zufahrt, Parken, Be- und Entladen
Der Auftraggeber hat, soweit möglich und erforderlich, für geeignete Zufahrts-, Be- und Entlademöglichkeiten am Leistungsort zu sorgen.
Sind besondere:
- Zufahrtsgenehmigungen,
- Parkgenehmigungen,
- Ladezonen,
- Baustellenzufahrten,
- Sondererlaubnisse,
- oder sonstige organisatorische Maßnahmen
erforderlich, hat der Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
Zusätzliche Park-, Zufahrts-, Maut-, Genehmigungs- oder sonstige standortbedingte Kosten können gesondert berechnet werden, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
26.13 Fremdgewerke und andere Personen
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass andere Gewerke, Unternehmen oder Personen die Arbeiten der iM Group nicht vermeidbar behindern.
Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass erforderliche Vorgewerke abgeschlossen und betroffene Arbeitsbereiche entsprechend Punkt 6.3 zur Verfügung stehen.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, ihre Arbeiten parallel mit anderen Gewerken auszuführen, wenn hierdurch Behinderungen, Sicherheitsrisiken, Qualitätsprobleme oder Verzögerungen entstehen können.
26.14 Terminbedingte Anwesenheit des Auftraggebers
Ist für eine Leistung die Anwesenheit des Auftraggebers oder eines berechtigten Vertreters erforderlich, muss dieser zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbar sein.
Kann eine Leistung aufgrund fehlender Anwesenheit, fehlender Freigabe oder nicht möglicher Zugangsgewährung nicht durchgeführt werden, können insbesondere:
- Anfahrtskosten,
- Arbeitszeit,
- Wartezeiten,
- Rüstzeiten,
- Terminplanung,
- und ein erforderlicher erneuter Einsatz
gesondert berechnet werden.
26.15 Unterbrechungen durch den Auftraggeber
Wird die Leistung auf Wunsch oder aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands unterbrochen, können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen gesondert berechnet werden.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Wartezeiten,
- erneute Anfahrten,
- Rüst- und Abbauzeiten,
- Lagerung,
- Neuplanung,
- Materialbereitstellung,
- oder die erneute Einrichtung des Arbeitsbereichs.
Die Wiederaufnahme erfolgt zum nächstmöglichen verfügbaren Termin.
26.16 Arbeitszeiten und Zugangsbeschränkungen
Soweit Arbeiten nur innerhalb bestimmter Zeitfenster, außerhalb regulärer Geschäftszeiten oder unter besonderen Zugangsbedingungen durchgeführt werden dürfen, ist die iM Group hierüber vor Vertragsschluss beziehungsweise rechtzeitig vor der Einsatzplanung zu informieren.
Zusätzliche Kosten aufgrund von:
- Nachtarbeit,
- Wochenendarbeit,
- Feiertagsarbeit,
- eingeschränkten Zeitfenstern,
- Wartezeiten,
- oder besonderen betrieblichen Zugangsregelungen
können nach Punkt 4 beziehungsweise der jeweils gültigen Preisliste der iM Group berechnet werden.
26.17 Sauberkeit und übliche Arbeitsrückstände
Die iM Group wird den unmittelbaren Arbeitsbereich nach Abschluss der Arbeiten im üblichen Rahmen verlassen.
Eine besondere Grund-, Bau-, Fein- oder Spezialreinigung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Übliche, unvermeidbare und geringfügige Arbeitsrückstände, die sich aus der Art der vereinbarten Arbeiten ergeben, begründen keinen Anspruch auf eine über den üblichen Umfang hinausgehende kostenlose Reinigungsleistung.
26.18 Entsorgung
Die Entsorgung ausgebauter Materialien, Verpackungen, Altgeräte, Bauteile oder sonstiger Abfälle ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der vereinbarten Leistung zwingend ergibt.
Zusätzliche Entsorgungs-, Transport- oder Nachweiskosten können gesondert berechnet werden.
Besondere gesetzliche Entsorgungspflichten bleiben unberührt.
26.19 Folgen fehlender oder verspäteter Mitwirkung
Erfüllt der Auftraggeber eine nach diesem Punkt erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist die iM Group berechtigt, die Arbeiten im erforderlichen Umfang auszusetzen oder nicht aufzunehmen.
Hieraus entstehende:
- Wartezeiten,
- Zusatzarbeiten,
- erfolglose Anfahrten,
- Terminverschiebungen,
- Neuplanungen,
- Material- oder Lagerkosten,
- Kosten Dritter,
- und sonstige zusätzliche Aufwendungen
können gesondert berechnet werden, soweit sie vom Auftraggeber zu vertreten sind.
26.20 Keine Pflicht zur Vorhaltung von Kapazitäten
Wird ein geplanter Einsatz aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder nicht vollständig durchgeführt, ist die iM Group nicht verpflichtet, die hierfür vorgesehenen personellen, technischen oder organisatorischen Kapazitäten weiter freizuhalten.
Die Neuplanung erfolgt entsprechend Punkt 6.2 zum nächstmöglichen verfügbaren Termin.
26.21 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Ergänzend gelten insbesondere:
- Punkt 6 – Termine, Fristen, Fremdgewerke und witterungsbedingte Ausführung,
- Punkt 7 – allgemeine Mitwirkungspflichten,
- Punkt 9 – bereitgestellte Materialien und Geräte,
- Punkt 24 – Geltungsbereich der Montage- und Werkleistungen,
- sowie Punkt 25 – Zusatzarbeiten, Nachträge und unvorhersehbare Umstände.
26.22 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Bestimmungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Verbraucherrechte sowie zwingende werkvertragliche Vorschriften, bleiben unberührt.
27. Abnahme von Werkleistungen
Soweit die von der iM Group geschuldete Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften oder der vertraglichen Vereinbarung der Abnahme unterliegt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Die Abnahme richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
27.1 Abnahmereife
Eine Leistung ist abnahmereif, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt wurde und der Auftraggeber sie bestimmungsgemäß nutzen beziehungsweise prüfen kann.
Unwesentliche Restarbeiten oder geringfügige Mängel stehen der Abnahme grundsätzlich nicht entgegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
27.2 Aufforderung zur Abnahme
Die iM Group kann den Auftraggeber nach Fertigstellung der abnahmepflichtigen Leistung zur Abnahme auffordern.
Die Aufforderung kann insbesondere erfolgen:
- in Textform,
- per E-Mail,
- im Rahmen eines Übergabe- oder Abnahmetermins,
- durch Übermittlung eines Abnahmeprotokolls,
- oder auf sonstige eindeutige Weise.
27.3 Durchführung der Abnahme
Die Abnahme kann insbesondere erfolgen durch:
- ausdrückliche Abnahmeerklärung,
- Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls,
- Bestätigung per E-Mail oder sonstiger Textform,
- oder sonstiges eindeutiges Verhalten, aus dem hervorgeht, dass der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt.
Zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.
27.4 Abnahmeprotokoll
Soweit ein gemeinsamer Abnahmetermin durchgeführt wird, können festgestellte Mängel, Restarbeiten oder sonstige Feststellungen in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
Die Aufnahme eines Mangels oder einer Restarbeit in ein Abnahmeprotokoll bedeutet nicht automatisch, dass die Abnahme insgesamt verweigert werden kann.
Entscheidend ist, ob nach den gesetzlichen Vorschriften ein zur Abnahmeverweigerung berechtigender Mangel vorliegt.
27.5 Geringfügige Mängel
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Solche Mängel werden im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte beziehungsweise der vereinbarten Nacherfüllung behandelt.
27.6 Berechtigte Abnahmeverweigerung
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die hierfür maßgeblichen Mängel oder sonstigen Gründe möglichst konkret zu benennen.
Pauschale oder nicht nachvollziehbare Beanstandungen reichen nicht aus, soweit der konkrete Mangel näher bezeichnet werden kann.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
27.7 Prüfungsmöglichkeiten des Auftraggebers
Der Auftraggeber erhält im erforderlichen und zumutbaren Umfang Gelegenheit, die fertiggestellte Leistung vor der Abnahme zu prüfen.
Hierbei hat er angemessen mitzuwirken und erforderliche Zugangsmöglichkeiten, Testbedingungen, Ansprechpartner oder sonstige Voraussetzungen bereitzustellen.
Soweit die Prüfung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht durchgeführt werden kann, gelten die allgemeinen Regelungen über Mitwirkungsverzug und Terminverschiebungen entsprechend.
27.8 Abnahmefrist nach Aufforderung
Fordert die iM Group den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme auf, hat dieser die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und entweder abzunehmen oder konkrete Mängel zu benennen.
Die Länge der angemessenen Frist richtet sich insbesondere nach Art, Umfang und Komplexität der jeweiligen Leistung.
Soweit zwingende gesetzliche Vorgaben für eine Abnahmefiktion oder bestimmte Hinweispflichten gelten, sind diese einzuhalten.
27.9 Gesetzliche Abnahmefiktion
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Leistung als abgenommen gelten, wenn die iM Group dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn zusätzlich die jeweils gesetzlich erforderlichen Hinweise ordnungsgemäß erteilt wurden.
27.10 Nutzung der Leistung
Die bloße Nutzung einer Leistung führt nicht in jedem Fall automatisch zur Abnahme.
Soweit der Auftraggeber eine fertiggestellte Leistung jedoch dauerhaft oder produktiv bestimmungsgemäß nutzt und das Verhalten nach den Umständen als Billigung der Leistung verstanden werden kann, kann hierin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Abnahme liegen.
Eine reine Prüf-, Test- oder vorläufige Nutzung ist hiervon zu unterscheiden.
27.11 Teilabnahmen
Soweit Leistungen in voneinander abgrenzbaren, selbstständig prüfbaren oder nutzbaren Leistungsabschnitten erbracht werden, können Teilabnahmen vereinbart oder durchgeführt werden.
Dies kann insbesondere betreffen:
- einzelne Bau- oder Montageabschnitte,
- einzelne Räume oder Bereiche,
- einzelne technische Anlagen,
- einzelne Installationen,
- Teilprojekte,
- oder sonstige technisch abgrenzbare Leistungsbestandteile.
Eine Teilabnahme bezieht sich ausschließlich auf den jeweils abgenommenen Leistungsabschnitt.
27.12 Abnahme bei mehreren Leistungsorten
Werden Leistungen an mehreren Standorten, Gebäuden oder sonstigen Leistungsorten erbracht, kann die Abnahme für jeden Leistungsort oder Leistungsabschnitt gesondert erfolgen.
27.13 Abnahme nach Nachbesserung
Wurde die Abnahme wegen eines wesentlichen Mangels berechtigt verweigert und dieser Mangel beseitigt, kann die iM Group den Auftraggeber erneut zur Abnahme auffordern.
Die erneute Prüfung darf sich auf die nachgebesserten oder hiervon betroffenen Leistungsbereiche konzentrieren, soweit eine weitergehende Gesamtprüfung nach Art des Mangels nicht erforderlich ist.
27.14 Restarbeiten nach Abnahme
Verbleiben nach der Abnahme kleinere Restarbeiten oder unwesentliche Mängel, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erledigen, soweit sie von der iM Group geschuldet sind.
Die Abnahme wird hierdurch nicht rückwirkend aufgehoben.
27.15 Folgen der Abnahme
Mit der Abnahme treten die gesetzlichen Rechtsfolgen der Abnahme ein.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Fälligkeit einer Werklohnforderung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
- Übergang der Gefahr nach Maßgabe des Gesetzes,
- Beginn bestimmter Verjährungsfristen,
- sowie die weitere Behandlung bekannter Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften.
27.16 Vorbehalt bekannter Mängel
Sind dem Auftraggeber bei der Abnahme Mängel bekannt, bleiben die gesetzlichen Regelungen über Vorbehalte und Mängelrechte unberührt.
Der Auftraggeber soll bekannte Mängel möglichst im Abnahmeprotokoll oder in sonstiger Textform festhalten.
27.17 Verzögerte Abnahme
Verzögert der Auftraggeber die Abnahme trotz Abnahmereife und ordnungsgemäßer Aufforderung ohne berechtigten Grund, bleiben die gesetzlichen Rechte der iM Group unberührt.
Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen können gesondert berechnet werden, soweit sie vom Auftraggeber zu vertreten und gesetzlich erstattungsfähig sind.
Dies kann insbesondere betreffen:
- zusätzliche Abnahmetermine,
- erneute Anfahrten,
- Wartezeiten,
- zusätzliche Prüfungen,
- Bereitstellung von Personal,
- oder sonstigen organisatorischen Aufwand.
27.18 Keine Abnahme bei reinen Dienstleistungen
Soweit ein Auftrag oder Leistungsbestandteil rechtlich keine abnahmepflichtige Werkleistung darstellt, gelten die Abnahmeregelungen dieses Punktes nur, wenn die Parteien ausdrücklich eine Abnahme vereinbart haben.
27.19 Verhältnis zur Gewährleistung
Die Abnahme schließt gesetzliche Mängelrechte nicht aus.
Für Mängel gelten ergänzend die Bestimmungen aus Punkt 10 – Gewährleistung und Mängelrechte.
27.20 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Ergänzend gelten insbesondere:
- Punkt 5 – Zahlungsbedingungen,
- Punkt 7 – Mitwirkungspflichten,
- Punkt 24 – Montage-, Installations-, Reparatur- und Werkleistungen,
- Punkt 25 – Zusatzarbeiten und Nachträge,
- sowie Punkt 26 – besondere Mitwirkungspflichten bei Vor-Ort-Leistungen.
27.21 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Regelungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Verbraucherrechte und zwingende werkvertragliche Vorschriften, bleiben unberührt.
28. Eigentumsvorbehalt für Waren, Materialien und eingebaute Komponenten
Soweit die iM Group im Zusammenhang mit einem Auftrag Waren, Geräte, Materialien, Bauteile, Komponenten oder sonstige bewegliche Sachen an den Auftraggeber liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung der jeweils hierfür geschuldeten Vergütung im Eigentum der iM Group, soweit gesetzlich zulässig.
Der Eigentumsvorbehalt gilt ergänzend zu den übrigen Zahlungs- und Sicherungsrechten der iM Group.
28.1 Umfang des Eigentumsvorbehalts
Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere für:
- technische Geräte,
- IT-Hardware,
- Netzwerkkomponenten,
- Kameras,
- Sensoren,
- Steuerungsgeräte,
- Kabel,
- Halterungen,
- Befestigungsmaterialien,
- Ersatzteile,
- sonstige Bauteile,
- Verbrauchsmaterialien,
- und sonstige gelieferte bewegliche Sachen,
soweit an diesen Sachen rechtlich ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart werden kann.
28.2 Eigentumsübergang nach vollständiger Zahlung
Das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen geht erst mit vollständiger Zahlung der jeweils dafür geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über.
Soweit mehrere Leistungen oder Gegenstände gemeinsam abgerechnet werden, richtet sich der Eigentumsübergang nach der vollständigen Begleichung der Forderung, der die jeweilige Sache wirtschaftlich zugeordnet ist, soweit rechtlich zulässig.
28.3 Nutzung vor vollständiger Zahlung
Der Auftraggeber darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks nutzen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten Dritter ist vor vollständigem Eigentumsübergang nur zulässig, soweit dies gesetzlich gestattet oder ausdrücklich von der iM Group freigegeben wurde.
28.4 Pfändungen und Zugriffe Dritter
Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen von Dritten gepfändet, beschlagnahmt oder sonst mit Rechten belastet, hat der Auftraggeber die iM Group unverzüglich zu informieren.
Der Auftraggeber hat den Dritten nach Möglichkeit darauf hinzuweisen, dass die betroffene Sache im Eigentum der iM Group steht.
28.5 Schutz und pflegliche Behandlung
Bis zum vollständigen Eigentumsübergang hat der Auftraggeber unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen angemessen zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden, Verlust oder unbefugtem Zugriff zu schützen.
Soweit besondere Wartungs-, Pflege- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, bleiben die hierfür getroffenen Vereinbarungen unberührt.
28.6 Fest verbundene oder eingebaute Komponenten
Werden gelieferte Materialien, Geräte oder Komponenten im Rahmen einer Montage-, Installations- oder Werkleistung mit einem Gebäude, Grundstück, einer technischen Anlage oder einer sonstigen Sache verbunden, richtet sich die Eigentumszuordnung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit durch die Verbindung das Eigentum der iM Group kraft Gesetzes untergeht oder auf den Grundstücks- oder Sacheigentümer übergeht, bleibt der Vergütungsanspruch der iM Group hiervon unberührt.
28.7 Kein Ausbau allein zur Sicherung ohne Rechtsgrundlage
Die iM Group ist nicht berechtigt, fest eingebaute oder mit dem Grundstück beziehungsweise Gebäude rechtlich verbundene Bestandteile allein aufgrund des Eigentumsvorbehalts eigenmächtig auszubauen oder zu entfernen, soweit hierfür keine gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage besteht.
Weitergehende gesetzliche Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
28.8 Rückgabe nicht fest verbundener Sachen bei Zahlungsverzug
Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug und bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen, kann die iM Group die Herausgabe noch in ihrem Eigentum stehender, nicht fest verbundener Sachen verlangen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag, sofern die iM Group den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt oder sich dieser aus den gesetzlichen Umständen ergibt.
28.9 Kosten der Rücknahme
Soweit eine Rücknahme aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Zahlungsverzugs erforderlich wird, können die hierfür entstehenden notwendigen und gesetzlich erstattungsfähigen Kosten dem Auftraggeber auferlegt werden.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Ausbaukosten, soweit rechtlich und technisch zulässig,
- Transportkosten,
- Verpackungskosten,
- Lagerkosten,
- und sonstige notwendige Rücknahmekosten.
28.10 Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen vor vollständiger Zahlung verarbeitet, verbunden oder mit anderen Sachen vermischt, richtet sich die Eigentumszuordnung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine weitergehende Sicherungsvereinbarung gilt nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
28.11 Unternehmerkunden
Gegenüber Unternehmern können ergänzend weitergehende Eigentumsvorbehaltsregelungen individuell oder in besonderen Vertragsbedingungen vereinbart werden.
Dies kann insbesondere einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt betreffen.
28.12 Verbraucher
Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Eine unangemessene Erweiterung des Eigentumsvorbehalts findet nicht statt.
28.13 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Ergänzend gelten insbesondere:
- Punkt 4 – Preise,
- Punkt 5 – Zahlungsbedingungen,
- Punkt 17 – Sperrung digitaler Leistungen bei Zahlungsverzug,
- Punkt 24 – Montage-, Installations-, Reparatur- und Werkleistungen,
- sowie Punkt 25 – Zusatzarbeiten und Nachträge.
28.14 Zwingende gesetzliche Rechte
Sämtliche Regelungen dieses Punktes gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
TEIL F – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER
29. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils gelten ergänzend für Verträge zwischen der iM Group und Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
29.1 Verhältnis zu den übrigen AGB
Die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Verbrauchern, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam vereinbart werden können.
Soweit eine Regelung dieser AGB mit zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften nicht vereinbar ist, geht die zwingende gesetzliche Regelung vor.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
29.2 Vorrang zwingender Verbraucherrechte
Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
Dies betrifft insbesondere gesetzliche Vorschriften über:
- Widerrufsrechte,
- Informationspflichten,
- Preisangaben,
- Mängelrechte,
- digitale Produkte und digitale Dienstleistungen,
- Waren mit digitalen Elementen,
- Vertragslaufzeiten,
- automatische Vertragsverlängerungen,
- Kündigungsrechte,
- Zahlungsbedingungen,
- Verzug,
- Haftung,
- sowie sonstige zwingende Verbraucherschutzrechte.
29.3 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen der iM Group und dem Verbraucher gehen diesen AGB vor, soweit sie wirksam getroffen wurden.
Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte können auch durch individuelle Vereinbarungen nur eingeschränkt werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.
29.4 Preisangaben gegenüber Verbrauchern
Soweit sich Angebote oder Leistungen an Verbraucher richten, werden Preise entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Preisangabevorschriften ausgewiesen.
Soweit gesetzlich erforderlich, werden gegenüber Verbrauchern insbesondere Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger zwingend einzubeziehender Preisbestandteile angegeben.
Zusätzliche Kosten, insbesondere:
- Fahrtkosten,
- Versandkosten,
- Materialkosten,
- Zusatzleistungen,
- Drittanbieterleistungen,
- oder sonstige Nebenkosten,
werden gegenüber Verbrauchern nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der jeweils wirksam getroffenen Vereinbarung berechnet.
29.5 Zahlungsbedingungen gegenüber Verbrauchern
Die allgemeinen Zahlungsbedingungen dieser AGB gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie mit den zwingenden gesetzlichen Vorschriften vereinbar sind.
Gesetzliche Voraussetzungen für:
- Fälligkeit,
- Zahlungsverzug,
- Verzugszinsen,
- Mahnkosten,
- Inkassokosten,
- Zurückbehaltungsrechte,
- oder Leistungssperren
bleiben unberührt.
Eine Zahlungspflicht des Verbrauchers besteht nur für wirksam vereinbarte und gesetzlich zulässig berechnete Leistungen.
29.6 Zusatzleistungen und Mehrkosten
Zusatzleistungen, Nachträge oder Mehrkosten gegenüber Verbrauchern setzen eine entsprechende rechtliche Grundlage voraus.
Soweit eine zusätzliche Vergütung nicht bereits wirksam vereinbart wurde oder sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt, wird die iM Group erforderliche Zusatzleistungen grundsätzlich vor ihrer kostenpflichtigen Durchführung mit dem Verbraucher abstimmen.
Die besonderen Regelungen über notwendige Sofortmaßnahmen zur Gefahren- oder Schadensabwehr bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
29.7 Digitale Produkte und digitale Dienstleistungen
Bei Verträgen mit Verbrauchern über digitale Produkte, digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen oder Waren mit digitalen Elementen gelten die hierfür vorgesehenen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Dies betrifft insbesondere Regelungen über:
- Bereitstellung,
- Vertragsmäßigkeit,
- Funktionalität,
- Kompatibilität,
- Interoperabilität,
- Integration,
- Aktualisierungen,
- Sicherheitsupdates,
- Änderungen digitaler Produkte,
- Mängelrechte,
- sowie Beendigung und Rückabwicklung.
Soweit Regelungen aus Teil C oder Teil D dieser AGB hiervon abweichen, gelten sie gegenüber Verbrauchern nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
29.8 Vertragslaufzeiten und automatische Verlängerungen
Bei Verbraucherverträgen über laufende oder wiederkehrende Leistungen gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über Vertragslaufzeiten, automatische Verlängerungen und Kündigungsmöglichkeiten.
Soweit in Angeboten, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Vereinbarungen Vertragslaufzeiten vorgesehen sind, werden diese gegenüber Verbrauchern nur im gesetzlich zulässigen Umfang vereinbart.
29.9 Abnahme gegenüber Verbrauchern
Soweit Verbraucher Werkleistungen beauftragen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Eine gesetzliche Abnahmefiktion tritt gegenüber einem Verbraucher nur ein, wenn sämtliche hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, einschließlich etwaiger besonderer Hinweispflichten, erfüllt sind.
Punkt 27 gilt ergänzend.
29.10 Haftung gegenüber Verbrauchern
Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen dieser AGB gelten gegenüber Verbrauchern ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.
Insbesondere bleiben die in Punkt 11.1 genannten Fälle unbeschränkter gesetzlicher Haftung unberührt.
29.11 Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern
Ein Eigentumsvorbehalt nach Punkt 28 gilt gegenüber Verbrauchern nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Weitergehende Sicherungsrechte werden gegenüber Verbrauchern nicht allein aufgrund dieser AGB begründet, soweit hierfür eine besondere gesetzliche oder individuelle Grundlage erforderlich ist.
29.12 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Verbrauchern richtet sich nach den geltenden Datenschutzvorschriften und der jeweils anwendbaren Datenschutzerklärung der iM Group.
Die Datenschutzerklärung ist keine Einschränkung gesetzlicher Verbraucherrechte.
29.13 Keine Umgehung zwingender Verbraucherschutzvorschriften
Keine Regelung dieser AGB ist dahingehend auszulegen, dass zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn ein solcher Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.
Soweit eine Klausel ausschließlich gegenüber Unternehmern wirksam oder sinnvoll anwendbar ist, findet sie gegenüber Verbrauchern nur im gesetzlich zulässigen Umfang Anwendung.
29.14 Maßgeblichkeit des Verbraucherstatus
Für die Frage, ob ein Auftraggeber als Verbraucher behandelt wird, ist grundsätzlich die tatsächliche rechtliche Einordnung des jeweiligen Vertragsverhältnisses maßgeblich.
Die bloße Bezeichnung eines Auftraggebers als Unternehmer oder Verbraucher ist nicht allein entscheidend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich anders liegen.
29.15 Zwingendes Recht
Sämtliche Bestimmungen dieses Teils gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften haben Vorrang.
30. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit das Gesetz ein solches Widerrufsrecht vorsieht und keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Die Einzelheiten des jeweils bestehenden Widerrufsrechts, insbesondere zu:
- Beginn und Dauer der Widerrufsfrist,
- Ausübung des Widerrufs,
- Folgen des Widerrufs,
- Rückzahlung empfangener Zahlungen,
- Rücksendung oder Rückgabe von Waren,
- Wertersatz,
- vorzeitigem Leistungsbeginn,
- Erlöschen des Widerrufsrechts,
- sowie gegebenenfalls dem Muster-Widerrufsformular
ergeben sich aus der dem Verbraucher für den jeweiligen Vertrag zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung und den gesetzlichen Vorschriften.
30.1 Abhängigkeit von der jeweiligen Vertragsart
Beginn, Inhalt und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts können sich je nach Art des abgeschlossenen Vertrages unterscheiden.
Dies gilt insbesondere bei Verträgen über:
- Dienstleistungen,
- Werk- und Reparaturleistungen,
- Warenlieferungen,
- Lieferungen mit Montage,
- digitale Dienstleistungen,
- digitale Inhalte,
- Software und digitale Lizenzprodukte,
- Hosting- und Online-Dienste,
- sowie Verträge mit mehreren unterschiedlichen Leistungsbestandteilen.
Maßgeblich ist die für den jeweiligen Vertrag anwendbare Widerrufsbelehrung.
30.2 Vorzeitiger Beginn von Dienstleistungen
Wünscht der Verbraucher, dass die iM Group bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Erbringung einer Dienstleistung beginnt, kann die iM Group die Aufnahme der Leistung davon abhängig machen, dass der Verbraucher das hierfür gesetzlich erforderliche ausdrückliche Verlangen beziehungsweise seine erforderliche Zustimmung erklärt.
Soweit gesetzlich erforderlich, wird der Verbraucher außerdem darüber informiert, welche Folgen ein vorzeitiger Leistungsbeginn für sein Widerrufsrecht haben kann.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen werden die gesetzlich erforderlichen Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger eingeholt, soweit dies vorgeschrieben ist.
30.3 Wertersatz bei Dienstleistungen
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung, nachdem er ausdrücklich verlangt hat, dass die iM Group bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann der Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Wertersatz für die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Leistungen verpflichtet sein.
Der Wertersatz richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Hierbei können, soweit gesetzlich zulässig und tatsächlich erbracht, insbesondere berücksichtigt werden:
- Arbeitsleistungen,
- Planungsleistungen,
- Vorbereitungsleistungen,
- Anfahrten,
- Montage- oder Installationsarbeiten,
- technische Leistungen,
- sowie sonstige bis zum Zugang des Widerrufs vertragsgemäß erbrachte Leistungen.
30.4 Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständig erbrachten Dienstleistungen
Bei entgeltlichen Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlöschen, wenn der Verbraucher vor Beginn der Leistung:
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass die iM Group vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung beginnt,
- und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt,
soweit die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
30.5 Digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger
Bei Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften über Beginn und Erlöschen des Widerrufsrechts.
Soweit gesetzlich vorgesehen, kann die iM Group mit der Bereitstellung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, wenn der Verbraucher zuvor:
- ausdrücklich dem vorzeitigen Beginn zugestimmt hat,
- seine Kenntnis bestätigt hat, dass er hierdurch bei Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verlieren kann,
- und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies kann insbesondere eigene Software, Downloads, digitale Lizenzprodukte oder sonstige unmittelbar bereitgestellte digitale Inhalte betreffen, soweit diese rechtlich als digitale Inhalte einzuordnen sind.
30.6 Warenlieferungen
Bei Verträgen über Waren richtet sich der Beginn der Widerrufsfrist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Insbesondere kann der Fristbeginn vom Erhalt:
- der Ware,
- der letzten Ware einer einheitlichen Bestellung,
- der letzten Teilsendung,
- oder des letzten Stücks
abhängen.
Die jeweilige Widerrufsbelehrung enthält die für den konkreten Vertrag maßgebliche Regelung.
30.7 Gemischte Verträge
Enthält ein Auftrag mehrere unterschiedliche Leistungsbestandteile, beispielsweise:
- Warenlieferung und Montage,
- Hardware und Software,
- Lieferung und Installation,
- digitale Inhalte und Dienstleistungen,
- oder Hosting und zusätzliche technische Leistungen,
richtet sich das Widerrufsrecht nach der gesetzlichen Einordnung des jeweiligen Vertrags beziehungsweise der einzelnen Leistungsbestandteile.
Die iM Group kann hierfür erforderlichenfalls unterschiedliche oder ergänzende Verbraucherinformationen verwenden.
30.8 Wunsch nach sofortiger Ausführung
Der Verbraucher kann, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich verlangen, dass die iM Group bereits während der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt.
Die iM Group ist nicht verpflichtet, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Leistung zu beginnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der geplante Ausführungsbeginn allein stellt noch kein ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers im Sinne der gesetzlichen Widerrufsvorschriften dar.
30.9 Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nicht oder kann vorzeitig erlöschen, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Ob eine gesetzliche Ausnahme vorliegt, richtet sich nach der konkreten Art und den Umständen des jeweiligen Vertrages.
Diese AGB begründen keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Einschränkung des Widerrufsrechts.
30.10 Verhältnis zur gesonderten Widerrufsbelehrung
Die iM Group stellt Verbrauchern, soweit gesetzlich erforderlich, eine gesonderte Widerrufsbelehrung zur Verfügung.
Die gesonderte Widerrufsbelehrung ist für die konkrete Ausgestaltung des Widerrufsrechts maßgeblich.
Bei Widersprüchen zwischen allgemeinen Formulierungen dieser AGB und einer für den konkreten Verbrauchervertrag ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung gelten hinsichtlich des Widerrufsrechts die gesetzlichen Vorschriften und die für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Widerrufsbelehrung.
30.11 Muster-Widerrufsformular
Soweit gesetzlich erforderlich, wird dem Verbraucher zusätzlich das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt.
Die Verwendung dieses Formulars ist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht zwingend erforderlich.
30.12 Zwingendes Recht
Sämtliche Regelungen dieses Punktes gelten nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherwiderrufsrechte.
Zwingende Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
TEIL G – DATENSCHUTZ UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
31. Datenschutz
Die iM Group verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Anbahnung, Durchführung, Abwicklung und Beendigung von Vertragsverhältnissen nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der iM Group.
31.1 Verarbeitung im Rahmen der Vertragsdurchführung
Soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Vertrags erforderlich ist, kann die iM Group insbesondere personenbezogene Daten verarbeiten, die erforderlich sind für:
- Angebotserstellung,
- Vertragsabschluss,
- Auftragsbearbeitung,
- Projektabwicklung,
- Terminabstimmung,
- Rechnungsstellung,
- Zahlungsabwicklung,
- Support,
- Wartung,
- Fernwartung,
- Lizenzverwaltung,
- technische Administration,
- Kommunikation,
- Reklamations- und Gewährleistungsbearbeitung,
- sowie sonstige vertragsbezogene Zwecke.
31.2 Projektbezogene Daten
Im Rahmen einzelner Projekte kann es erforderlich sein, personenbezogene Daten, Kontaktdaten, Zugangsdaten, technische Informationen oder sonstige projektbezogene Informationen zu verarbeiten.
Die Verarbeitung erfolgt nur im erforderlichen Umfang und nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
31.3 Zugangsdaten und technische Zugriffe
Soweit der Auftraggeber der iM Group Zugangsdaten, Benutzerkonten, Administrationszugänge oder sonstige technische Berechtigungen zur Verfügung stellt, dürfen diese im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang genutzt werden.
Die allgemeinen Regelungen zu Zugangsdaten und IT-Sicherheit aus diesen AGB gelten ergänzend.
31.4 Auftragsverarbeitung
Soweit die iM Group personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, kann der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich sein.
Eine solche Vereinbarung wird, soweit erforderlich, ergänzend zu diesen AGB abgeschlossen.
31.5 Subunternehmer und technische Dienstleister
Soweit zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer, Hostinganbieter, Cloudanbieter, technische Dienstleister oder sonstige Dritte eingesetzt werden, können personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang an diese übermittelt oder durch diese verarbeitet werden, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Soweit erforderlich, werden entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen getroffen.
31.6 Verantwortlichkeit des Auftraggebers
Stellt der Auftraggeber der iM Group personenbezogene Daten Dritter zur Verfügung oder ermöglicht deren Verarbeitung, ist er dafür verantwortlich, dass er hierzu rechtlich berechtigt ist.
Dies betrifft insbesondere Daten von:
- Mitarbeitern,
- Kunden,
- Ansprechpartnern,
- Mietern,
- Nutzern,
- Geschäftspartnern,
- oder sonstigen betroffenen Personen.
31.7 Keine eigenständige Erweiterung der Datenverarbeitung
Diese AGB begründen keine eigenständige Berechtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten über den gesetzlich zulässigen und für den jeweiligen Zweck erforderlichen Umfang hinaus.
Maßgeblich sind die geltenden Datenschutzvorschriften, die konkrete Vertragsdurchführung und die Datenschutzerklärung der iM Group.
31.8 Verhältnis zur Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung dient der Information über Art, Umfang, Zwecke, Rechtsgrundlagen und sonstige Umstände der Datenverarbeitung.
Soweit spezielle Datenschutzinformationen für bestimmte Produkte, Apps, Software, Hosting- oder sonstige Leistungen bestehen, gelten diese ergänzend.
31.9 Gesetzliche Betroffenenrechte
Die gesetzlichen Rechte betroffener Personen bleiben unberührt.
Dies betrifft insbesondere, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
- Auskunft,
- Berichtigung,
- Löschung,
- Einschränkung der Verarbeitung,
- Datenübertragbarkeit,
- Widerspruch,
- sowie Beschwerderechte bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde.
31.10 Zwingendes Datenschutzrecht
Sämtliche Regelungen dieses Punktes gelten nur im Rahmen der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Zwingende gesetzliche Datenschutzrechte bleiben unberührt.
32. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der iM Group und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
32.1 Anwendbares Recht gegenüber Unternehmern
Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Dies gilt auch bei Verträgen mit Auslandsbezug, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
32.2 Anwendbares Recht gegenüber Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern gilt grundsätzlich ebenfalls das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hat der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat und stehen ihm nach den dort zwingend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften weitergehende Verbraucherschutzrechte zu, werden diese durch die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts nicht eingeschränkt.
Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
32.3 Gerichtsstand gegenüber Unternehmern
Ist der Auftraggeber:
- Kaufmann,
- juristische Person des öffentlichen Rechts,
- öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
- oder steht ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften kein zwingender allgemeiner Gerichtsstand entgegen,
ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der iM Group.
Als Sitz der iM Group im Sinne dieser Regelung gilt der Sitz derjenigen Gesellschaft, die im Abschnitt „Vertragspartner und Begriffsbestimmung“ dieser AGB als Vertragspartner bezeichnet ist.
Damit richtet sich der Gerichtsstand automatisch nach der jeweils in der aktuellen Fassung dieser AGB bezeichneten Vertragsgesellschaft.
32.4 Recht der iM Group, an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen
Die iM Group bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Die Vereinbarung des Gerichtsstands am Sitz der iM Group schränkt dieses Recht nicht ein.
32.5 Gerichtsstand gegenüber Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen, soweit eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich nicht zulässig ist.
Durch diese AGB wird gegenüber Verbrauchern kein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der iM Group begründet, wenn dies nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässig wäre.
32.6 Auftraggeber ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
Hat ein Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, nach Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder ist sein Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, kann der Sitz der iM Group als Gerichtsstand vereinbart beziehungsweise nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
Zwingende internationale Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.
32.7 Erfüllungsort gegenüber Unternehmern
Gegenüber Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde, Erfüllungsort für Zahlungen und sonstige vertragliche Leistungen grundsätzlich der Sitz der iM Group.
Soweit die Natur der geschuldeten Leistung einen anderen Leistungsort zwingend voraussetzt, insbesondere bei ausdrücklich vereinbarten Vor-Ort-, Montage-, Installations- oder Werkleistungen, bleibt der tatsächlich vereinbarte Leistungsort maßgeblich.
32.8 Leistungen an mehreren Orten
Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, begründet dies nicht automatisch einen eigenständigen ausschließlichen Gerichtsstand an jedem einzelnen Leistungsort.
Die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen sowie die zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen dieses Punktes bleiben maßgeblich.
32.9 Internationale Vertragsverhältnisse
Bei Vertragsverhältnissen mit internationalem Bezug bleiben zwingende Vorschriften des internationalen Privat- und Verfahrensrechts unberührt.
Soweit die Parteien wirksam deutsches Recht gewählt haben, gilt diese Rechtswahl im gesetzlich zulässigen Umfang unabhängig davon, in welchem Staat einzelne Leistungen erbracht werden.
32.10 Keine Einschränkung zwingender Schutzrechte
Keine Regelung dieses Punktes ist dahingehend auszulegen, dass:
- zwingende Verbraucherrechte,
- zwingende internationale Zuständigkeitsvorschriften,
- zwingendes Datenschutzrecht,
- oder sonstige nicht abdingbare gesetzliche Rechte
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
32.11 Vorrang individueller Vereinbarungen
Soweit zwischen der iM Group und dem Auftraggeber wirksam eine abweichende Vereinbarung über:
- anwendbares Recht,
- Gerichtsstand,
- Erfüllungsort,
- Schiedsverfahren,
- oder sonstige Streitbeilegungsmechanismen
getroffen wurde, geht diese individuelle Vereinbarung den Regelungen dieses Punktes vor.
33. Schlussbestimmungen
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in individuellen Vereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Schlussbestimmungen ergänzend für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der iM Group und dem Auftraggeber.
33.1 Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen der iM Group und dem Auftraggeber gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Dies gilt insbesondere für individuell vereinbarte Regelungen zu:
- Leistungsumfang,
- Preisen,
- Zahlungsbedingungen,
- Terminen,
- Nutzungsrechten,
- Vertragslaufzeiten,
- Kündigung,
- Gewährleistung,
- Haftung,
- oder sonstigen Vertragsbestandteilen.
33.2 Rangfolge von Vertragsunterlagen
Soweit mehrere Vertragsunterlagen bestehen und diese voneinander abweichende Regelungen enthalten, gilt grundsätzlich folgende Rangfolge, soweit keine individuell abweichende Vereinbarung getroffen wurde:
- ausdrücklich individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
- ausdrücklich vereinbarte Nachträge oder Änderungsvereinbarungen,
- das jeweilige Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung,
- besondere Leistungs-, Lizenz-, Hosting-, Wartungs- oder Servicebedingungen,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- sonstige allgemeine Leistungs- oder Produktbeschreibungen.
Die jeweils speziellere Regelung geht der allgemeineren Regelung vor, soweit beide denselben Sachverhalt betreffen.
33.3 Schriftliche Vereinbarungen und Vertragsänderungen
Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen oder sonstige Abweichungen von bestehenden Verträgen, Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Vertragsunterlagen sollen zur eindeutigen Dokumentation schriftlich vereinbart werden.
Verbindlich dokumentierte Vereinbarungen können insbesondere erfolgen durch:
- schriftliche Verträge,
- schriftliche Nachträge,
- schriftliche Auftragsbestätigungen,
- schriftlich bestätigte Änderungsaufträge,
- oder sonstige von den Parteien eindeutig schriftlich bestätigte Vereinbarungen.
Mündliche oder telefonische Erklärungen, Besprechungen, Abstimmungen oder Aussagen begründen grundsätzlich keine Änderung oder Erweiterung des dokumentierten Leistungsumfangs, solange sie nicht anschließend entsprechend schriftlich bestätigt wurden.
Dies gilt insbesondere für mündliche Aussagen über:
- Preise,
- Preisnachlässe,
- Zusatzleistungen,
- Leistungsumfang,
- Fertigstellungstermine,
- Garantien,
- Gewährleistungszusagen,
- Nutzungsrechte,
- kostenlose Leistungen,
- Vertragslaufzeiten,
- Kündigungsbedingungen,
- Haftungsübernahmen,
- oder sonstige wesentliche Vertragsbedingungen.
Zwingende gesetzliche Vorschriften über den Vorrang tatsächlich individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleiben unberührt.
33.4 Keine Vertretungsmacht für mündliche Vertragsänderungen
Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder sonstige von der iM Group eingesetzte Personen sind nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit vor Ort oder ihrer Mitwirkung an einem Projekt befugt, mündlich verbindliche Änderungen des Vertrags, des Leistungsumfangs, der Vergütung oder sonstiger wesentlicher Vertragsbedingungen zu vereinbaren, sofern ihnen hierfür keine entsprechende Vertretungsmacht erteilt wurde.
Insbesondere begründen mündliche Aussagen über:
- kostenlose Zusatzarbeiten,
- Preisreduzierungen,
- Verzicht auf Forderungen,
- Erweiterungen des Leistungsumfangs,
- verbindliche Fertigstellungstermine,
- Garantien,
- Haftungszusagen,
- oder sonstige zusätzliche Verpflichtungen der iM Group
grundsätzlich keine entsprechende Verpflichtung, solange diese nicht durch eine hierzu befugte Person der iM Group schriftlich bestätigt wurden.
Der Auftraggeber kann sich daher grundsätzlich nicht allein auf nicht schriftlich bestätigte Aussagen von Mitarbeitern, Monteuren, Technikern, Subunternehmern oder sonstigen Projektbeteiligten berufen, soweit keine gesetzlich wirksame Vertretungsmacht oder individuell ausgehandelte Vereinbarung vorliegt.
33.5 Elektronische Kommunikation
Die Parteien können für die laufende Vertrags- und Projektkommunikation elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mail, Kundenportale oder Projektplattformen, verwenden.
Dies betrifft insbesondere:
- Terminabstimmungen,
- Übermittlung von Unterlagen,
- technische Informationen,
- Projektkommunikation,
- Statusmeldungen,
- Rechnungen,
- Freigaben, soweit hierfür keine besondere Form vereinbart ist,
- sowie sonstige laufende Kommunikation.
Die elektronische Kommunikation ersetzt jedoch nicht die nach Punkt 33.3 vorgesehene schriftliche Dokumentation wesentlicher Vertragsänderungen, soweit nicht die iM Group die betreffende Änderung ausdrücklich auf einem geeigneten dauerhaften Kommunikationsweg bestätigt.
33.6 Zugang elektronischer Erklärungen
Elektronische Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie so in den elektronischen Empfangsbereich des Empfängers gelangt sind, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Zwingende gesetzliche Regelungen über den Zugang von Willenserklärungen bleiben unberührt.
33.7 Aktualisierung von Kontakt- und Unternehmensdaten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner für das Vertragsverhältnis relevanten Kontaktdaten, insbesondere:
- Anschrift,
- E-Mail-Adresse,
- Telefonnummer,
- Ansprechpartner,
- Rechnungsanschrift,
- oder sonstige wesentliche Kontaktdaten
der iM Group rechtzeitig mitzuteilen.
Entsprechendes gilt für die iM Group hinsichtlich der von ihr verwendeten Vertrags- und Kontaktdaten.
33.8 Überschriften und Gliederung
Überschriften, Zwischenüberschriften und Gliederungsbezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit.
Sie haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und beschränken nicht den Inhalt einer Klausel, soweit sich aus dem jeweiligen Wortlaut eindeutig etwas anderes ergibt.
33.9 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt entsprechend, wenn sich eine unbeabsichtigte Regelungslücke ergibt.
33.10 Keine automatische Ersetzung durch wirtschaftlich ähnliche Klausel
Eine unwirksame Bestimmung wird nicht allein deshalb durch eine andere Regelung ersetzt, weil diese dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls eine wirksame individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien.
33.11 Fortgeltung einzelner Regelungen nach Vertragsende
Bestimmungen, die ihrem Sinn und Zweck nach auch nach Beendigung des Vertrags fortgelten sollen, bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang auch nach Vertragsende wirksam.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Zahlungsansprüche,
- Nutzungsrechte,
- Geheimhaltungsverpflichtungen,
- Datenschutzpflichten,
- Haftungsregelungen,
- Gewährleistungsrechte,
- Eigentumsvorbehalte,
- Herausgabe- und Löschungspflichten,
- sowie Regelungen zur Rechtsdurchsetzung.
33.12 Keine Begründung dauerhafter Pflichten durch einmalige Leistungen
Die einmalige, freiwillige oder kulanzweise Erbringung einer Leistung begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf eine gleichartige zukünftige Leistung, soweit keine entsprechende vertragliche Verpflichtung vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere für:
- zusätzliche Supportleistungen,
- freiwillige Nacharbeiten,
- Kulanzleistungen,
- unentgeltliche Zusatzleistungen,
- verlängerte Zahlungsfristen,
- oder sonstige freiwillige Leistungen.
33.13 Rechte aus dem Vertragsverhältnis
Eine Übertragung von Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf, soweit gesetzlich zulässig, der vorherigen Zustimmung der iM Group.
Zwingende gesetzliche Abtretungs- oder Übertragungsrechte bleiben unberührt.
33.14 Aufrechnung
Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen der iM Group nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
Zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
33.15 Zurückbehaltungsrechte
Zurückbehaltungsrechte können nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeübt werden.
Soweit gesetzlich zulässig, kann ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt sein.
33.16 Keine Änderung zwingenden Rechts
Keine Regelung dieser AGB ist so auszulegen, dass zwingende gesetzliche Rechte ausgeschlossen, eingeschränkt oder umgangen werden, soweit dies rechtlich nicht zulässig ist.
33.17 Sprachfassung
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehreren Sprachen bereitgestellt werden, ist grundsätzlich die deutsche Fassung maßgeblich, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Zwingende gesetzliche Informations- oder Sprachvorgaben bleiben unberührt.
33.18 Geltungsstand
Es gilt diejenige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurde.
Spätere Änderungen dieser AGB wirken nicht automatisch rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verträge, soweit nicht ausdrücklich und wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
33.19 Änderung der AGB für zukünftige Verträge
Die iM Group ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftige Vertragsabschlüsse zu ändern oder zu aktualisieren.
Für neu abgeschlossene Verträge gilt die jeweils wirksam einbezogene aktuelle Fassung.
Bei laufenden Verträgen gelten Änderungen nur, wenn hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
33.20 Schlussregelung
Soweit einzelne Sachverhalte in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die für den jeweiligen Vertrag individuell getroffenen Vereinbarungen.